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Sozialgericht Düsseldorf, S 1 U 162/17

Datum:
08.05.2018
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 1 U 162/17
ECLI:
ECLI:DE:SGD:2018:0508.S1U162.17.00
 
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 3.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.3.2017 verurteilt, bei der Berechnung der anzurechnenden Abfindung bezüglich der wiederaufgelebten Rente nach dem Arbeitsunfall vom 0.0.2001 einen Betrag von 19.789,32 Euro und den daraus resultierenden Anrechnungsbetrag in Höhe von 26.759,76 Euro zu berücksichtigen und die wiederaufgelebte Rente ab dem 1.8.2013 nach diesen Beträgen abzurechnen und zu zahlen. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 
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