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Sozialgericht Gelsenkirchen, S 12 AY 32/08

Datum:
22.09.2008
Gericht:
Sozialgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 12 AY 32/08
ECLI:
ECLI:DE:SGGE:2008:0922.S12AY32.08.00
 
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 00.00.00 und der Widerspruchsbescheid vom 00.00.00 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 240,38 EUR zu erstatten abzüglich der bereits gezahlten 156,00 EUR. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu einem Drittel. Die Berufung wird zugelassen.

 
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