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Sozialgericht Düsseldorf, S 8 (4) KR 87/06

Datum:
21.09.2007
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 8 (4) KR 87/06
ECLI:
ECLI:DE:SGD:2007:0921.S8.4KR87.06.00
 
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 11 KR 91/07
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass das Zubereiten und Anhängen einer intravenösen Ernährungsinfusion einschließlich des Spülens des Zugangs einerseits und das Abhängen der intravenösen Ernährungsinfusion einschließlich des Spü- lens des Zugangs und der Portfunktion andererseits zwei Vorgänge sind, die durch die Beklagte jeweils gemäß Ziffer 2. c), DALE-Abrechnungspositions- nummer 032326 nach der Leistungsgruppe 3, derzeit mit je 14,52 Euro, zu ver- güten sind, wenn zwischen dem Anhängen und Abhängen mehr als 6 Stunden vergehen.

Der Beklagten werden die Verfahrenskosten auferlegt.

 
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