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Sozialgericht Gelsenkirchen, S 2 SO 109/05

Datum:
07.10.2005
Gericht:
Sozialgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 2 SO 109/05
ECLI:
ECLI:DE:SGGE:2005:1007.S2SO109.05.00
 
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 22.08.2005 längstens bis zum Ende des Schuljahrs 2005/2006 Eingliederungshilfe für den zu ihrer schulischen Betreuung eingesetzten Integrationshelfer in Höhe von 8,50 Euro pro tatsächlich geleisteter bzw. betreuter Unterrichtsstunde zu gewähren. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus F bewilligt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

 
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