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Sozialgericht Gelsenkirchen, S 31 AS 145/08 ER

Datum:
26.06.2008
Gericht:
Sozialgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
31. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 31 AS 145/08 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGGE:2008:0626.S31AS145.08ER.00
 
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 27.05.2008 gegen den Absenkungsbescheid vom 14.05.2008 und den Änderungsbescheid vom 14.05.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.05.2008 wird angeordnet. Die Aufhebung der Vollziehung des Absenkungsbescheides vom 14.05.2008 und des Änderungsbescheides vom 14.05.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.05.2008 wird dergestalt angeordnet, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1) die den Antragstellern mit Änderungsbescheid vom 04.03.2008 für die Monate Juni und Juli 2008 bewilligten 843,40 EUR auszuzahlen hat, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen an die Antragstellerin zu 1) und deren Vermieterin, sowie der an die Antragstellerin zu 1} bereits ausgegebenen Lebensmitteigutscheine, Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

 
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