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Sozialgericht Düsseldorf, S 17 AY 81/12 ER

Datum:
19.11.2012
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 17 AY 81/12 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGD:2012:1119.S17AY81.12ER.00
 
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 20 AY 153/12
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin zu 2) über die bereits bewilligten Leistungen hinaus monatlich 120,65 Euro und den Antragstellern zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) über die bereits bewilligten Leistungen hinaus monatlich 86,33 Euro bis zu einem bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu bewilligen. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6). Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Den Antragstellern zu 2), zu 3), zu 4), zu 5) und zu 6) wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes L1 in L2 gewährt. Der Antrag des Antragstellers zu 1) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 
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