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Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 02.01.2023 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.05.2023 wird in Bezug auf die Aufhebung und Erstattung für die Monate April bis August 2022 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] für den Zeitraum vom 01.04.2022 bis zum 31.08.2022 von insgesamt 411,97 €.
3Die am 00.00.1969 geborene Klägerin ist ukrainische Staatsbürgerin. Sie bewohnte seit 04.04.2021 die Mietwohnung O.-straße, A. (Grundmiete: 294 €; Betriebskosten: 102,00 € bzw. 112,00 € ab Januar 2022; Heizkosten: 112,00 €) gemeinsam mit ihrem Sohn, Herrn T.. Herr T. zog zum 01.12.2022 aus der gemeinsam genutzten Unterkunft aus.
4Der Beklagte gewährte der Klägerin mit dem Bescheid vom 14.09.2021 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 27.11.2021, vom 06.01.2022, vom 28.06.2022 und vom 19.08.2022 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 30.09.2022 (Grundmiete: 147,26 €; Betriebskosten: 51,00 € bzw. 56,00 € ab Januar 2022; Heizkosten: 56,00 €).
5Am 08.04.2022 zog der Vater der Klägerin, Herr P. (*00.00.1933), aus der Ukraine mit in die Wohnung der Klägerin.
6Mit dem Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 26.08.2022 teilte die Klägerin dem Beklagten erstmalig mit, dass ihr Vater am 08.04.2022 aus der Ukraine zu ihr gezogen sei. Sie reichte bei dem Beklagten eine Meldebescheinigung für den Vater ein, wonach dieser sei am 08.04.2022 mit in die Mietwohnung der Klägerin eingezogen wäre.
7Mit Bewilligungsbescheid vom 19.09.2022 bewilligte die Beklagte der Klägerin, unter Bezugnahme auf den Einzug ihres Vaters, daraufhin Leistungen für die Monate ab Oktober 2022 u.a. unter Berücksichtigung kopfteiliger Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung von 1/3.
8Mit Bewilligungsbescheid vom 21.09.2022 gewährte die Beigeladene, die Stadt Duisburg als örtlich zuständiger Sozialhilfeträger, dem Vater der Klägerin Leistungen nach dem vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [SGB XII] für den Zeitraum vom 01.06.2022 bis zum 30.11.2022 unter Berücksichtigung eines Bedarfsanteils für Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich 120,00 €.
9Ausweislich des Protokollprogramms führte die Beigeladene die Zahlungen gegenüber dem Vater bis zum 31.10.2022 durch.
10Mit Schreiben vom 14.10.2022 und 09.11.2022 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass ihr Vater am 09.10.2022 in seine Heimatstadt in der Ukraine zurückgekehrt wäre. Mit Schreiben vom 24.10.2022 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass das Geld für ihren Vater auf ihr Konto bei der Sparkasse überwiesen worden sei. Ihr Vater habe das Sozialamt direkt nach seiner Rückkehr in die Ukraine in Kenntnis gesetzt. Sie könne eine von dem Beklagten angeforderte Abmeldebescheinigung für ihren Vater (noch) nicht vorlegen.
11Mit Anhörungsschreiben vom 30.11.2022 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, teilweise ihre Leistungen für den Zeitraum von April bis September 2022 in einer Höhe von insgesamt 498,40 € aufzuheben und die entsprechende Erstattung des Betrages zu verlangen. Es werde außerdem geprüft, ob der Erstattungsanspruch gegen den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgerechnet werden könne. Es bestünde für die Klägerin die Möglichkeit zur Äußerung bis zum 19.12.2022.
12Herr P. sei zum 08.04.2022 zur Haushaltsgemeinschaft hinzugekommen. Ab diesem Zeitpunkt habe sich der Anteil der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verringert. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG seien die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf der Personen im Haushalt aufzuteilen, wenn Leistungsberechtigte eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen würden. Dies gälte unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft seien oder nicht. Herr P. sei zum 08.04.2022 zur Haushaltsgemeinschaft hinzugekommen. Ab diesem Zeitpunkt habe sich der Anteil der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verringert. Andere dem Kopfanteil widersprechende Angaben zur Nutzungsintensität seien nicht gemacht bzw. nachgewiesen worden. Diese Änderung sei am 23.08.2022 mitgeteilt worden. Die Leistungen seien jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits angewiesen gewesen. Die Entscheidung wäre wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis über die Minderung beziehungsweise des Wegfalls der Leistungen aufzuheben (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III] i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Die Klägerin dürfte gewusst haben bzw. hätten wissen müssen, dass der ihr zuerkannte Anspruch ganz oder teilweise weggefallen sei.
13Die Klägerin teilte hierzu mit, dass ihr Vater Deutschland am 09.10.2022 verlassen habe. Sie habe alle Unterlagen den Behörden vorgelegt.
14Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 02.01.2023 hob der Beklagte die Leistungen der Klägerin für den Zeitraum von April bis September 2022 in einer Höhe von insgesamt 498,40 € auf und verlangte die entsprechende Erstattung des Betrages zu verlangen.
15Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG seien die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf der Personen im Haushalt aufzuteilen, wenn Leistungsberechtigte eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen würden. Dies gälte unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft seien oder nicht.
16Herr P. sei zum 08.04.2022 zur Haushaltsgemeinschaft hinzugekommen. Ab diesem Zeitpunkt habe sich der Anteil der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verringert. Andere dem Kopfanteil widersprechende Angaben zur Nutzungsintensität seien nicht gemacht bzw. nachgewiesen worden. Diese Änderung sei am 23.08.2022 mitgeteilt worden. Die Leistungen seien jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits angewiesen gewesen.
17Der Vortrag der Klägerin auf die Anhörung sei geprüft worden, führe jedoch zu keiner Änderung der Entscheidung. Die aufgeführte Überzahlung sei daher zu erstatten.
18Die Entscheidung sei wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis über die Minderung bzw. des Wegfalls der Leistungen aufzuheben (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X). Die Klägerin habe gewusst bzw. hätten wissen müssen, dass der ihr zuerkannte Anspruch ganz oder teilweise weggefallen sei.
19Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 11.01.2023 Widerspruch. Was die Aufrechnung anbeträfe, so sei die Verfügung bereits rechtswidrig, da die Aufrechnung nicht vor Bestandskraft des Erstattungsbescheides erfolgen dürfe. Aber auch die Aufhebung und die Erstattung seien rechtswidrig, soweit die Monate April bis August 2022 betroffen seien, der Monat September sei richtig. Zutreffend habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass sich der Vater der Klägerin in der Wohnung aufgehalten habe. Es habe sich jedoch um einen Kriegsflüchtling aus der Ukraine gehandelt. Er habe Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. vor Juni 2022 wahrscheinlich nach dem AsylbLG als Kriegsflüchtling ohne Unterkunftskosten bekommen. Die Unterkunftskosten seien von der Stadt Duisburg erst für den Monat September 2022 zum ersten Mal bewilligt worden, ohne dass Bescheide erteilt worden wären.
20Bei dieser Sachlage sei es nicht gerechtfertigt, von der Klägerin die Unterkunftskosten in Höhe des Kopfteils des Vaters zu fordern, wenn gleichzeitig die Stadt Duisburg diese für den Vater nicht bewilligt habe.
21Entweder bestünde überhaupt kein Anspruch des Beklagten auf den Kopfteil des Vaters, weil möglicherweise bei einem nicht dauerhaft aufgenommenen Kriegsflüchtling von dem Kopfteilgrundsatz abzuweichen sei, oder der Beklagte habe einen Anspruch bei der Stadt Duisburg als Leistungsträgerin nach dem AsylbLG oder SGB XII anzumelden und dort den Kopfteil des Vaters zu fordern. In beiden Fällen bestünde kein Anspruch gegen die Klägerin. In dem Falle, wenn der Beklagte zunächst für die Stadt Duisburg als Leistungsträgerin nach dem AsylbLG oder SGB XII vorgeleistet habe, sei es seine Pflicht, einen Erstattungsanspruch anzumelden. In diesem Fall sei die Rückforderung gegen den Leistungsempfänger aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X gesperrt.
22Der angefochtene Bescheid sei somit betreffend den Zeitraum April bis August 2022 aufzuheben.
23Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2023 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG seien die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf der Personen im Haushalt aufzuteilen, wenn Leistungsberechtigte eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen. Dies gälte unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft seien oder nicht. Herr P. sei zum 08.04.2022 zur Haushaltsgemeinschaft hinzugekommen. Ab diesem Zeitpunkt verringere sich der Anteil der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Andere dem Kopfanteil widersprechende Angaben zur Nutzungsintensität seien nicht gemacht bzw. nachgewiesen worden. Diese Änderung sei am 23.08.2022 mitgeteilt worden. Die Leistungen seien jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits angewiesen.
24Entgegen des Vorbringens im Widerspruch gelange vorliegend nicht der Kopfteil des Vaters zur Aufhebung und Erstattung. Diesem seien keine Leistungen seitens des Beklagten gewährt, so dass auch kein etwaiger Erstattungsanspruch gegenüber anderen Leistungsträgern greifen könne. Vielmehr seien zu viel erbrachte Leistungen für die Unterkunftsbedarfe der Klägerin streitgegenständlich. Ein Abweichen vom Kopfteilprinzip finde nicht statt. Insoweit sei es auch unerheblich, inwieweit dem Vater Unterkunftsleistungen seitens der Stadt bewilligt worden seien.
25Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14.09.2021 in der Fassung der Änderungsbescheide richte sich nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X sei der Verwaltungsakt rückwirkend vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil der die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Danach solle eine Anpassung mit Rückwirkung erfolgen, soweit der Betroffene hinsichtlich seiner weiteren Leistungsberechtigung bösgläubig gewesen wäre. Die Bösgläubigkeit müsse also nicht bereits im Zeitpunkt der wesentlichen Änderung vorgelegen haben. Die Rückwirkung setze mit Beginn der Bösgläubigkeit ein (z.B. durch Aufklärung seitens der Behörde). Insbesondere sei eine Bösgläubigkeit dann anzunehmen, wenn der zum Wegfall führende Umstand eingetreten wäre und er hiervon sowie von den Auswirkungen auf die Leistungsberechtigung Kenntnis erlangt habe oder seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhen würde. Die Bösgläubigkeit setze nicht voraus, dass die begünstigte Person zugleich falsche Angaben gemacht habe. Es genüge Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Die Kenntnis der Rechtswidrigkeit erfordere nicht die genaue Kenntnis der zur Rechtswidrigkeit führenden Rechtsvorschriften. Es genüge, dass der Verwaltungsakt in der Vorstellung der begünstigten Person nach allgemeinen Grundsätzen von Recht und Billigkeit nicht rechtens sein könne. Diese Bösgläubigkeit könne auch auf grober Fahrlässigkeit beruhen, deren Begriff im Gesetz näher bestimmt sei. Sie liege vor, wenn die begünstigte Person, die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Ob dies der Fall ist, müsse unter Berücksichtigung des Bildungsstandes und der Einsichtsfähigkeit der begünstigten Person individuell geprüft werden. Anhaltspunkte dafür, dass lediglich ein so geringer Bildungsstand, oder keinerlei Einsichtsfähigkeit bei der Klägerin vorhanden wären, würden nicht vorliegen. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass der Zuzug ihres Vaters einen leistungserheblichen Umstand darstelle.
26Die Erstattungspflicht ergäbe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Danach seien bereits gezahlte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei. Der Erstattungsbetrag sei zutreffend beziffert.
27Mit Schriftsatz vom 02.06.2023, der am selben Tag beim SG Duisburg eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte im Namen der Klägerin zum Az. S 61 AS 1339/23 Klage erhoben. Seit Juni 2024 ist das Klageverfahren zum aktuellen Aktenzeichen anhängig. Mit Beschluss vom 12.11.2024 hat das Gericht die Beigeladene nach § 75 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] einfach beigeladen.
