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Sozialgericht Gelsenkirchen, S 11 AS 15/05 ER

Datum:
25.04.2005
Gericht:
Sozialgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 11 AS 15/05 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGGE:2005:0425.S11AS15.05ER.00
 
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 1 B 9/05 AS ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 08.03.2005 (Eingang des Antrages bei Gericht) bis zum 31.07.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 80 v.H. des für den Antragsteller einschlägigen Regelsatzes zuzüglich anteiliger und angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung als Darlehen nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach zur Hälfte.

 
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