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Sozialgericht Duisburg, S 41 AS 698/17 ER

Datum:
14.12.2015
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
41. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 41 AS 698/17 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGDU:2015:1214.S41AS698.17ER.00
 
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellerin zu 1) bis 3) ab dem 15.02.2017 vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über den Widerspruch der Antragstellerinnen gegen den Bescheid vom 07.02.2017, oder falls bis dahin nicht über den Widerspruch der Antragstellerinnen gegen den Bescheid vom 07.02.2017 entschieden wurde, bis zum 31.08.2017, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich Bedarfen für Unterkunft und Heizung in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu ¾.

 
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