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Sozialgericht Düsseldorf, S 17 SO 361/10 ER

Datum:
09.09.2010
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 17 SO 361/10 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGD:2010:0909.S17SO361.10ER.00
 
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02.08.2010 gegen den Bescheid vom 27.07.2010 wird insoweit wiederhergestellt, als der Widerspruch die Einstellung der Regelsatzleistung ab dem 01.08.2010 in Höhe von 335,00 EUR zum Gegenstand hat. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird jedoch dahingehend beschränkt, dass der Antragsteller Regelsatz lediglich in Höhe von 335,00 EUR pro Monat und lediglich in Form von (Lebensmittel-) Gutscheinen erhält. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zudem befristet bis zum 31.01.2011. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens zu zwanzig vom Hundert. Dem Antragsteller wird für dieses Verfahren für die Zeit ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q1 K R, Cstraße 00, 00000 W beigeordnet.

 
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