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Sozialgericht Duisburg, S 32 AS 284/08 ER

Datum:
23.10.2008
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
32. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 32 AS 284/08 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGDU:2008:1023.S32AS284.08ER.00
 
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin und den mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebenden weiteren Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die ab 01.08.2008 angemietete Wohnung ab Einzug zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 25.07.2008, längstens bis zum 31.01.2009.

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

 
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