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Sozialgericht Düsseldorf, S 42 SO 41/11 ER

Datum:
25.02.2011
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
42. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 42 SO 41/11 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGD:2011:0225.S42SO41.11ER.00
 
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht (Januar 2011) bis November 2011, längstens jedoch bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 10.12.2010, vorläufig den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes in Höhe von derzeit 359,00 Euro monatlich und auf dieser Grundlage auch den Mehrbedarf in Höhe von 17 vom Hundert nach § 30 Abs. 1 SGB XII zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Dem Antragsteller wird für dieses Verfahren für die Zeit ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin R beigeordnet.

 
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