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Sozialgericht Düsseldorf, S 22 SO 319/13 ER

Datum:
07.10.2013
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 22 SO 319/13 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGD:2013:1007.S22SO319.13ER.00
 
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig, beginnend ab dem 25.10.2013, bzw. ab Umzug der Antragstellerin nach I, die Kosten zur Sicherung der ambulanten Pflege sowie der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auf der Grundlage der vorgelegten Kalkulation der "Hilfe im Haus e.V." vom 26.04.2013 in einem Umfang von 24 Stunden täglich als persönliches Budget zunächst für die Dauer von einem halben Jahr ab Zahlungsaufnahme zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu tragen.

 
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