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Sozialgericht Duisburg, S 10 R 276/15

Datum:
07.02.2019
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 10 R 276/15
ECLI:
ECLI:DE:SGDU:2019:0207.S10R276.15.00
 
Sachgebiet:
Sozialrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Unter Abänderung des Bescheides vom 06.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2015 wird festgestellt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als Tagesmutter in der Zeit vom 01.05.2014 bis zum 31.07.2014 insoweit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung vorlag, als die Beigeladene vertretungsweise Kinderbetreuungen für die Klägerin ausgeübt hat und nicht im Rahmen der Betreuung des Tagespflegekindes tätig geworden ist, und dass die Tätigkeit der Beigeladenen als Tagesmutter in der Zeit vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2014 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung vorlag.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

 
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