28Die Klägerin trägt vor, dass ihr Vater bei ihr vorübergehend als Kriegsflüchtling aus der Ukraine in ihre Wohnung eingezogen sei. Der Vater habe zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz [AsylbLG] erhalten, ohne dass Unterkunftskosten gezahlt worden seien. Ab Juni 2022 sei er, ebenso wie alle anderen Flüchtlinge aus der Ukraine, in das Leitungssystem des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII] überführt worden, da er das Rentenalter schon erreicht gehabt habe. Die Beigeladene habe dem Vater aber bis August 2022 nur den Regelsatz bewilligt, ohne Unterkunftskosten. Nur für September 2022 seien Unterkunftskosten durch die Beigeladene bewilligt und ausgezahlt worden. Inzwischen sei der Vater in die Ukraine zurückgekehrt.
29Schon der gesunde Menschenverstand gebiete, dass der Beklagte mit seiner Rückforderung nicht durchdringen könne. Schließlich wolle der Beklagte nicht wirklich behaupten, dass die Stadt Duisburg - die für alle Unterkunftsleistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG zuständig sei - einen Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin habe, obwohl sie selbst diese Unterkunftskosten an den Vater nicht ausgezahlt habe.
30Der Vater habe mit der Klägerin "normal" gelebt. Selbstverständlich würde er ein eigenes Bett gehabt haben, etwas Gegenteiliges wurde von hier aus nicht ansatzweise vorgetragen. Bezüglich des Zusammenlebens zwischen dem Vater und der Klägerin sei nichts vereinbart worden. Es seien selbstverständlich doch alle davon aus, dass wenn der Vater aufgrund des Krieges nach Deutschland komme und die Leistungen nach dem AsylbLG bekomme, dann würden die Behörden wohl imstande sein miteinander zu klären, wer welche Unterkunftskosten übernehme. Weder die Klägerin noch erst recht nicht der Vater würden das Kopfteilprinzip des BSG kennen. Es habe selbstverständlich keine Absprachen hinsichtlich der Kostenbeteiligung gegeben, weil auf die Idee, dass der Beklagte den Anteil des Vaters an Unterkunftskosten zurückfordere und die Stadt diese nicht nachzahle niemand mit gesundem Menschenverstand kommen könne. Der Vater habe die Leistungen nach dem AsylbLG und dann offensichtlich ab dem 01.06.2022 nach dem SGB XII bezogen und habe davon den Lebensunterhalt bestritten. Die Klägerin sei bei Einzug ihres Vaters davon ausgegangen, dass in der Ukraine Krieg ist und der Vater am besten bei ihr unterkommen solle, was die Stadt Duisburg als Trägerin der Leistungen nach dem AsylbLG gewusst habe.
31Rechtlich sei es so, dass die Unterkunftskosten einer Person nicht vermindert werden würden, wenn diese vorübergehend einen Flüchtling aufnehme. Es könne schlicht und einfach nicht sein, dass der Aufnehmende für seine Aufnahme auch noch bestraft werde. Einen vorübergehenden Schutz vor Kriegshandlungen in der eigenen Unterkunft zu gewähren, führe keinesfalls zu der Aufteilung der Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des Kopfteils des Schutzsuchenden.
32Die Voraussetzungen einer Aufhebung seien auch nicht erfüllt. Es gäbe kein grob fahrlässiges Handeln der Klägerin. Es könne doch kein normaler Leistungsberechtigter davon ausgehen, dass dieselbe Stadt, die fehlerhaft Unterkosten nicht gewähre, den Kopfteil des Kriegsflüchtlings von dem Leitungsberechtigten nach dem SGB II zurückfordern werde. Im Übrigen sei auch nicht klar, welche Mitteilungspflichten die Klägerin gegenüber wem verletzt haben könnte. Der Sachverhalt sei doch bei der Stadt Duisburg von Anfang an bekannt gewesen, die doch dem Vater Leistungen nach dem SGB XII bzw. AsylbLG ausgezahlt habe. Bei der Klägerin liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Die Stadt habe im Klageverfahren Bescheide übersandt, wonach die Leistungen ab Juni 2022 nach dem SGB XII bewilligt worden seien; davor offensichtlich nach dem AsylbLG. Bescheide seien nicht übersandt worden, die Höhe sei nicht mitgeteilt. Der Seite 4 des Bescheides sei zu entnehmen, dass für die Monate Juni bis August 2022 insgesamt 239,00 E ausgezahlt worden seien, ohne dass klar hervorginge, an welche Person gezahlt worden sei und was ist mit der Differenz passiert sei.
33Rechtlich könne die Beklagte einen Erstattungsanspruch bei der Stadt Duisburg bzw. bei sich selbst anmelden, an sich selber auszahlen und so die Klägerin von dem Anspruch auf Erstattung der Unterkunftskosten freistellen. Es könne in niemandes Interesse sein, dass die Klägerin ansonsten für ihren Vater einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Bezug auf weitere Leistungen nach dem SGB XII und / oder AsylbLG stellen müsse. Einen Bescheid nach dem SGB XII für den Vater der Klägerin gäbe es nicht, jedenfalls habe der Vater der Klägerin einen solchen nicht bekommen. Er habe zunächst das Geld von der Stadt per Scheck bekommen (wahrscheinlich nach dem AsylbLG genauso wie alle Ukrainer vor der Überführung zum SGB XII-Träger). Dann habe er das Geld nach der Erinnerung der Klägerin ein oder zweimal auf das Konto der Klägerin von der Stadt überwiesen bekommen, einen Bescheid habe niemand erteilt.
34Ausschließlich aus Gerechtigkeitspunkten werde der Angriff auf den Rückforderungsbescheid für die Monate bis August 2022 beschränkt, weil die Stadt Duisburg an den Vater der Klägerin für September 2022 Leistungen mit Unterkunftskosten bewilligt und ausgezahlt habe.
35Die Klägerin beantragt,
36den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 02.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2023 betreffend die Monate April bis August 2022 aufzuheben.
37Der Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Der Beklagte verweist ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid darauf, dass nicht bekannt sei, warum dem Vater der Klägerin seinerzeit durch die Beigeladene keine Unterkunftsleistungen bewilligt worden seien. Es könne auch keine „Verrechnung“ erfolgen, da sich der Kenntnis der Beklagten entziehe, inwieweit etwaige Entscheidungen durch den Vater zur Anfechtung und/ oder Überprüfung gebracht worden seien. Inwieweit eine Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X eingetreten sein könnte, könne nicht abschließend beurteilt werden, da insoweit nicht geklärt ist, ob eine Leistungsverpflichtung der Leistungsträger nach dem AsylbLG bzw. dem SGB XII anzunehmen sei.
40Zutreffend sei festgestellt worden, dass Unterkunftsbedarfe streitgegenständlich seien. Da diese jedoch Gegenstand einer Aufhebung und Erstattung nach § 48 SGB X und § 50 SGB X seien, erfolge keine Vertretung durch das Rechtsamt der Stadt Duisburg. Dies ergäbe sich aus den Vereinbarungen zur Prozessführung mit der Stadt Duisburg.
41Die Beigeladene könne nicht erkennen, welche rechtliche Beziehung sie zu der hiesigen Klägerin haben könne, da diese wohl Leistungen nach dem SGB II erhalten habe. Es ist dann kein rechtlicher Gesichtspunkt ersichtlich, der die Beigeladene zu Leistungen an die Klägerin verpflichten könne. Auch wenn der Klägerbevollmächtigte auf der Basis seines gesunden Menschenverstandes einige Sachen absolut offensichtlich finde, böte dies noch keine Gewähr dafür, dass er mit diesen Schlussfolgerungen auch richtig liegt. Auch wenn die Beigeladene keine konkreten Kenntnisse vom tatsächlichen Inhalt der hier anhängigen Rechtstreitigkeit habe und die Beigeladene daher spekulativ von einer Überzahlung an Kosten der Unterkunft ausginge, könnte man auf der Basis des gesunden Menschenverstandes auch davon ausgehen, dass Leistungsempfänger erkennen, wenn mehrere Behörden Leistungen für die Kosten der Unterkunft erbringen, diese Leistungen eigentlich in der Addition nicht höher sein sollten, als die tatsächlichen Aufwendungen. Diese Erwartung eines familieninternen Austausches dürfte fast noch naheliegender sein, wie die klägerische Erwartung, dass sich unterschiedliche Behörden über Leistungsgewährungen kurzschließen. Fakt sei in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Vater der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII erhalten habe und nicht wie von Klägerseite vermutet, solche nach dem SGB II. Ansonsten wäre ein Austausch über Leistungen natürlich deutlich einfacher gewesen. In der Sache selbst könne bereits jetzt mitgeteilt werden, dass die Leistungen der Beigeladenen an den Vater der Klägerin die sozialrechtlichen Ansprüche des Vaters vollständig abgedeckt hätte. Der Vater habe als Ukraine-Flüchtling in der Zeit vom 01.04.2022 bis zum 31.08.2022 Leistungen nach dem AsylbLG und ab dem 01.09.2022 bis 31.10.2022 Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII bezogen. Die Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.190,00 € (Grundleistungen 330,00 € mtl. plus Coronabonus: 200, 00 € einmalig) für die Zeit vom 01.06.2022 bis 31.08.2022 seien dem Leistungsträger nach dem AsylbLG durch den Leistungsträger nach dem SGB XII erstattet worden. Die Leistungen nach dem SGB XII hätten in der Zeit vom 01.09.2022 bis zum 31.10.2022 monatlich 569,00 € betragen (449,00 € Regelleistung zuzüglich 1/4 Mietanteil 120,00 €). Der 1/4 Mietanteil für den Vater sei damals auf dessen Konto ausgezahlt worden. Der Vater habe in diesem Zeitraum in der Wohnung seiner Tochter und seiner beiden Enkelkinder gelebt, die Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter bezogen hätten. Der Hilfefall sei zum 31.10.2022 eingestellt worden, da der Vater der Klägerin am 09.10.2022 in seine Heimatstadt in der Ukraine zurückgekehrt sei.
42Mit Schreiben vom 25.11.2024 teilte die Stadt Duisburg auf Anfrage des Gerichtes mit, dass der Vater der Klägerin für den Zeitraum 08.04.2022 (Tag der Antragsstellung) bis 31.05.2022 zum Personenkreis der Leistungsberechtigten gemäß § 1 AsyIbLG gehört habe. Es seien Leistungen gemäß § 3 AsyIbLG gewährt worden. Ab dem 01.06.2022 habe der Vater aufgrund der Gesetzesänderung zum Personenkreis nach dem SGB XII gehört. Aufgrund einer Übergangsregelung seien die Leistungen hier zum 31.08.2022 eingestellt und für den Zeitraum 01.06.2022 bis 31.08.2022 ein „EA bei 50-21/93“ gestellt habe; „(EA in voller Höhe befriedigt)“.
43Kosten der Unterkunft wurden für den Zeitraum hier nicht übernommen worden, da laut Information des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW vom 29.03.2022 für Flüchtlinge aus der Ukraine bei Unterbringung in einem Privathaushalt in der Regel keine Mietkosten gemäß dem AsyIbLG übernahmefähig seien. Im Rahmen der Unterbringung in einem Privathaushalt (z.B. Gästezimmer) könnten anteilig nachgewiesene Nebenkosten des Gastgebers nach einer Einzelfallprüfung übernommen werden. Hier wäre jedoch, insbesondere bei Heizkosten, nur die notwendigen Heizkosten eines Zimmers zu übernehmen und nicht anteilig die kompletten Heizkosten eines Hauses. Nachgewiesene Kosten für Wasser und Warmwasser wäre in angemessenem Umfang erstattungsfähig. Da hier keine weiteren Kostenübernahmeanträge in Bezug auf Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten eingegangen seien, sei dementsprechend keine Übernahme erfolgt.
