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Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Fortsetzung des Klageverfahrens S 48 R 241/18.
3Dieses wurde durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 26.01.2022 abgeschlossen; mit dem Urteil wurde die am 15.2.2018 erhobene Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.06.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2018 abgewiesen; auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils vom 26.01.2022 wird Bezug genommen.
4Erstmals mit seinem unter dem 20.03.2022 gestellten und am 28.03.2022 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingegangenen Schriftsatz begehrt der Kläger in dem Verfahren S 48 R 241/18 die „ Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung“ und die Sache dem Sozialgericht Düsseldorf „zur eigenen Abhilfe zurückzuschicken“.
5Der Kläger ist der Ansicht, dass das Verfahren S 48 R 241/18 noch gar nicht beendet worden sei; die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sowie eine Beweiserhebung sei deshalb geboten.
6Der Kläger beantragt,
7über die von dem Kläger in dem Verfahren Az.: S 48 R 241/18 sowie die in dem
8Verfahren S 48 R 904/22 gestellten Anträge zu entscheiden.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Betreffs des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie dem übrigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
12Entscheidungsgründe:
13Die Wiederaufnahmeklage (§ 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG) des Klägers ist unzulässig.
14Voraussetzung für die Zulässigkeit der Wiederaufnahme der Klage ist die schlüssige Darlegung eines Wiederaufnahmegrundes, wie sie in §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgeführt sind (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2014, B 14/B 14 AS 368/13 B, juris, Rn.9 sowie Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.07.2012, B 13 R 53/12 B, juris, Rn. 10). Einen solchen Wiederaufnahmegrund hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, insbesondere wird durch den Hinweis, dass das Gericht die nach Ansicht des Klägers gebotene Beweiserhebungen zu Unrecht unterlassen habe, kein Wiederaufnahmegrund nach §§ 579, 580 ZPO schlüssig dargelegt. Es wird lediglich eine fehlerhafte Entscheidung des Gerichtes geltend gemacht. Diese allein stellt jedoch keinen Wiederaufnahmegrund dar.
15Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.