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Sozialgericht Gelsenkirchen, S 22 AL 150/06

Datum:
20.09.2007
Gericht:
Sozialgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 22 AL 150/06
ECLI:
ECLI:DE:SGGE:2007:0920.S22AL150.06.00
 
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 07.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbeschedes vom 20.11.2006 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Hr. 2 a Altersteilzeitgesetz ab dem 01.10.2006 erfüllt sind. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.10.2006 Leistungen nach § 4 Altersteilzeitgesetz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten auferlegt.

 
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