44Zu den Ausführungen der Beigeladenen trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, dass die Beigeladene irrtümlicherweise davon ausginge, dass beide Behörden (also die Beigeladene selbst und der Beklagte) Leistungen für Unterkunft an die jeweiligen Leistungsempfänger gezahlt haben und insgesamt höhere Leistungen für die Unterkunftskosten gewährt worden seien, als die Wohnung gekostet habe. Wenn das der Fall wäre, dann würde man tatsächlich unter Berücksichtigung des in diesem Verfahren oft bemühten gesunden Menschenverstandes von einer rechtmäßigen Rückforderung ausgehen. So sei es aber nicht gewesen. Der Beklagte fordere nämlich von der Klägerin den Kopfteil des Vaters zurück, für den die Beigeladene aber gar keine Unterkunftskosten erbracht habe. Der von der Beigeladenen erwähnte familieninterne Austausch, der von allen Leistungsempfängern offensichtlich erwartet wird, würde hier auch nichts bringen. Wenn die Beigeladene am Ende ihres Schriftsatzes darauf hinweist, dass nach der Stellungnahme des Fachbereiches für AsylbLG eine Mietübernahme in Zeiten einer Leistungsgewährung nach dem AsylbLG nicht in Frage komme, so ginge die Klägerin zum einen davon aus, dass die Beigeladene für diese Stellungnahme nichts könne, und erlaube sich diese auch nicht näher zu kommentieren. Es sei unklar, aus welchem Gesetz sich denn ergäbe, dass für die Zeiten einer Leistungsgewährung nach dem AsylbLG Unterkunftskosten nicht übernommen werden dürften. Mit Sicherheit nicht aus der Information des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW vom 29.03.2022, wonach für Flüchtlinge aus der Ukraine in der Regel keine Mietkosten übernahmefähig sind. Wenn das der Fall sei, frage sich, warum der Beklagte dann davon ausgeht, dass auf den Vater der Klägerin überhaupt irgendein Kopfteil entfallen solle. Entweder sei der Vater der Klägerin ein Mensch, für den auch Unterkunftskosten zu übernehmen sei oder eben nicht, dann gäbe es auch keinen Kopfteil für ihn. Alleine schon dieser Satz in der Information des Ministeriums zeuge davon, dass die ganzen Vorgaben zu Beginn des Krieges in der Ukraine, milde ausgedrückt, nicht vollständig durchdacht gewesen seien. Dass die grobe Fahrlässigkeit bei der Klägerin nicht ansatzweise in Betracht kommt, dürfte inzwischen auch völlig unstreitig geworden sein, da selbst jemand mit hinreichend juristischer Erfahrung wohl kaum auf die Idee kommen kann, dass das Ministerium zwar meine, dass die Flüchtlinge in der Regel kostenfrei wohnen, das der Beklagte jedoch der Meinung sei, dass dies für den Kopfteil ohne Bedeutung wäre.
45Mit Schriftsatz vom 17.02.2025 hat die Beigeladene mitgeteilt, dass sich nach der Durchsicht der Gerichtsakten an der grundsätzlichen Einschätzung der Rechtslage durch die Beigeladene nichts geändert habe. Für den Vater der Klägerin seien im Zeitraum 08.04.2022 bis 31.05.2022 von 50-14 Leistungen nach dem AsylbLG und im Zeitraum 01.06.2022 bis 31.10.2022 Leistungen nach dem SGB XII gewährt worden. Bezüglich der Nichtübernahme der Unterkunftskosten im Zeitraum 08.04.2022 bis 31.05.2022 werde auf die Stellungnahme der Fachstelle vom 25.11.2024 verwiesen. Für den Zeitraum des SGB XII-Bezuges seien anteilige Unterkunftskosten (Kopfteilprinzip) übernommen worden.
46Mit Schriftsatz vom 22.08.2023 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, unter Berufung auf eine in einer Fremdsprache verfassten Vollmacht des Vaters vom 14.08.2023, im Namen des Vaters einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bei allen in Betracht kommenden Behörden gestellt. Es ginge um die Zahlung existenzsichernder Leistungen für seinen Aufenthalt in Deutschland. Ggf. werde die Beklagte um Weiterleitung des Antrages nach § 16 Abs. 2 S. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I] gebeten. Mit Schriftsatz vom 13.08.2024 hat der Beklagte u.a. mitgeteilt, dass er den Überprüfungsantrag weder beschieden noch weitergeleitet habe. Der Prozessbevollmächtigte habe zunächst eine in deutscher Amtssprache verfasste Vollmacht beizubringen.
47Im Verhandlungstermin vom 28.08.2026 hat der Beklagte mitgeteilt, dass hier noch eine nachträgliche Ergänzung der entsprechenden Aufhebungsgründe um den Punkt der grob fahrlässigen Verletzung vom Mitwirkungspflichten in Betracht käme, sowohl im Bezug auf § 48 SGB X als auch § 45 SGB X. Daher sei es sinnvoll, die Klägerin noch einmal entsprechend anzuhören und dann nach Anhörung, und entsprechender Aussetzung des Verfahrens, auch die entsprechende Nachholung der Begründung in diesem Punkt vornehmen.
48Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
49Entscheidungsgründe:
50Die statthafte isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig und begründet.
51I. Das Gericht konnte am 28.08.2026 in der Sache entscheiden, da keine Notwendigkeit der Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zum Nachholen einer außergerichtlichen Anhörung in Bezug auf weitere Aufhebungsgründe nach § 45 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 bzw. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X wegen einer schuldhaften Verletzung von Mitteilungspflichten der Klägerin bestand.
52Soweit hier eine Aussetzung nach § 114 Abs. 2 S. 2 SGG überhaupt denkbar war (1.), weil mit diesem Nachschieben von Gründen (2.) - auch - die Notwendigkeit einer (nachzuholenden) Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X einhergehen würde, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Denn ein solcher nachträglicher Begründungswechsel der Aufhebungsbescheidung ist hier ohnehin unzulässig (3.), weshalb sich die Frage nach der Reichweite des § 114 Abs. 2 S. 2 SGG nicht stellt.
53Da mit der beabsichtigten Alternativbegründung wegen einer schuldhaften Verletzung von Mitteilungspflichten nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 bzw. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X keine zulässige Modifikation der bisherigen Bescheidbegründung vorliegt, welche bisher auf die schuldhafte Kenntnis / Unkenntnis der Rechtswidrigkeit i.S.d. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 bzw. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X gestützt wurde, kommt - auch vor dem Hintergrund des § 114 Abs. 2 S. 2 SGG - eine Aussetzung des Verfahrens von vornherein nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund konnte dahingestellt bleiben, inwiefern nachträglich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 bzw. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X (nicht) erfüllt waren und auch die maßgeblichen Aufhebungsfristen (nicht) eingehalten worden wären.
54Statthafter Streitgegenstand ist unverändert der Bescheid vom 02.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2023 in der Form, dass die Aufhebungsentscheidung (nur) auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X gestützt worden ist.
551. Nach § 114 Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Hier erscheint bereits fraglich, ob für das im Verhandlungstermin vom 28.08.2026 erstmals geäußerte Begehren des Beklagten überhaupt der Anwendungsbereich des § 114 Abs. 2 S. 2 SGG eröffnet ist.
56§ 114 Abs. 2 S. 2 SGG bezieht sich allein auf eine mögliche Heilung von Verfahrens- und Formfehlern i.S.d. § 41 SGB X (BSG, Urt. v. 12.06.2001 - B 4 RA 37/00 R, juris,, Rn. 18 - „Obwohl § 41 SGB X das Verwaltungsverfahren betrifft und § 114 Abs 2 Satz 2 SGG das Gerichtsverfahren, sind beide Vorschriften inhaltlich aufeinander abgestimmt. Sie sollen einander ergänzen und die Gesamtdauer (sowohl des Verwaltungs- als auch des Gerichtsverfahrens) abkürzen (vgl hierzu BR-Drucks 531/2000, S 158; BT-Drucks 14/4375, S 58).“; Leopold, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.08.2026, § 114 SGG, Rn. 105; Haupt/Wehrhahn, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. , neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 114 SGG, Rn. 5; Guttenberger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 114 SGG, Rn. 32, 34). Die Aussetzung eines Klageverfahrens zur „Reparatur“ von materiell-rechtlichen Fehlern ist von § 114 Abs. 2 S. 2 SGG nicht gedeckt (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.04.2002 - L 6 RA 82/00, juris, Rn. 34; Leopold, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.08.2026, § 114 SGG, Rn. 105; Haupt/Wehrhahn, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. , neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 114 SGG, Rn. 5; Guttenberger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 114 SGG, Rn. 34; Roller, in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2025, § 114 SGG, Rn. 7 - „Eine analoge Anwendung auf materiellrechtliche Fehler, zu denen auch Ermessensfehler zählen, ist nicht möglich.“).
57Nach der Darstellung der Beklagten im Verhandlungstermin vom 28.08.2026 sollte nicht etwa nur eine Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X zu einer dann getroffenen Bescheidung nachgeholt werden, die im Vorfeld unterlassen worden war. Vielmehr sollte die bisherige Bescheidung (Kenntnis bzw. schuldhafte Unkenntnis der Rechtswidrigkeit i.S.d. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 bzw. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X) nun nachträglich auf eine andere materiell-rechtliche Begründung gestützt werden (schuldhafte Verletzung von Mitteilungspflichten i.S.d. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 bzw. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X), was u.a. auch eine andere Form der Anhörung - gerade zu diesen anderen Gründen - erforderlich machen würde. Es handelt sich damit nicht nur, um die nachträgliche Heilung eines formellen Form- oder Verfahrensfehlers - wie sie § 114 Abs. 2 S. 2 SGG bzw. § 41 SGB X voraussetzt -, sondern um den nachträglichen Austausch der Begründung der streitgegenständlichen Bescheidung, was eine materiell-rechtliche sowie prozessrechtliche Fragestellung darstellt. Eine solche spätere inhaltliche Änderung der Begründung einer streitgegenständlichen Bescheidung im laufenden Klageverfahren wird von der Rechtsprechung nach den Grundsätzen des sog. Nachschiebens von Gründen behandelt (dazu sogleich).
58Bei einem Nachschieben von Gründen kann aber - in einem zweiten Schritt - nach § 114 Abs. 2 S. 2 SGG über die Aussetzung eines Gerichtsverfahrens zu entscheiden sein. Denn wenn eine Bescheidung infolge eines zulässigen Nachschiebens von Gründen nun an einem Verfahrens- und Formfehler leidet, welcher noch nachträglich geheilt werden kann, ist wiederum der Anwendungsbereich des § 114 Abs. 2 S. 2 SGG in Bezug auf ggf. heilbare Verfahrens- und Formfehlern betroffen. Dies ist u.a. denkbar, wenn nach einem zulässigen nachträglichen Begründungsaustausch (dazu sogleich) eine für diese Entscheidung notwendige Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X im Vorfeld unterblieben war (vgl. speziell zur Nachholung einer unterlassenen Anhörung nach § 24 SGB X etwa: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.02.2021 - L 19 AS 2007/19, juris, Rn. 47; Guttenberger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 114 SGG, Rn. 37 m.w.N.).
592. Als Nachschieben von Gründen wird in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung die Situation beschrieben, in der die bisherige Begründung eines bereits erlassenen Verwaltungsakt nachträglich ergänzt, präzisiert oder ausgewechselt werden soll, wozu ggf. auch das Heranziehen einer anderen Rechtsgrundlage zählt, um denselben Regelungsgehalt der Bescheidung zu erhalten / stützen (vgl. allgemein: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.02.2021 - L 19 AS 2007/19, juris, Rn. 46; SG Halle, Urt. v. 15.01.2024 - S 9 VE 8/19, juris, Rn. 39; Groth, in: Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, VII. Kapitel Das erstinstanzliche Verfahren, Rn. 101; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 54 SGG, Rn. 35 m.w.N.). Das Nachschieben der Gründe zu derselben angefochtenen Bescheidung ist vom vollständigen Neuerlass einer anderen (Zweit-) Bescheidung zu unterscheiden, die ggf. nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens wird (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 54 SGG, Rn. 35d; Groß, in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2025, § 54 SGG, Rn. 30 m.w.N.)
