Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Bescheid vom 22.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
20.08.2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
2Mit Bescheid vom 15.08.2014 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Halbwaisenrente ab dem 01.06.2014 nach dem am 25.05.2014 verstorbenen Versicherten ….. .
3Mit Bescheid vom 22.05.2015 hob die Beklagte den Bescheid gemäß § 45 SGB X mit Wirkung ab dem 01.06.2014 auf. Die für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 zu Unrecht gezahlte Halbwaisenrente in Höhe von 442,65 € sei zu erstatten. Die Bewilligung der Waisenrente sei zu Unrecht erfolgt. Gemäß § 48 SGB VI hätten Anspruch auf Waisenrente die Kinder des Versicherten. Kinder in diesem Sinne seien alle Kinder im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dazu gehörten leibliche (eheliche, nichteheliche) Kinder und als Kinder angenommene Kinder (Adoptivkinder). Gleichgestellt seien unter bestimmten Voraussetzungen nach § 48 Abs. 3 SGB VI Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister. Dabei komme insbesondere auf die Haushaltsaufnahme im Zeitpunkt des Todes an. Diese müsse bei Stiefkindern und Pflegekindern erfüllt sein. Im Rahmen der Antragstellung habe die Klägerin eine Nüfüs eingereicht, aus der als Vater des Kindes ….. hervorgegangen sei. Nach dem nun vorliegenden Auszug aus dem Geburtsregister Düsseldorf sei die Klägerin am 20.02.2005 geboren. Als Vater sei Herr ….. registriert worden. Damit sei die Klägerin kein leibliches Kind des verstorbenen Versicherten. Auch eine Stiefkind- oder Pflegekindeigenschaft liege nicht vor, da das Kind zum Zeitpunkt des Todes des Genannten laut Angaben des Einwohnermeldeamtes Neuss und Düsseldorf nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Antragstellung wissentlich falsche Angaben gemacht. Sie hätte die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides erkennen müssen.
4Dagegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 15.06.2015. Adressat des Bescheides sei nicht die Tochter als Rentenempfängerin, sondern die Mutter. Außerdem sei die Klägerin die Tochter des Verstorbenen …...
5Mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
6Dagegen wendet sich die Klägerin mit der am 25.08.2015 erhobenen Klage. Sie sei die leibliche Tochter des verstorbenen Versicherten.
7Die Klägerin beantragt schriftlich,
8den Bescheid vom 22.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
920.08.2015 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen.
11Auch sie verweist im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Kindesmutter. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 10.01.2017.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten.
14Entscheidungsgründe:
15Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
16Die zulässige Klage ist begründet.
17Die Klägerin ist beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Bewilligung vom 15.08.2014 aufzuheben und von der Klägerin Erstattung von Leistungen zu verlangen.
18Sobald ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2-4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X).
19Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Gericht nicht feststellen, dass der
20Bescheid vom 15.08.2014 von Beginn an rechtswidrig ist.
21Mit diesem Bescheid hat die Beklagte der Klägerin die Halbwaisenrente nach dem am 25.05.2014 verstorbenen ….. bewilligt. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass der verstorbene Versicherte der Vater der Klägerin ist.
22Die Beweisaufnahme hat nichts Gegenteiliges ergeben.
23Vielmehr hat die Zeugin ….. (die Mutter der Klägerin) bekundet, dass sie 1999 Herrn ….. geheiratet habe und Ende des Jahres 1999 sei er nach Deutschland gekommen. Er habe dann allerdings nur 3 Monate in Deutschland gewohnt und sei Anfang 2000 wieder in die Türkei zurückgegangen. Man habe sich getrennt. Sie habe dann im Jahr 2001 den verstorbenen Versicherten kennengelernt. Man habe nicht zusammen gelebt, da er damals noch verheiratet gewesen sei. Von ihm habe sie dann die Klägerin im Februar 2005 geboren. Das Scheidungsverfahren von Herrn ….. habe sich in der Türkei sehr hingezogen, so dass die Scheidung erst etwa Mitte des Jahres 2004 erfolgt sei. Sie habe noch versucht in der Türkei zu erreichen, dass festgestellt werde, dass die Klägerin nicht seine Tochter sei, aber das habe sich als sehr schwierig herausgestellt. Sie habe niemanden gefunden, der bereit gewesen sei, an der Aufklärung mitzuwirken.
24Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Zeugin als Kindesmutter ein gewisses Interesse am Ausgang des Prozesses hat, dennoch hat das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Der Geschehensverlauf ist plausibel und wird auch bestätigt durch das vorgelegte türkische Scheidungsurteil vom 22.06.2004. Danach hat sich der Antragsteller ….. dahingehend eingelassen, dass die Parteien 1999 geheiratet hätten und nach der Ehe einen Monat in der Türkei gelebt hätten. Anschließens hätten sie 3 Monate in Deutschland gelebt. Aufgrund der erziehungs- und kulturbezogenen Differenzen hätten sie sich nicht vertragen können und würden bereits seit Februar 2000 getrennt leben. Nach dem Scheidungsurteil hat dies auch ein Zeuge bestätigt.
25Demgegenüber beruht die Auffassung der Beklagten lediglich auf der Eintragung der Klägerin in das Geburtenregister als Kind von Herrn …... Letzteres beruht lediglich auf dem Umstand, dass die Klägerin im Februar 2005 geboren wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Scheidung weniger als 300 Tage rechtskräftig und nach Auskunft des türkischen Konsulats gilt der geschiedene Mann deswegen nach türkischem Recht weiterhin als Vater des Kindes. Entsprechende Regelungen sieht das BGB in §§ 1591, 1592 vor.
26Dies besagt jedoch nichts über die tatsächliche Abstammung eines Kindes.
27Da der Aufhebungsbescheid rechtswidrig ist und aufzuheben ist, kann die Beklagte auch nicht die Überzahlung von Leistungen von der Klägerin verlangen (§ 50 SGB X).
28Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.