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Sozialgericht Gelsenkirchen, S 8 SO 36/09 ER

Datum:
08.06.2009
Gericht:
Sozialgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 8 SO 36/09 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGGE:2009:0608.S8SO36.09ER.00
 
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den nicht gedeckten Anteil der Altenpflegekosten im Altenheim T in X sowie zur Abwendung der zwangsweisen Räumung die Übernahme der ungedeckten Altenpflegekosten in Höhe von 15.216,65 EUR vorläufig darlehensweise bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragstellerin wird für das einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt V aus Datteln beigeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

 
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