60Soweit keine Ermessensentscheidungen betroffen sind, wird ein Nachschieben von Gründen bei kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungs- / Leistungsklagen i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Alt. 2, Abs. 4 SGG überwiegend für uneingeschränkt zulässig gehalten (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 54 SGG, Rn. 35 m.w.N.; Groß, in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2025, § 54 SGG, Rn. 50 m.w.N.). Bei anderen Klagen soll ein Nachschieben von Gründen auch bei einem gebundenen Verwaltungsakt nur eingeschränkt möglich sein, wenn der Verwaltungsakt dadurch weder [1.] in seinem Wesensgehalt oder Regelungsumfang nachträglich verändert noch [2.] die Rechtsverteidigung des Betroffenen beeinträchtigt oder unzumutbar erschwert wird (BSG, Urt. v. 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R, juris, Rn. 10 m.w.N.; BSG, Urt. v. 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R, juris, Rn. 23 m.w.N.; BSG, Urt. v. 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R, juris, Rn. 14; BSG, Urt. v. 25.11.1981 - 3 RK 44/80, juris, Rn. 30; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.2025 - L 10 R 2539/24, juris, Rn. 64; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.02.2021 - L 19 AS 2007/19, juris, Rn. 46; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.11.2018 - L 19 AS 2281/16, juris, Rn. 48 m.w.N.; SG Halle, Urt. v. 15.01.2024 - S 9 VE 8/19, juris, Rn. 39; Groß, in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2025, § 54 SGG, Rn. 29 m.w.N.; Groth, in: Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, VII. Kapitel Das erstinstanzliche Verfahren, Rn. 101; Böttiger, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. , neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 54 SGG, Rn. 69 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 54 SGG, Rn. 35a ff. m.w.N.). Gerade für isolierte Anfechtungsklagen i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG betonen Rechtsprechung und die Literatur übereinstimmend diese Notwendigkeit der Einschränkung beim Nachschieben von Gründen eines Verwaltungsaktes:
61„Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, den angefochtenen Verwaltungsakt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend nachzuprüfen (vgl § 54 Abs 2 Satz 1, § 103 SGG); die beklagte Behörde kann deshalb im Laufe des Gerichtsverfahrens neue Tatsachen und Rechtsgründe "nachschieben" […]. Hinsichtlich eines solchen Nachschiebens von Gründen gibt es jedoch bei belastenden Verwaltungsakten, die im Wege der reinen Anfechtungsklage angefochten werden, Einschränkungen, wenn die Verwaltungsakte dadurch in ihrem Wesen verändert werden und der Betroffene infolgedessen in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden kann […]. Da die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkommt, würde das Gericht andernfalls entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung (Art 20 Abs 2 Satz 2 Grundgesetz) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingreifen (BSGE 9, 277, 280). Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts, das in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann […], ist ua angenommen worden, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, […]. […] Ausgehend von diesen Konkretisierungen des Gesetzgebers und der zuvor dargestellten Rechtsprechung ist in reinen Anfechtungssachen das Nachschieben eines Grundes durch die Behörde regelmäßig unzulässig (vgl zur gesetzlich ausdrücklich angeordneten Pflicht der Gerichte zur Nachermittlung neuer Sachverhalte im Asylrecht etwa BVerwG Urteil vom 29.6.2015 - 1 C 2/15 - juris RdNr 14 f), wenn dieser umfassende Ermittlungen seitens des Gerichts erfordert, die Behörde ihrerseits insofern keine Ermittlungen angestellt hat und der Verwaltungsakt hierdurch einen anderen Wesenskern erhält, weil dann der angefochtene Verwaltungsakt - bei einem entsprechenden Ergebnis der Ermittlungen - mit einer wesentlich anderen Begründung bestand hätte (vgl Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, 190 f).“
62(BSG, Urt. v. 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R, juris, Rn. 23 f.; vgl. auch: SG Duisburg, Urt. v. 28.02.2025 - S 49 U 125/22, juris, Rn. 139)
63„Das Nachschieben von Gründen (durch die Verwaltung oder das Gericht) bei reiner Anfechtungsklage ist nach der Rspr. unzulässig, wenn der VA dadurch in seinem Wesen verändert […] oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt […] wird.“
64(Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 54 SGG, Rn. 35a m.w.N.; Becker/Kurrat, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 60, Rn. 88 m.w.N. - „Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen und der vom Gesetzgeber in § 41 Abs. 2 SGB X, § 131 Abs. 5 SGG und der Regelung des § 192 Abs. 4 SGG in formeller Hinsicht erweiterten Heilungs- und Nachbesserungsmöglichkeiten für die Behörden ist in reinen Anfechtungssachen das Nachschieben von Gründen durch die Behörde regelmäßig unzulässig, wenn die nachgeschobenen Gründe umfassende Ermittlungen seitens des Gerichts erfordern würden, die Behörde ihrerseits insofern keine Ermittlungen angestellt hat und der Verwaltungsakt einen anderen Wesenskern erhalten würde.“)
65Regelmäßig (prozess-) rechtlich zulässig sind daher Nachholungen bzw. Modifikationen der Begründung bereits angegriffener Verwaltungsakte, wenn etwa:
66das Gericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts unter allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten prüft und die Behörde hierzu lediglich ergänzende Erwägungen liefert (Groth, in: Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, VII. Kapitel Das erstinstanzliche Verfahren, Rn. 101; Groß, in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2025, § 54 SGG, Rn. 30 m.w.N.);
bereits in der Bescheidbegründung vorhandene Tatsachen- oder Ermessenserwägungen lediglich weiter erläutert oder ergänzt werden, ohne den entscheidungserheblichen Sachverhalt im Kern auszutauschen (SG Halle, Urt. v. 15.01.2024 - S 9 VE 8/19, juris, Rn. 39; Groth, in: Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, VII. Kapitel Das erstinstanzliche Verfahren, Rn. 102; Pünder, in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Nachschieben von Gründen im Verwaltungsprozess, Rn. 77; Groß, in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2025, § 54 SGG, Rn. 30 m.w.N.);
eine andere Rechtsgrundlage, die denselben belastenden Rechtsfolgentyp mit gleicher Zielrichtung trägt, herangezogen wird, ohne den Umfang der Aufhebung bzw. Belastung zu verändern (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.2025 - L 10 R 2539/24, juris, Rn. 64; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.02.2021 - L 19 AS 2007/19, juris, Rn. 46).
Eine unzulässige Wesensänderung ist gegeben, wenn [1.] der Verwaltungsakt durch die neuen Gründe faktisch aufgehoben und durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt wird, [2.] der wesentliche Sachverhalt bzw. die Entscheidungsformel ausgetauscht wird oder [3.] eine Rechtsgrundlage ausgewechselt wird, bei der die neue Norm eine andere Zielrichtung oder einen anderen inhaltlichen Regelungsgehalt aufweist, sodass hiermit eine Veränderung des Entscheidungscharakters einherginge (vgl. zum Ganzen: Groß, in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage 2025, § 54 SGG, Rn. 30 m.w.N.; Pünder, in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Nachschieben von Gründen im Verwaltungsprozess, Rn. 76 f.). Insgesamt ist eine grundlegende Wesensänderung immer dort gegeben, wo dieselbe Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird, indem ein dem Bescheid unterstellter und aus seiner Begründung hervorgehender Sachverhalt durch einen anderen erst später geltend gemachten Sachverhalt ersetzt wird, der diesem widerspricht (vgl. BSG Urt. v. 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R, juris, Rn. 29; BSG, Urteil vom 29.09.1987 - 7 RAr 104/85, juris, Rn. 18; BSG, Urt. v. 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R, juris, Rn. 33 m.w.N. - „Eine solche Änderung des "Wesens" eines Verwaltungsakts ist in Anlehnung an den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff zu bestimmen […] und demzufolge anzunehmen, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird […] oder die Angabe der Rechtsgrundlage zum Tenor (Verfügungssatz) des Bescheids gehört und deshalb die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts einen Eingriff in den Tenor erfordert […], also Lebenssachverhalt und/oder Verfügungssatz nicht dieselben bleiben […].“; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.11.2018 - L 19 AS 2281/16, juris, Rn. 48; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 54 SGG, Rn. 35b m.w.N. - „Eine Wesensänderung kann in Anlehnung an den Streitgegenstandsbegriff […] gegeben sein, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt oder eine andere Rechtsgrundlage gestützt wird […]. Da das Gericht den VA grds. unabhängig von dem Vorbringen der Bet. unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen hat […], sollte eine Wesensänderung nur angenommen werden, wenn durch das Nachschieben von Gründen die Aufrechterhaltung des VA dem Erlass eines neuen VA gleichkommt […].“).
73Eine unzulässige Erschwerung der Rechtsverteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen liegt demgegenüber vor, wo mit der Modifikation der bisherigen Begründung faktisch ein neuer Streitgegenstand geschaffen werden würde, weil die behördliche Entscheidung auf eine qualitativ andere rechtliche oder tatsächliche Grundlage gestellt werden würde. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn [1.] das Gericht seine Entscheidung auf Gründe stützt, die dem Kläger zuvor weder von der Verwaltung noch vom Gericht mitgeteilt worden sind, [2.] die nachgeschobenen Gründe umfangreiche neue Ermittlungen durch das Gericht erfordern würden, welche die Behörde selbst nicht durchgeführt hat, und zugleich den Wesenskern des Verwaltungsakts verändert werden würde oder [3.] damit spezielle Frist- und Begründungsobliegenheiten der Verwaltung leerliefen (vgl. zum Ganzen: SG Halle (Saale), Urt. v. 15.01.2024 - S 9 VE 8/19, juris, Rn. 39; Becker/Kurrat, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 60, Rn. 88 m.w.N.; einschränkend: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 54 SGG, Rn. 35c).
74Auch bei belastenden Aufhebungsentscheidungen i.S.d. §§ 45, 48 SGB X, die mittels isolierter Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG angefochten werden, ist ein Nachschieben von Gründen deshalb regelmäßig unzulässig, soweit es hierdurch zur nachträglichen Wesensänderung oder zu einer Erschwerung der Rechtsverteidigungsmöglichkeiten kommt. Hierbei bleibt es regelmäßig möglich, für dieselbe Regelung auf der Grundlage desselben Sachverhaltes die benannte Ermächtigungsgrundlage nachträglich - beispielsweise von § 48 SGB X zu § 45 SGB X - auszuwechseln, soweit derselbe Regelungsbereich betroffen ist (BSG, Urt. v. 08.12.2020 - B 4 AS 46/20 R, juris, Rn. 21; BSG, Urt. v. 24.06.2020 - B 4 AS 10/20 R, juris, Rn. 25 m.w.N. - „Stützt die Behörde ihre Entscheidung auf eine falsche Rechtsgrundlage, sind aber für den Erlass des Verwaltungsaktes die Voraussetzungen der zutreffenden Rechtsgrundlage erfüllt, handelt es sich bei gebundenen Verwaltungsakten lediglich um eine unzutreffende Begründung des Verwaltungsaktes […]. Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, gerichtet sind, ist das "Auswechseln" dieser Rechtsgrundlagen durch das Gericht grundsätzlich zulässig […]. Dies gilt erst Recht, wenn die Behörde - wie hier - bereits im Widerspruchsverfahren die Begründung korrigiert hat. Auf die Frage, ob eine reformatio in peius im Widerspruchsverfahren zulässig […], kommt es dabei nicht an, da der Austausch der Begründung den Regelungsgehalt nicht berührt. Auch die Frage einer Umdeutung nach § 43 SGB X stellt sich bei dieser Sachlage nicht […].“; BSG, Urt. v. 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R, juris, Rn. 23 ff.; BSG, Urt. v. 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R, juris, Rn. 14; BSG Urt. v. 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R, juris, Rn. 29; BSG, Urt. v. 11.04.2002 - B 3 P 8/01 R, juris, Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.10.2025 - L 10 R 2539/24, juris, Rn. 64; Merten, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) X Kommentar - Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger & ihre Beziehungen, Oktober 2025, § 45 SGB 10, Rn. 23 m.w.N.; Merten, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) X Kommentar - Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger & ihre Beziehungen, Dezember 2022, § 48 SGB 10, Rn. 13 m.w.N.; Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 45 SGB X, Rn. 135 f. Aubel/Deprins, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 40, Rn. 14 m.w.N. a.A. bei ausdrücklicher Nennung der Aufhebungsnorm im Verfügungssatz: BSG, Urt. v. 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R, juris, Rn. 33; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.01.2022 - L 5 R 37B 5 R 26/258/20, juris, Rn. 31). Das Gericht verweist hierzu auf die folgenden Ausführungen, die es sich vollumfänglich zu eigen macht:
75„Soweit die Klage die Aufhebung des Bescheides […] betrifft, misst sich die Klage entweder an § 45 SGB X oder § 48 SGB X. Dies ist abhängig davon, ob die Bewilligung […] zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids bereits rechtswidrig war oder ob deren Rechtswidrigkeit wegen Änderung der Sach- und Rechtslage erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist. […] Sollte sich eine anfängliche Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides ergeben, wäre der Umstand, dass die Beklagte ihren Bescheid auf § 48 SGB X gestützt hat, alleine nicht klagebegründend. Denn das so genannte "Nachschieben von Gründen" (richtigerweise: Stützen der Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage) ist zulässig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt bzw erschwert wird […]. Weil die §§ 45, 48 SGB X auf dasselbe Ziel, nämlich die Aufhebung (im weiten Sinn) eines Verwaltungsaktes, gerichtet sind, ist das Auswechseln dieser Rechtsgrundlagen grundsätzlich zulässig (BSG, Urteil vom 25. April 2002, aaO). Auch vorliegend ist das Auswechseln der Rechtsgrundlage unbedenklich, weil dieselbe Rechtsfolge eintritt. Das Interesse der Klägerin daran, dass ein belastender Verwaltungsakt nicht nachträglich auf eine andere ihn tragende Rechtsgrundlage gestützt wird, ist rechtlich nicht per se geschützt (vgl dazu: Senatsurteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 44/97 R; BSG, Urteil vom 18. September 1997 - 11 RAr 9/97; Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R).“
76(BSG, Urt. v. 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R, juris, Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch: BSG, Urt. v. 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R, juris, Rn. 10; BSG, Urt. v. 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R, juris, Rn. 15 m.w.N.; BSG Urt. v. 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R, juris, Rn. 29)
773. Im vorliegenden Fall ist kein zulässiges Nachschieben von Gründen hinsichtlich der angefochtenen Aufhebungsbescheidung vom 02.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2023 gegeben.
