Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen

Sozialgericht Düsseldorf
3Az.: S 6 U 111/18 |
Verkündet am: 18.08.2021 |
Im Namen des Volkes
5Urteil
6In dem Rechtsstreit
7Klägerin
8Proz.-Bev.:
9gegen
10Beklagte
11hat das Sozialgerichts Düsseldorf – 6. Kammer –
12auf die mündliche Verhandlung vom 18.08.2021
13durch den Richter am Sozialgericht ….. – Vorsitzender –
14sowie den ehrenamtlichen Richter …..und die ehrenamtliche Richterin …..
15für Recht erkannt:
16T a t b e s t a n d
18Die am 04.02.1996 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines Versicherungsfalls gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII <Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung> als Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII.
19Sie zog sich am 12.06.2017 erhebliche Verletzungen zu als sie auf dem Weg zur Universität von einem Pkw angefahren wurde und mit dem Fahrrad stürzte. Sie befand sich zu dieser Zeit auf dem Weg zu einer Versammlung von “......”, einer hochschulpolitischen Liste der ..... Universität ....., die zur Wahl zum Studierendenparlament steht. Die für die gesetzliche Unfallversicherung von Studierenden des Landes Nordrhein-Westfalen zuständige Beklagte lehnte es ab, dieses Ereignis als Versicherungsfall i. S. d. SGB VII anzuerkennen. Ihrer Ansicht nach habe es sich bei dem – wöchentlichen – Treffen der Partei um eine rein eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt, die in keinem Bezug zur versicherten Tätigkeit der Klägerin als Studentin der ..... Universität gestanden habe. Der Widerspruch der Klägerin (Schreiben vom 27.08.2017) blieb erfolglos. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den weiteren Inhalt des Bescheides vom 11.08.2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2018 Bezug genommen.
20Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 26.02.2018 erhobene Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, für die Teilnahme an der Veranstaltung der Studierendenliste „......“ sei ein enger Bezug zur Hochschule im Rahmen der studentischen Selbstverwaltung zu bejahen, die Mitwirkung an der studentischen Selbstverwaltung sei eine studienbezogene Tätigkeit; die Veranstaltung habe auf dem Gelände der Hochschule stattgefunden und habe also im organisatorischen Verwaltungsbereich der Universität gelegen; die Veranstaltung habe mit Wissen und Genehmigung der Hochschule in deren Räumlichkeiten stattgefunden und einen klaren Zusammenhang zur studentischen Selbstverwaltung gehabt; mithin habe die Veranstaltung auch in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Studentin, also dem Studium, gestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der von ihr im Laufe des Verfahrens eingereichten Schriftsätze – insbesondere vom 27.03. und 14.05. sowie 12.12.2018 – verwiesen.
21Die Klägerin beantragt,
22unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom11.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 31.01.2018 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Unfall der Klägerin vom 12.06.2017 auf dem Weg zur …… Universität in Düsseldorf als Arbeitsunfall anzuerkennen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die gesetzliche Unfallversicherung keine Personen‑ sondern eine Tätigkeitsversicherung sei, nach der nur bestimmte, dem Schutzzweck der Norm zuzurechnende Tätigkeiten von versicherten Personen, nicht aber Personen an sich, versichert seien; die Studierendenschaft sei eine selbständige rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule und nicht „Hochschule“ i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII; dass die Veranstaltung „mit Wissen und Genehmigung der Hochschule in deren Räumlichkeiten“ stattgefunden habe, führe nicht zu einer organisatorischen (Mit)Verantwortung der Hochschule; der Begriff „Studierendenschaft“ (§ 53 HG NRW) sei kein Synonym für den „AStA“. Auch hier wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend auf den übrigen Inhalt der von ihr im Laufe des Verfahrens eingereichten Schriftsätze – insbesondere vom 19.04. und 12.06.2018 – verwiesen.
26Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den restlichen Inhalt der Streit- und Verwaltungsakten verwiesen, auch dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und anschließenden Beratung der Kammer gewesen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die zulässige Klage ist nicht begründet.
29Die Entscheidung der Beklagten ist weder rechtlich noch tatsächlich zu beanstanden. Sie ist rechtmäßig und daher zu bestätigen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung des Ereignisses vom 12.06.2017 als Arbeitsunfall. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII sind hier nicht erfüllt.
30Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der Begründung des Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides an und sieht daher diesbezüglich – wie es nach § 136 Abs. 3 SGG <Sozialgerichtsgesetz> vorgesehen ist – von einer weiteren Begründung ab.
31Lediglich ergänzend sei darauf hingeweisen, dass die Entscheidung der Beklagten der höchtsrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht, der die hier zur Entscheidung berufene Kammer folgt (dazu BSG, Urteil vom 04.12.2014 – B 2 U 14/13 R – juris Rn. 14 und 16; vgl. auch BSG, Urteil vom 27.11.2018 – B 2 U 15/17 R – juris Rn. 16), ebenso wie das hiesige Landessozialgericht (hierzu LSG NRW, Uretil vom 30.04.2019 – L 15 U 609/17 – juris Rn. 31).
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.