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Sozialgericht Duisburg, S 2 SO 393/11 ER

Datum:
15.11.1994
Gericht:
Sozialgericht Duisburg
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 2 SO 393/11 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGDU:1994:1115.S2SO393.11ER.00
 
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragssteller vorläufig vom 08.12.2011 bis zum 11.02.2012 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher für höchstens 32 Wochenstunden Vorlesungen und sonstige Lehrveranstaltungen, zu den Konditionen, die der Antragsgegner mit dem Berufsverband der Gebärdensprachdolmetscher Nordrhein-Westfalen ausgehandelt hat, sowie durch Übernahme der Kosten für studentische Mitschreibhilfen nach angemessenem Bedarf in Höhe von 6,00 Euro pro Stunde für die Vorlesungszeit des Wintersemesters 2011/2012, zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt 4/5 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

 
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