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Sozialgericht Gelsenkirchen, S 27 AS 948/12

Datum:
31.07.2012
Gericht:
Sozialgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 27 AS 948/12
ECLI:
ECLI:DE:SGGE:2012:0731.S27AS948.12.00
 
Sachgebiet:
Sonstige Angelegenheiten
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2012 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01,03.2012 bis 31.05.2012 den Regeibedarf in Höhe von monatlich 261,80 EUR, den Mehrbedarf für die dezentrale Warm-wasserversorgung in Höhe von monatlich 8,60 EUR sowie Kosten für Un-terkunft und Heizung in Höhe von monatlich 351,23 EUR und für die Zeit vom 01.06.2012 bis zum 31.07.2012 den Regelbedarf in Höhe von mo¬natlich 374,00 EUR, den Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserversor¬gung in Höhe von monatlich 8,60 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 351,23 EUR zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klä¬gers. Die Berufung wird zugelassen.

 
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