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Sozialgericht Duisburg, S 38 AS 2261/16 ER

Datum:
19.08.2016
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
38. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 38 AS 2261/16 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGDU:2016:0819.S38AS2261.16ER.00
 
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Der Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ab Stellung des Antrags bei Gericht am 30.05.2016 vorläufig monatlich Leistungen in Höhe des Regelbedarfs nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen. Sollte der Antragsteller Kosten der Unterkunft nachweisen, werden auch diese Kosten entsprechend berücksichtigt und. Die Leistungsbewilligung erfolgt bis zu einem Betrag in Höhe von 472,86 EUR vorläufig als Darlehen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung des entsprechenden Betrages, den der Antragsteller aus der Gothaer Lebensversicherung zu erwarten hat, an den Antragsgegner. Nachdem die 472,86 EUR erschöpft sind, wird der Antragsgegner verpflichtet, weiterhin vorläufig Leistungen für die Dauer von sechs Monaten (Regelbedarf und nachgewiesene Kosten der Unterkunft) als Zuschuss und ohne Berücksichtigung eines eventuell zwischenzeitlich ausgekehrten Betrages aus der Lebensversicherung zu bewilligen, falls der Antragsteller auf entsprechende Aufforderung die Leistungs¬voraussetzungen nachweist.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

3. Der Antragsgegner trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

 
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