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Sozialgericht Düsseldorf, S 2 KA 4/08

Datum:
10.02.2010
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 2 KA 4/08
ECLI:
ECLI:DE:SGD:2010:0210.S2KA4.08.01
 
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 11 KA 34/10
Sachgebiet:
Vertragsarztangelegenheiten
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zum Zwecke der Abrechnungsprüfung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern für jedes Quartal und für jeden Behandlungsfall, beginnend ab dem I. Quartal 2007, folgende Daten als Datensatz zu übermitteln: 1.Angaben nach § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 6 und 7 SGB V, 2.Zahnarztnummer, in Überweisungsfällen die Zahnarztnummer des überweisenden Arztes, 3.Art der Inanspruchnahme, 4.Art der Behandlung, 5.Tag der Behandlung, 6.Abgerechnete Gebührenpositionen mit den Schlüsseln nach § 295 Abs. 1Satz 5 SGB V mit Zahnbezug und Befunden, 7.Kosten der Behandlung sowie 8.Zuzahlungen nach § 28 SGB V 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, der Klägerin die unter Ziffer 1. genannten Daten im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern ab dem I. Quartal 2005 zum Zwecke der Abrechnungsprüfung zu übermitteln. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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