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Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), hier: Erstattung von Leistungen in Höhe von 100,96 Euro.
3Der Kläger steht bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
4Mit Bescheid vom 29.8.2016 setzte der Beklagte die Leistungen endgültig fest und verlangte für den Zeitraum 1.2.2012 bis 31.12.2012 einen Betrag in Höhe von 100,96 Euro von dem Kläger erstattet.
5Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 5.7.2018 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass der Kläger einen um 100,96 Euro geringeren Leistungsanspruch habe als vorläufig bewilligt.
6Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger das Ziel einer höheren Leistungsbewilligung im Streitzeitraum weiterverfolgt. Zur Begründung führt er über seinen Bevollmächtigten aus, dass der Bescheid an die Ehefrau des Klägers adressiert gewesen sei. Zudem sei die Forderung für den Zeitraum nicht nachvoll-ziehbar.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid vom 29.8.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5.7.2018 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte tritt den Ausführungen entgegen und wiederholt und vertieft die Ausführungen des Widerspruchverfahrens.
12Die Kammer hat die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Die Verfügung wurde den Beteiligten zu gestellt. Sie haben ihr Einverständnis erklärt.
13Neben der Gerichtsakte lagen die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten vor. Sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Ein-zelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Die Klage ist zulässig als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG; vgl. Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, § 54, Rn. 80a). Gegenstand des Klageverfahrens im Sinne des § 195 SGG ist die Erstattung von 100,96 Euro.
18Die Klage ist unbegründet.
19Der Kläger ist durch den streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 29.8.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 5.7.2018 nicht beschwert, der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Vielmehr hält diese einer rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Erstattungsforderung nicht hinreichend nachvollziehbar sei. Der Kläger hat überdies nichts vorgetragen, aus dem sich die Unrichtigkeit der Berechnungen ergeben könnte.
20Auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe wird mit Verweis auf die tragen-den Erwägungen der angegriffenen Verwaltungsentscheidung verzichtet, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt, § 136 Abs. 3 SGG.
21Nach alledem hat die Klage keinen Erfolg und ist abzuweisen
22Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.