78Der Beklagte hat im Verhandlungstermin vom 28.08.2026 sinngemäß angekündigt, den bisherigen Aufhebungstatbestand einer Kenntnis bzw. schuldhafte Unkenntnis der Klägerin von der Rechtswidrigkeit ihrer Bewilligungsbescheidung i.S.d. § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 bzw. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X dahingehend austauschen zu wollen, dass die Aufhebung nunmehr (auch) auf eine alternative schuldhafte Verletzung von Mitteilungspflichten nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2 bzw. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X gestützt wird. Ein derartige Begründungsausweitung des angefochtenen Verwaltungsaktes ist nach den dargestellten Grundsätzen als Nachschieben von Gründen nicht zulässig:
79Die streitgegenständliche Bescheidung vom 02.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2023 hat in ihrer Begründung bislang darauf abgestellt, dass die Klägerin hätte erkennen müssen, dass die ihr von dem Beklagten übersandten Bewilligungsbescheide mit Berücksichtigung der überzahlten Leistungsanteile für die Kosten der Unterkunft und Heizung [KdUH] fehlerhaft seien, weil kein Kopfteil für den dort eingezogenen Vater berücksichtigt worden ist. Maßgeblich ist insofern, ob tatsächlich eine schuldhafte (Un-) Kenntnis der Klägerin i.S.d. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 bzw. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X bei Erlass der Bewilligungsbescheide bzw. der Gewährung der bewilligten Leistungen vorlag (vgl. ausführlich zum jeweils maßgeblichen zeitlichen Bezugspunkt der Verschuldensvorwürfe bei § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 bzw. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X: BSG, Urt. v. 27.01.2009 - B 7/7a AL 30/07 R, juris, Rn. 17 m.w.N.; SG Duisburg, Urt. v. 12.12.2017 - S 49 AS 3784/15, juris, Rn. 39 m.w.N.).
Mit der nun neu angedachten Begründung soll die streitgegenständliche Bescheidung vom 02.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2023 demgegenüber darauf abstellen, dass die Klägerin schuldhaft nicht rechtzeitig der zuständigen Stelle den Einzug ihres Vaters als leistungsrelevanten Umstand mitgeteilt hat. Maßgeblich wäre dann, ob tatsächlich eine schuldhafte Verletzung der Mitteilungspflichten der Klägerin i.S.d. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 bzw. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X vorläge, was dann zu einem Erlass falscher Bescheide oder der Nichtabänderung falsch gewordener Bewilligungsbescheidungen geführt hätte.
Diese neue Bescheidbegründung würde eine unzulässige Veränderung des Wesensgehaltes des angefochtenen Verwaltungsaktes begründen und die Rechtsverteidigung der Klägerin nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Die unterschiedlichen Begründungen der Aufhebung beziehen sich somit inhaltlich auf völlig andere Verhaltensweise und Vorwürfe gegenüber der Klägerin, die nicht in demselben Lebenssachverhalt als einheitliches Geschehen zusammenfallen. Sie tauschen den bisher streitentscheidenden Prozessstoff, bei dem die Aufhebung nur auf den einen Sachverhalt (schuldhafte Unkenntnis) gestützt worden ist, zugunsten eines alternativen, anderen Prozessstoffes aus, bei dem nun stattdessen ein ganz anderer Sachverhalt streitentscheidend wäre (eine zuvor begangene schuldhafte Verletzung von Mitteilungspflichten). Mit der neuen Begründung ginge daher eine Wesensänderung der bisherigen Aufhebungsbescheidung einher, da das Gericht nun gehalten wäre, völlig andere Sachverhalte zu ermitteln, die im Zusammenhang mit der Antragstellung und damaligen Mitteilungen der Klägerin nach dem Einzug ihres Vaters nebst ihren damaligen subjektiven Vorstellungen stünden. Gerade ein solcher Ermittlungsaufwand, der erst nachträglich neu entstünde, ist für eine unzulässige Wesensänderung der bisherigen Bescheidung kennzeichnend (s.o.). Hierdurch würden die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der Klägerin auch empfindlich eingeschränkt werden, da sich diese nun nachträglich ab 2026 mit der Aufarbeitung von Sachverhalten aus 2022 konfrontiert sehen würde, die bislang im Rechtsschutz gegen die Bescheidung keine tragende Rolle gespielt haben.
Eine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht angesichts des Urteils des 19. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2021 zum Az. L 19 AS 2007/19 angezeigt. Dort hat der 19. Senat für rechtlich zulässig gehalten, dass im Widerspruchsbescheid der Aufhebungstatbestand nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X den anderen Aufhebungstatbestand des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X ersetzt, auf den der ursprüngliche Ausgangsbescheid noch gestützt worden war; was dann eine neue Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderlich machte, die - vor dem Austausch im Widerspruchsverfahren zunächst übersehen - erst im Berufungsverfahren nachgeholt worden war (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.02.2021 - L 19 AS 2007/19, juris, Rn. 46). Diese Fallkonstellation ist nicht mit dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Zum einen betont der 19. Senat in seiner Entscheidung auch die Unzulässigkeit eines Austausches, wenn damit eine Wesensänderung der Bescheidung oder eine Erschwerung der Rechtsverteidigung einherginge (a.a.O., Rn. 46), die dort - anders als im vorliegenden Fall - für beide Begründungen unverändert auf denselben Lebenssachverhalt abstellte (Aufgabe der bisherigen Wohnung aufgrund eines nicht mitgeteilten Umzugs in eine andere Stadt). Zum anderen war in dem Fall, den der 19. Senat entschieden hatte, der Austausch auch bereits vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erfolgt (a.a.O, Rn. 13, 45), was dem späteren Klagegegenstand nach § 95 SGG erst seine maßgebliche Gestalt gibt. Damit lag im Klageverfahren bereits von Anfang an durchgehend derselbe Streitgegenstand i.S.d. § 95 SGG vor, für den eine nachträgliche Erschwerung der Rechtsverteidigung nicht mehr ersichtlich war. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte allerdings nach über 36 Monaten, während der allein das Klageverfahren bei Gericht anhängig gewesen ist, plötzlich in der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2026 erstmals die Idee eines nachträglichen Begründungswechsels mitgeteilt. Dies ist eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverteidigung, da ein ausermittelter Sachverhalt, der im Sinne eines Klageerfolges bereits entscheidungsreif war (dazu sogleich), noch einmal grundlegend neu- / umgestaltet werden sollte.
86II. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist als sog. isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG statthaft. Dem Klagebegehren der Klägerin, die Aushebung und Erstattungspflicht bzgl. der anteiligen Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 01.04.2022 bis zum 31.08.2022 in Höhe von insgesamt 411,97 € zu beseitigen, kann bereits mit der entsprechenden Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 02.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2023 durch das Gericht entsprochen werden (vgl. allgemein zur Klageart gegen belastende Aufhebungs- und Erstattungsbescheide nach §§ 45, 48, 50 SGB X: BSG, Urt. v. 28.02.2024 - B 4 AS 22/22 R, juris, Rn. 9; BSG, Urt. v. 07.12.2017 - B 14 AS 7/17 R, juris, Rn. 9; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 54 SGG, Rn. 35).
87Streitgegenständlich sind vorliegend allein die Anteile der Unterkunftskosten für die Monate April bis August 2022, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Klagegegenstand entsprechend im Widerspruchs- und Klageverfahren beschränkt hat. Die diesbezügliche Beschränkung der Anfechtung auf die Aufhebung und Erstattung für bestimmte Einzelmonate ist rechtlich zulässig, da der Streitgegenstand insofern zeitlich und inhaltlich teilbar ist (etwa: BSG, Urt. v. 29.03.2022 - B 4 AS 2/21 R, juris, Rn. 13 m.w.N.; BSG, Urt. v. 26.01.2022 - B 4 AS 3/21 R, juris, Rn. 10).
88III. Die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 02.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2023 beschwert i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da der Beklagte hiermit rechtswidrig die Leistungen der Klägerin für den Zeitraum vom 01.04.2022 bis zum 31.08.2022 in Höhe von insgesamt 411,97 € aufgehoben hat (1.) und die Erstattung dieser Leistungen fordert (2.).
891. Die mit der Bescheidung vom 02.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2023 verfügte (Teil-) Aufhebung der früheren Leistungsbewilligungen der Klägerin für den Zeitraum vom 01.04.2022 bis zum 31.08.2022 ist rechtswidrig erfolgt.
90a) Entgegen den Ausführungen des Beklagten kann die Aufhebung der Leistungsbescheide hier nicht durchgehend auf § 48 SGB X gestützt werden. Die richtige Ermächtigungsgrundlage für eine nachträgliche Aufhebung der früheren Bewilligungsbescheidungen für den Monat August 2022 kann nur § 45 SGB X sein.
91aa) Die notwendige Abgrenzung der Aufhebungsvorschriften der §§ 45, 48 SGB X richtet sich danach, ob die in Bezug genommene Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides bereits anfänglich bei dessen Erlass bzw. Bekanntgabe vorlag (dann § 45 SGB X) oder erst nachträglich eingetreten ist (§ 48 SGB X). Hierbei ist der jeweils letzte Änderungsbescheid maßgeblich, mit dem für die jeweiligen Einzelmonate die letzte / maßgebliche Regelung getroffen worden ist (BSG, Urt. v. 28.02.2024 - B 4 AS 22/22 R, juris, Rn. 11; BSG, Urt. v. 08.12.2020 - B 4 AS 46/20 R, juris, Rn. 16; SG Duisburg, Urt. v. 29.05.2020 - S 49 AS 3304/16, juris, Rn. 58 m.w.N. - „Die Abgrenzung zwischen § 45 SGB X (anfängliche Rechtswidrigkeit) und § 48 SGB X (nachträgliche Rechtswidrigkeit) richtet grundsätzlich danach, ob die Rechtswidrigkeit bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides vorgelegen hat […]. Bezugspunkt der Abgrenzungsentscheidung ist dabei einheitlich der Zeitpunkt der Bekanntgabe des letzten Änderungsbescheides für den fraglichen Zeitraum, da dieser den ursprünglichen Bewilligungsbescheid abändert und ersetzt […].“; Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 45 SGB X, Rn. 58 m.w.N.).
