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Sozialgericht Gelsenkirchen, S 33 AS 1845/18 ER

Datum:
16.07.2018
Gericht:
Sozialgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
33. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 33 AS 1845/18 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGGE:2018:0716.S33AS1845.18ER.00
 
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 04.07,2018 bis zum 31.12.2018 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in Gestalt des Regelbedarfs nach dem SGB II zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

 
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