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Sozialgericht Gelsenkirchen, S 12 AY 50/08

Datum:
22.09.2008
Gericht:
Sozialgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 12 AY 50/08
ECLI:
ECLI:DE:SGGE:2008:0922.S12AY50.08.00
 
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 20 AY 39/08
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.00 und der Widerspruchsbescheid vom 00.00.00 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120,19 EUR abzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten 92,82 EUR zu erstatten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu drei Zehntel. Die Berufung wird zugelassen.

 
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