92bb) Nach diesen Maßstäben ist nur für die Monate April bis Juli 2022 von einer nachträglichen Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheidungen i.S.d. § 48 SGB X auszugehen, soweit der leistungsrelevante Einzug des Vaters der Klägerin am 08.04.2022 nicht berücksichtigt worden ist:
93Für April 2022 erfolgte die letzte bzw. maßgebliche Bewilligungsentscheidung durch den Änderungsbescheid vom 06.01.2022, welcher den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 14.09.2021 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27.11.2021 abgeändert hatte. Zum Erlasszeitpunkt des Änderungsbescheides am 06.01.2022 war der Vater der Klägerin noch nicht bei dieser eingezogen, da dessen Aufnahme erst zum 08.04.2022 erfolgen würde. Eine anfängliche Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheides im Erlasszeitpunkt konnte sich aus dem späteren Einzug des Vaters nicht ergeben, so dass hierzu allenfalls eine nachträgliche Rechtswidrigkeit denkbar ist.
Vergleichbares gilt für die Monate Mai und Juni 2022, für welche die letzte Änderungsbescheidung ebenfalls mit dem Änderungsbescheid vom 06.01.2022 getroffen worden war.
Im Ergebnis kommt auch für den Monat Juli 2022 allenfalls eine nachträgliche Rechtswidrigkeit des maßgeblichen Änderungsbescheides vom 06.01.2022 i.S.d. § 48 SGB X in Betracht. Zwar ist der spätere Änderungsbescheid vom 19.08.2022 mit welchem der Klägerin für den Monat Juli 2022 einmalig der sog. Corona-Bonus gewährt worden ist, erst nach dem Einzug des Vaters am 08.04.2022 erlassen worden. Die Regelungswirkung des Bescheides vom 19.08.2022 erschöpft sich nach Auffassung der Kammer in der einmaligen Gewährung des sog. Corona-Bonus, der zusätzlich zu den bereits gewährten Leistungen für Juli 2022 ausgekehrt werden sollte. Die für Juli 2022 maßgeblichen Leistungsbestimmungen sind damit unverändert durch den Änderungsbescheid vom 06.01.2022 getroffen worden, dessen Aufhebung sich nach § 48 SGB X richtet.
Für den Monat August 2022 richtet sich die Aufhebung - entgegen der Bescheidungsbegründung - allerdings nach § 45 SGB X, da für diesen Monat die maßgebliche Regelung mit dem Änderungsbescheid vom 28.06.2022 getroffen worden war. Zum Erlasszeitpunkt der Änderungsbescheidung vom 28.06.2022 lag der Einzug des Vaters am 08.04.2022 bereits in der Vergangenheit. Soweit daher mit dem Bescheid vom 28.06.2022 nachträglich eine fehlerhafte Entscheidung für den Leistungsmonat August 2022 getroffen worden sein sollte, wäre diese Fehlerhaftigkeit bereits zum Erlasszeitpunkt i.S.d. § 45 SGB X gegeben gewesen (sog. anfängliche Rechtswidrigkeit). Dass der Beklagte bei seiner Aufhebungsbescheidung für August 2022 zu Unrecht auf § 48 SGB X abgestellt hat, anstatt auf die einschlägige Vorschrift des § 45 SGB X, begründet für sich genommen aber noch keine Rechtswidrigkeit der Aufhebungsentscheidung. Wie bereits dargestellt (s.o.), sind die Vorschriften der §§ 45, 48 SGB X nach allgemeiner Ansicht untereinander grundsätzlich in dem Sinne austauschbar, dass auch ein Gericht nachträglich die konkrete Entscheidungsbegründung auswechseln kann (st. Rechtsprechung; vgl. BSG, Urt. v. 08.12.2020 - B 4 AS 46/20 R, juris, Rn. 21; BSG, Urt. v. 24.06.2020 - B 4 AS 10/20 R, juris, Rn. 25 m.w.N.; BSG, Urt. v. 25.06.2015 - B 14 AS 30/14 R, juris, Rn. 23 ff.; BSG, Urt. v. 11.04.2002 - B 3 P 8/01 R, juris, Rn. 19; Merten, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) X Kommentar - Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger & ihre Beziehungen, Oktober 2025, § 45 SGB 10, Rn. 23 m.w.N.; Merten, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) X Kommentar - Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger & ihre Beziehungen, Dezember 2022, § 48 SGB 10, Rn. 13 m.w.N.; Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 45 SGB X, Rn. 135 f. Aubel/Deprins, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 40, Rn. 14 m.w.N. aus der Rechtsprechung; einschränkender wohl noch: BSG, Urt. v. 07.04.2016 - B 5 R 26/15 R, juris, Rn. 33). Auch wenn ein Begründungsaustausch dem Grunde nach möglich ist, hängt die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung selbst allerdings davon ab, ob die Voraussetzungen der richtigen Aufhebungsvorschrift erfüllt sind. Da hier ein Fall der gebundenen Rücknahmeentscheidung nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III gegeben ist (dazu sogleich), war keine Ermessensentscheidung zu treffen, sodass diesbezüglich auch nichts grundsätzlich gegen einen entsprechenden Austausch der Aufhebungsbegründung mit der insofern wesensgleichgelagerten Parallelvorschrift des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III spricht. In beiden Aufhebungstatbeständen geht es gleichermaßen jeweils um dieselben Rechtsfolgen einer subjektiven Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes durch den Begünstigten (vgl. auch: BSG, Urt. v. 21.06.2011 - B 4 AS 21/10 R, juris, Rn. 34; zur Wesensänderung beim Wechsel einer bisherigen Begründung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X hingegen: Siefert, in: Schütze, SGB X, 10. Auflage 2026, § 24 SGB X, Rn. 8 m.w.N.).
100b) Eine formelle Rechtswidrigkeit der Bescheidungen ist nicht gegeben. Insbesondere ist die nach § 24 Abs. 1 SGB X notwendige Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2022 erfolgt. Dass sich die Anhörung dabei nur auf den gleichgelagerten Aufhebungstatbestand des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X bezogen hatte - und nicht für August 2022 auf § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X - ist unerheblich (vgl. hierzu: Apel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 24 SGB X, Rn. 19, 28, 34 m.w.N.)
101c) Die Aufhebungs- bzw. Rücknahmeentscheidungen sind materiell-rechtswidrig, da die Aufhebungsvoraussetzungen nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X bzw. § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2, Abs. 3 SGB III für eine nachträgliche Aufhebung bzw. Rücknahme der Bewilligungsbescheidungen bezogen auf den Zeitraum vom 01.04.2022 bis zum 31.08.2022 nicht nachgewiesen worden sind.
102Das Gericht kann dabei im Ergebnis dahingestellt lassen, inwiefern hier von einer (anfänglichen oder nachträglichen) Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheidungen für die Monate April bis August 2022 auszugehen ist (aa). Jedenfalls ist das sowohl nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X als auch nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X erforderliche Verschulden der Klägerin nicht gegeben (bb). Mangels anderweitiger Aufhebungstatbestände ist eine Aufhebung hier rechtswidrig (cc).
103aa) Inwiefern von einer nachträglichen oder anfänglichen Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheides vom 06.01.2022 bzw. vom 28.06.2022 auszugehen ist (s.o.), hängt entscheidend davon ab, ob die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II zugunsten der Klägerin für die Monate April bis August 2022 durch die Nichtberücksichtigung des zum 08.04.2022 eingezogenen Vaters der Klägerin rechtswidrig geworden ist oder rechtswidrig war.
104Die Rechtswidrigkeit einer Bewilligungsentscheidung i.S.d. §§ 44 ff. SGB X liegt vor, soweit die jeweils bewilligten Leistungen dem Begünstigten nicht bzw. nicht in dieser Höhe zustanden und der Bescheid nicht nichtig i.S.d. § 40 SGB X ist (Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 45 SGB X, Rn. 45 ff.). Ob eine Begünstigung, die im Erlasszeitpunkt i.S.d. § 45 SGB X - bei ex-post-Betrachtung - der objektiven Rechtslage widerspricht, dabei auf einer falschen Sachverhaltsannahme und / oder einer fehlerhaften Rechtsauslegung bzw. -anwendung beruht, ist unerheblich (Sandbiller, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar), Hrsg: Rolfs (geschf.)/Körner/Krasney/Mutschler, Stand: 15.11.2025, § 45 SGB X, Rn. 36; Schütze, in: Schütze, SGB X, 10. Auflage 2026, § 45 SGB X, Rn. 32 ff. m.w.N.; vgl. auch zum Begriff der Rechtswidrigkeit: BSG, Urt. v. 17.06.2025 - B 2 U 9/23 R, juris, Rn. 11). Eine wesentliche, nachträgliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausgangsentscheidung wegen einer Änderung nach Erlass des Verwaltungsaktes - so - nicht mehr rechtmäßig getroffen werden könnte (BSG, Urt. v. 19.02.1986 - 7 RAr 55/84, juris, Rn. 15 - „Wesentlich sind alle Änderungen, die dazu führen, daß die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen."; Schütze, in: Schütze, SGB X, 10. Auflage 2026, § 45 SGB X, Rn. 7 ff., 15 ff. m.w.N.).
105Eine Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidungen der Klägerin wäre danach anzuerkennen, wenn sich ihr kopfteiliger KdUH-Anteil, welcher für die Monate April bis August 2022 in Höhe von 259,26 € monatlich bewilligt worden war (1/2 der KdUH), bei einer Berücksichtigung des Einzugs ihres Vaters zum 08.04.2022 für diese Monate April bis August 2022 so verringert hätte, dass ihr nach § 22 SGB II lediglich ein geringerer kopfteiliger KdUH-Anspruch von 1/3 zugestanden hätte, wie dieser für den Folgezeitraum ab Oktober 2022 von dem Beklagten mit Bescheid vom 19.09.2022 zunächst bewilligt worden war. Dies setzt voraus, dass bereits ab dem Einzug des Vaters im April 2022 eine eigene kopfteilige KdUH-Kostenberücksichtigung für den Vater entstanden ist.
106(1.) Das sog. Kopfteilprinzip geht bereits auf die frühere Rechtsprechung des BVerwG zum Sozialhilferecht nach dem Bundessozialhilfegesetz [BSHG] a.F. zurück (etwa: BVerwG, Urt. v. 21.01.1988 - 5 C 68/85, juris, Rn. 9 ff.) und wurde von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur für die Neuregelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II übernommen und weiterentwickelt (grundlegend: BSG, Urt. v. 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R, juris, Rn. 28; vgl. auch: Luik, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 22 SGB II, Rn. 92 ff.; Lauterbach, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Gagel), Hrsg: Rolfs/Fuchsloch (geschf.)/Knickrehm/Deinert, Stand: 01.12.2021, § 22 SGB II, Rn. 28 ff. m.w.N.; Berlit, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 22 SGB II, Rn. 71 ff. m.w.N.; Piepenstock/Senger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22, Rn. 84; Knickrehm, in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Auflage 2025, § 22 SGB II, Rn. 9). Hiernach sind die Unterkunfts- und Heizkosten einer gemeinsam genutzten Unterkunft gleichmäßig als eigene KdUH-Kostenanteile auf die einzelnen Mitbewohner zu verteilen (BSG, Urt. v. 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R, juris, Rn. 20; BSG, Urt. v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R, juris, Rn. 33; Luik, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 22 SGB II, Rn. 92). Hintergrund der Aufteilung nach Kopfteilen ist neben einer Verwaltungsvereinfachung der individuellen Leistungsberechnung der verschiedenen Mitbewohner die Erwägung, dass die gemeinsam genutzte Unterkunft die KdUH-Bedarfe aller Mitbewohner gleichermaßen abdeckt (BSG, Urt. v. 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R, juris, Rn. 20; Lauterbach, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Gagel), Hrsg: Rolfs/Fuchsloch (geschf.)/Knickrehm/Deinert, Stand: 01.12.2021, § 22 SGB II, Rn. 28).
