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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Antragsgegnerin, einem Umzug des Antragstellers zuzustimmen.
4Der am 00.00.1967 geborene Antragsteller erhält zusammen mit seiner am 00.00.1980 geborenen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern M1 N Q, geboren am 00.00.2004 und M2 Q geboren am 00.00.2006 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
5Am 30.11.2006 beantragte der Antragsteller die Zustimmung zu einem Umzug in eine 90 qm große Wohnung in der Lstr. 00, T, unter Vorlage einer Bescheinigung des (zukünftigen) Vermieters.Mit Bescheid vom 01.12.2006 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag unter Verweis auf die fehlende Notwendigkeit des Umzuges ab. Die bislang bewohnte Wohnung sei als 3-Zimmer-Wohnung auch bei 2 Kindern groß genug. Der Antragsteller widersprach dem Bescheid vom 01.12.2006.
6Der Antragsteller hat am 04.12.2006 um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Wenn die Antragsgegnerin ihre Zustimmung nicht erteile, bestünde die Gefahr, dass die Wohnung anderweitig vermietet werde.
7Der Antragsteller beantragt,
8die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Umzug in die Lstr. 00, T, zuzustimmen.
9Die Antragsgegnerin hat dem Umzugswunsch mit Bescheid vom 09.01.2007 entsprochen und dem Umzug ab 01.03.2007 in die Lstr. 00 zugestimmt bei einer Miete inclusive Nebenkosten und Heizkosten von insgesamt 541,90 Euro.
10Der Antragsteller hat auf die Nachfrage des Gerichts, ob sich die Angelegenheit damit erledigt habe, trotz Erinnerung nicht reagiert.
11II.
12Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat keinen Erfolg.Der Antragsteller hat kein Rechtsschutzbedürfnis (mehr).
13Mit Bescheid vom 09.01.2007 hat die Antragsgegnerin dem Umzugswunsch zugestimmt und insofern das Begehren des Antragstellers anerkannt. Auf die Nachfrage und Erinnerung des Gerichts beim Antragsteller, ob sich das Verfahren erledigt hat, hat dieser nicht reagiert.
14Daher war zur formellen Beendigung des Verfahrens dieser Beschluss zu fassen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.