107Auf die Fragen, wer bspw. im Außenverhältnis zum Vermieter eine mietvertragliche Kostenschuld trägt bzw. erfüllt, ob alle Mitbewohner zu derselben Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II zählen, ob dort (k)eine ordnungsbehördliche Wohnungsmeldung gegeben ist, welche individuelle Nutzungsintensität besteht oder - jedenfalls solange nicht i.S.e. unzulässigen Vertrages zu Lasten Dritten zum Nachteil des Jobcenters vom Kopfteilsanspruch abgewichen wird - welche Abreden unter den Mitbewohnern zur (Nicht-) Kostenteilung getroffen werden, kommt es regelmäßig nicht an (BSG, Urt. v. 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R, juris, Rn. 20, 22 f.; BSG, Urt. v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R, juris, Rn. 33; BSG, Urt. v. 27.02.2008 - B 14/11b AS 55/06 R, juris, Rn. 19 f.; BSG, Urt. v. 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R -, Rn. 19, juris) Lauterbach, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Gagel), Hrsg: Rolfs/Fuchsloch (geschf.)/Knickrehm/Deinert, Stand: 01.12.2021, § 22 SGB II, Rn. 28; Berlit, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 22 SGB II, Rn. 72; Luik, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 22 SGB II, Rn. 93; vgl. zu Ausnahmen etwa: BSG, Urt. v. 22.08.2013 - B 14 AS 85/12 R, juris, Rn. 23 f. m.w.N. [vertragliche Absprache in Wohngemeinschaft bei Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft]; BSG, Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, juris, Rn. 19 [Alleinnutzung über längere Zeitspanne]; Lauterbach, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR (Gagel), Hrsg: Rolfs/Fuchsloch (geschf.)/Knickrehm/Deinert, Stand: 01.12.2021, § 22 SGB II, Rn. 28 a.E.; Piepenstock/Senger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 22, Rn. 86 m.w.N.; Luik, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 22 SGB II, Rn. 94 ff.). Zusammenfassend verweist das Gericht auf folgende Ausführungen:
108„Materiell-rechtliche Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs der Klägerin […] ist § 19 Abs 1 Satz 1 und Satz 3 iVm § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen werden diese Aufwendungen grundsätzlich nach Kopfteilen auf die Nutzer aufgeteilt (sogenanntes Kopfteilprinzip). Das Kopfteilprinzip zielt auf die generalisierende und typisierende Zuweisung individueller Bedarfe für alle wohnungsnutzenden Personen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, unabhängig von ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten und davon, ob alle Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind sowie unabhängig von Alter und Nutzungsintensität […]. Es dient zugleich der Abgrenzung der Bedarfe von in einer Wohnung lebenden SGB II-Leistungsbeziehern von den Bedarfen anderer Personen, die dieselbe Wohnung nutzen. Denn es ist nicht Sinn und Zweck des § 22 Abs 1 SGB II, wirtschaftlich ggf leistungsfähigen Angehörigen einer Leistungen nach dem SGB II beanspruchenden Person ein kostenfreies Mitwohnen in deren Wohnung zu ermöglichen, auch wenn die Aufwendungen für die Wohnung angemessen oder mangels Kostensenkungsaufforderung als angemessen anzuerkennen sind […]. 5. Wann von einer gemeinsamen Wohnungsnutzung durch mehrere Personen auszugehen ist, ist aufgrund der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse im Rahmen einer die tatsächliche Lebenssituation nachvollziehenden Betrachtung in jedem Einzelfall zu beurteilen. Diese ist allerdings nicht auf die für § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II gebildeten grundsicherungsrechtlichen Maßstäbe beschränkt, wonach der Anspruch nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Unterkunft umfasst, wenn diese den aktuellen räumlichen Lebensmittelpunkt bildet und den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt [….], während die Nutzung einer Wohnung nur im Rahmen von Besuchszeiten für die Annahme nicht genügt, dass hier der Lebensmittelpunkt liegt […]. Vielmehr sind bei volljährigen Personen auch Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Wohnung zwar nicht den Lebensmittelpunkt in zeitlicher Hinsicht bildet, aber die Nutzung dennoch zur Deckung eines aktuell bestehenden Unterkunftsbedarfs erfolgt und daher die Bewilligung nur kopfteiliger Unterkunftskosten für die nach dem SGB II leistungsberechtigten Mitbewohner rechtfertigt.“
109(BSG, Urt. v. 27.01.2021 - B 14 AS 35/19 R, juris, Rn. 12 ff.)
110Maßgeblich für eine Aufteilung der KdUH nach Kopfteilen ist damit regelmäßig, dass im Einzelfall die tatsächliche gemeinsame Nutzung derselben Unterkunft durch verschiedene Mitbewohner in dem Sinne erfolgt, dass dort der jeweilige Unterkunftsbedarf gedeckt wird. Allerdings existieren auch Sonderkonstellationen einer gemeinsamen Unterkunftsnutzung, die nicht direkt mit einer Anwendung des Kopfteilprinzips für jede Person einhergehen, die sich zeitweise (auch) in der Unterkunft aufhält. Erforderlich für die Aufteilung der KdUH nach Kopfteilen ist deshalb eine Verfestigung der gemeinsamen Unterkunftsnutzung, die zwar nicht voraussetzt, dass alle Nutzer dort ihren - alleinigen - Lebensmittelpunkt haben, aber deren Nutzung sich nicht allein in reinen Besuchszwecken erschöpfen darf (BSG, Urt. v. 27.01.2021 - B 14 AS 35/19 R, juris, Rn. 15; BSG, Urt. v. 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R, juris, Rn. 15 ff. - „Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, können diese Aufwendungen unabhängig von Alter und Nutzungsintensität, anteilig pro Kopf - worauf sich die Revision stützt - aufzuteilen sein […], was auch unabhängig davon ist, ob alle Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind […]. Bei der Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II handelt es sich jedoch um eine generalisierende und typisierende Annahme aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, die nicht gesetzlich festgeschrieben ist. Eine grundsätzliche Festlegung auf das Prinzip der anteiligen Verteilung der KdU nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen sieht die Vorschrift nicht vor […]. Doch fehlt es hier an der gemeinsamen Nutzung der Wohnung des Vaters des Klägers durch den Kläger und seinen Vater, sodass schon aus diesem Grund eine Aufteilung der allein den Vater treffenden Zahlungsverpflichtungen aus dessen Mietvertrag nicht in Betracht kommt. Eine gemeinsame Nutzung würde voraussetzten, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung hat. Denn nach Sinn und Zweck von § 22 Abs 1 S 1 SGB II in Verbindung mit der Gesetzessystematik ist ein eigener notwendiger Wohnbedarf nur bezogen auf den Lebensmittelpunkt des Leistungsberechtigen anzuerkennen. Die Nutzung der Wohnung nur im Rahmen der Besuchszeiten während des Umgangsrechts, nicht aber als ständiger Mitbewohner, reicht für die Annahme, dass hier der Lebensmittelpunkt liegt, nicht aus. Sinn und Zweck der im Rahmen des SGB II zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung ist die Befriedigung des Grundbedürfnisses, eine Wohnung als räumlichen Lebensmittelpunkt zu besitzen […].“; Berlit, in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 22 SGB II, Rn. 71; Luik, in: Luik/Harich, SGB II, 6. Auflage 2024, § 22 SGB II, Rn. 93). Die für die Anwendung des Kopfteilprinzips insofern notwendige Unterscheidung von beachtlicher Unterkunftsnutzung und unbeachtlichen Besuchen wird von der Kammer wie folgt vorgenommen:
111Kein reiner Besuchszweck, sondern eine gemeinsame Unterkunftsnutzung ist gegeben, wenn es bei einer Unterkunftsnutzung für eine längere Zeitspanne zu einer Verfestigung der Nutzung entweder bereits gekommen ist oder eine solche von vorneherein beabsichtigt ist. Wenn eine Person sich bspw. für eine ordnungsbehördliche Anmeldung in dieser Unterkunft entscheidet, kann dies regelmäßig als Manifestation des dauerhaften Nutzungswillens der Unterkunft gewertet werden, falls sich nicht ausnahmsweise eine anderweitige tatsächliche Unterkunftsnutzung außerhalb feststellen lässt. Diese Konstellationen können im Einzelfall ggf. bereits auch ab dem ersten Aufenthaltstag in der gemeinsam genutzten Unterkunft eine Anwendung des Kopfteilprinzips rechtfertigen (bspw. Einzug des Lebenspartners zur dauerhaften Nutzung).
Demgegenüber ist von „Besuchen“, die für die Anwendung des Kopfteilprinzips unbeachtlich sind, auszugehen, wenn lediglich die kurzfristige räumliche Aufnahme einer Person erfolgt, die planungsgemäß die Unterkunft in naher Zukunft wieder verlassen wird. Ein Besuch kann dabei auch über mehrere Tage und Nächte andauern. Kennzeichnend ist aber, dass die gemeinsame Unterkunftsnutzung nach dem Verständnis der Beteiligten keinen Lebensmittelpunkt dort begründen soll (bspw. kurzfristige - auch mehrtägige - Aufnahme eines Freundes nachdem dieser aus seiner bisherigen Wohnung rausgeworfen worden ist).
(2.) Allein die Umstände, dass nur die Klägerin Mieterin der Wohnung gewesen ist und gegenüber dem Vermieter die Mietzahlung schuldet oder dass der Vater nicht Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft gewesen ist, sprechen daher noch nicht gegen die Anwendung des Kopfteilprinzips für die ab dem 08.04.2022 gemeinsam genutzte Mietwohnung O.-straße, A.. Die dortige Aufnahme des Vaters als Kriegsflüchtling aus der Ukraine könnte jedoch als Notaufnahme zum Besuchszweck zu werten sein, ohne dass damit eine kopfteilige KdUH-Berücksichtigung einherginge.
116Die Aufnahme eines Kriegsflüchtlings in der eigenen Wohnung zielt regelmäßig auf die kurzfristige Überwindung einer gegenwärtigen Notlage ab, die nicht anders abwendbar ist; sie ist daher - wie die kurzfristige Aufnahme anderer Personen im Wege der Nothilfe auch - noch nicht als die notwendige Verfestigung der gemeinsamen Wohnungsnutzung anzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aufnahme nur einen unwesentlichen Zwischenstopp bei der Begleitung des Flüchtlings in andere Lebensumstände darstellt und die räumliche Veränderung aktiv angestrebt wird. Anders liegt der Fall hingegen, wenn schon bei Aufnahme des Kriegsflüchtling fortan die dauerhafte gemeinsame Nutzung der Wohnung beabsichtigt ist oder - mangels Veränderungsbemühungen - die gemeinsame Wohnnutzung auf unbestimmte Zeit aufrechterhalten bleiben soll.
117Von diesen Grundsätzen ausgehend erscheint es fraglich, wenn der Beklagte direkt ab dem ersten Aufnahmetag des Vaters der Kläger im April 2022 davon ausgeht, dass eine auf Dauer angelegte gemeinsame Wohnungsnutzung erfolgt, die eine sofortige Anwendung des Kopfteilprinzips auch auf den Vater rechtfertigen würde. Denn bei lebensnaher Betrachtung dürften zum Einreisezeitpunkt des Vaters im April 2022 weder die Klägerin noch ihr Vater sich bereits konkrete Gedanken über die weitere Zukunftsplanung des Vaters in Deutschland gemacht haben. Zum Aufnahmezeitpunkt dürfte vielmehr die Sicherung des Lebens des Vaters und die Organisation seiner Ausreise aus der Ukraine im Mittelpunkt der noch nicht abgeschlossenen Planung gestanden haben, die auch vom weiteren Kriegsverlauf abhängig gemacht worden sein dürften. Andererseits war bereits aufgrund des hohen Alters des Vaters der Klägerin nicht erkennbar, wie dieser eigentlich in Zukunft ohne die Unterstützung der Klägerin sein Leben in Deutschland hätte gestalten sollen. Es ist auch nicht erkennbar, dass zu irgendeinem späteren Zeitpunkt wieder eine Auflösung der Wohnsituation in dem Sinne angestrebt worden wäre, dass der Vater in eine andere Unterkunft zieht. Die erste bzw. einzige diesbezügliche Veränderung war die Rückkehr des Vaters in die Ukraine im Oktober 2022, wobei allein die mehrmonatige Zeitspanne von fast einem halben Jahr ein deutliches Indiz gegen die Annahme einer bloß vorübergehenden Wohnungsnutzung des Vaters ist, die noch einem (ausgedehnten) Besuch des Vaters vergleichbar wäre.
118Das Gericht kann die Frage hier im Ergebnis dahingestellt lassen, zu welchem konkreten Zeitpunkt bis August 2022 es hier zumindest zwischenzeitlich zu (k)einer Verfestigung der der gemeinsamen Unterkunftsnutzung durch den Vater gekommen sein könnte. Denn selbst wenn davon ausgeht, dass es ab April 2022 zu (irgend-) einer gemeinsamen Unterkunftsnutzung durch die Klägerin, ihren Sohn und ihren Vater gekommen ist, welche eine kopfteilige KdUH-Aufteilung von jeweils 1/3 bedeutet hätte, würde allein die dann gegebene Rechtswidrigkeit der höheren KdUH-Bewilligung zugunsten der Klägerin von 1/2 noch nicht allein die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung rechtfertigen. Das für eine Aufhebung sowohl nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X als auch nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X ebenfalls erforderliche Verschulden der Klägerin ist jedenfalls nicht gegeben (dazu sogleich).
119bb) Wie bereits dargestellt, erscheint es fraglich, ob bzw. wann hier nach dem Einzug des Vaters am 08.04.2022 wegen einer anderweitigen Anwendung des Kopfteilprinzips überhaupt eine Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide wegen der bewilligten KdUH-Leistungen gegeben ist, die der Klägerin in Höhe von 1/2 für den Zeitraum von April bis August 2022 bewilligt worden waren (s.o.). Diese Frage kann im Ergebnis dahingestellt bleiben.
120Selbst wenn eine Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidungen zu (irgend-) einem Zeitpunkt von April bis August 2022 angenommen werden würde, ist jedenfalls das Verschulden der Klägerin nicht gegeben, das zusätzlich für jede rechtmäßige Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X bzw. § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X notwendig ist.
121(1.) Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung soll nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X nur für die Vergangenheit erfolgen, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Nach der Parallelvorschrift des § 45 SGB X soll auch die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X nur nachträglich bei Vertrauen des Begünstigten zurückgenommen werden, das nicht schutzwürdig ist, weil er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
122Eine besonders schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne der groben Fahrlässigkeit setzt dabei gleichermaßen voraus, dass dem Begünstigten die Rechtswidrigkeit der Bescheidung dem Betroffenen nach seinen individuellen Erkenntnismöglichkeiten deutlich auffallen können muss, ohne zuvor aufwändige tatsächliche oder rechtliche Erwägungen anzustellen (sog. subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; vgl. allgemein: Merten, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) X Kommentar - Verwaltungsverfahren, Schutz der Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger & ihre Beziehungen, Oktober 2025, § 45 SGB 10, Rn. 72 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung).
123Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens von Verschulden / Bösgläubigkeit ist bei § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X der Bekanntgabezeitpunkt der jeweils maßgeblichen letzten Bewilligungsentscheidung, die von Anfang an rechtswidrig war (BSG, Urt. v. 27.01.2009 - B 7/7a AL 30/07 R, juris, Rn. 17 m.w.N.; BSG, Urt. v. 04.02.1998 - B 9 V 24/96 R, juris, Rn. 16; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.01.2006 - L 6 RJ 34/04, juris, Rn. 36 m.w.N.). Bei § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X kommt es hingegen darauf an, ob die Bösgläubigkeit zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistungsauskehr der rechtswidrig gewordenen Leistung bereits vorlag (ausführlich hierzu: SG Duisburg, Urt. v. 12.12.2017 - S 49 AS 3784/15, juris, Rn. 38 m.w.N.).
124(2.) Die Klägerin war in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der ihr für die Monate April bis August 2022 bewilligten KdUH-Leistungen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten nicht bösgläubig i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X bzw. § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X.
125Bezüglich der bewilligten Leistungen für April 2022 konnte die nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X erforderliche Bösgläubigkeit der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungsauszahlung Ende März 2022 noch deshalb nicht vorliegen, weil der Vater der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal bei ihr eingezogen war. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Klägerin Ende März 2022 bereits bekannt gewesen war, dass ihr Vater zukünftig zum 08.04.2022 bei ihr einziehen wird.
126Hinsichtlich der bewilligten Leistungen für die Monate Mai bis Juli 2022 ist ebenfalls keine nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X erforderliche Bösgläubigkeit der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungsauszahlung zum Ende des jeweiligen Vormonates gegeben. Zwar hielt sich nun auch der Vater der Klägerin bereits ab dem 08.04.2022 in derselben Unterkunft der Klägerin auf. Der Klägerin musste dabei nicht i.S.e. groben Fahrlässigkeit „ins Auge springen“ (so die Umschreibung der groben Fahrlässigkeit u.a. bei: Hessisches LSG, Urt. v. 24.04.2006 - L 9 AL 786/03, juris, Rn. 19 m.w.N.), dass deshalb auch ihre bisher bewilligten KdUH-Leistungen fehlerhaft geworden sein mussten:
127Zum einen durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die monatlichen Unterkunftskosten wie bisher zumindest einmal vom Staat übernommen werden. Dem Vater der Klägerin sind bis zum September 2022 keine Unterkunftsleistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG ausgezahlt worden; diesem ist bis einschließlich August 2022 vielmehr allein der Regelbedarf - ohne weitere KdUH-Leistungen - per Scheck ausgekehrt worden. Die Klägerin konnte deshalb davon ausgehen, dass die Wohnungskosten unverändert weiter bei ihr bezahlt werden würden, weil zumindest ihrem Vater dafür keine weiteren Leistungen gewährt worden waren. Wegen der rechtlich anspruchsvollen Unterscheidung zwischen unbeachtlichem Besuch und beachtlicher gemeinsamer Unterkunftsnutzung (s.o.) ist es dann nicht schuldhaft, wenn die Klägerin davon ausgegangen ist, dass die Aufnahme des Vaters als Kriegsflüchtling nichts an der Kostentragung / -verteilung für ihre Wohnung verändert hat. Es ist kein erkennbares Mehr an Leistungen gewährt worden, weshalb die Klägerin - ohne irgendwie erkennbare Bereicherung - allein aus der Fortführung dessen, was bisher immer gegolten hatte, noch nicht auf eine Rechtswidrigkeit schließen musste. Hieran ändert auch die spätere Bewilligungsentscheidung der Beigeladenen vom 21.09.2022 nichts. Unabhängig davon, dass diese Bewilligung auch KdUH-Leistungen für den Vater für den Zeitraum vor September 2022 enthielt, die diesem tatsächlich niemals ausgezahlt worden sind, hätte die Klägerin erstmals anhand dieser Bescheidung auf die Idee kommen können, dass ggf. eigene KdUH-Leistungsansprüche des Vaters für das Leben in ihrer Wohnung bestanden. Da die entsprechende Bescheidung aber erst am 21.09.2022 erlassen worden ist, kann sie nicht nachträglich eine Bösgläubigkeit der Klägerin für die davor liegenden Zeitpunkte bis einschließlich August 2022 begründen.
Zum anderen entspricht eine Annahme der Klägerin, dass mit der Aufnahme ihres Vaters als Kriegsflüchtling keine Änderung der KdUH-Anteile einherginge, auch der damaligen Rechtsauffassung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW. Das Ministerium hatte noch in seinem Mitteilungsschreiben vom 31.05.2022 sinngemäß ausgeführt, dass für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bei der Aufnahme in Privathaushalten dem Flüchtling keine eigenen KdUH-Ansprüche entstünden (SAE Flucht Ukraine, Stand: 31.05.2022, S. 14 f. - „Kosten der Unterkunft sind nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erstattungsfähig. […] Wenn Personen bei Privatleuten Aufnahme gefunden haben, sollte dies gegenüber den zuständigen Behörden vor Ort (Ausländerbehörde, Stadtverwaltung/Rathaus) angezeigt werden. Ein Anspruch auf Erstattung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Flüchtlingsaufnahmegesetz gegenüber Privaten besteht nicht. Erstattungsfähig gegenüber dem Leistungsberechtigten sind nur die notwendigen Kosten der Unterkunft. Diese sind geringer zu bemessen als die angemessenen Kosten der Unterkunft des SGB II. Private Mietverträge unterliegen im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kosten der Unterkunft einem strengen Prüfungsmaßstab. Dies gilt insbesondere bei Untermietverträgen. Bei Unterbringung in einem Privathaushalt sind in der Regel keine Mietkosten übernahmefähig. Im Rahmen der Unterbringung in einem Privathaushalt (z.B. Gästezimmer) können anteilig die nachgewiesenen Nebenkosten des Gastgebers*In nach einer Einzelfallprüfung übernommen werden. Hier sind jedoch, insbesondere bei Heizkosten, nur die notwendigen Heizkosten eines Zimmers zu übernehmen und nicht anteilig die kompletten Heizkosten eines Hauses. […]“, online abrufbar unter: https://www.mkjfgfi.nrw/system/files/media/document/file/2022-05-31-information-zum-themenkomplex-ukraine.pdf; zuletzt vom Kammervorsitzenden am 11.09.2026 abgerufen). Wenn selbst das zuständige Ministerium daher zunächst davon ausging, dass bei der Aufnahme eines Kriegsflüchtlings im Privathaushalt keine zu deckenden KdUH-Kostenbedarfe des Flüchtlings neu entstünden, kann der Klägerin nicht - im Sinne einer groben Fahrlässigkeit - entgegengehalten werden, dass sie diese Frage seinerzeit rechtlich nicht anders / besser beurteilt hat.
Die bisherigen Ausführungen zum Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit der Klägerin lassen sich entsprechend auch auf die Rücknahme nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X für den Monat August 2022 übertragen. Denn zum insofern maßgeblichen Bekanntgabezeitpunkt des Änderungsbescheides vom 28.06.2022 musste die Klägerin aus denselben Erwägungen noch nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Bescheidung schließen. Auch in diesem Zusammenhang ist keine Bösgläubigkeit gegeben.
132(3.) Wie bereits dargestellt (I.), waren andere Bezugspunkte einer Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X bzw. § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X hier nicht zu prüfen, da sich die Begründung der angefochtenen Bescheidung vom 02.01.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2023 allein auf die berücksichtigten Aufhebungsgründe nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X - bzw. für August 2022 ausgetauscht auch § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X - beschränkte und keine zulässige Ergänzung der Bescheidbegründung durch § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X bzw. § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X nachgeschoben werden konnte.
133Es kann daher offenbleiben, inwiefern - infolge der (Nicht-) Mitteilung des Einzugs ihres Vaters gegenüber dem Beklagten - ggf. (k)eine schuldhafte Verletzung von Mitteilungspflichten der Klägerin i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X bzw. § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X vorlag.
1342. Die Erstattungsentscheidung gegenüber der Klägerin entspricht ebenfalls nicht den Anforderungen des § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II. Da bereits die ihr inhaltlich zugrundeliegende Aufhebungsbescheidung fehlerhaft ist und vom Gericht aufgehoben wird (s.o.), ist die Grundlage einer darauf beruhenden rechtmäßigen Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 1 SGB X entfallen.
135IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
136Rechtsmittelbelehrung:
137Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden.
138Die Berufung ist zuzulassen, wenn
139die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
144Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
145schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
146Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
147Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
148- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
149- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
150Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
151Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
152Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.
153F.