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1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2005 verurteilt, der Klägerin unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihr anlässlich des Aufenthalts im Ghetto Theresienstadt vom 13.09.1943 bis 18.05.1944 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung als zahnärztliche Helferin - und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seit dem 01.07.1997 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
2Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
3Die am 26.01.1929 in Prag geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-Regimes und lebt nach Aktenlage seit 1946 in Palästina bzw. seit 1948 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.
4Die Klägerin beantragte am 10.06.2003 bei der Beklagten (Eingang des Antrags bei der israelischen Nationalversicherung: 13.01.2003) die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Sie gab dabei im Antrag an, sie habe vom 13.09.1943 bis 18.05.1944 während ihres Aufenthaltes im Ghetto von Theresienstadt innerhalb des Ghettos helferische Tätigkeiten in der dortigen Zahnklinik verrichtet, ohne dabei bewacht worden zu sein. Sie habe Materialien für zahnärztliche Zwecke vor- und zubereitet. Sie habe etwa 10 Stunden täglich gearbeitet. Bekommen habe sie dafür keinen Barlohn oder Sachbezüge, so ihre erste Angabe. Der Beklagten schrieb sie im April 2004, noch bevor der Antrag beschieden wurde, sie habe irrtümlich falsche Angaben gemacht aufgrund eines Missverständnisses. Insoweit trug sie vor, sie habe bisher nicht richtig verstanden gehabt, dass auch Ghetto-Scheine mit Geld gemeint seien, und deshalb habe sie in der Erklärung geschrieben, dass sie für ihre Arbeit keine Bezahlung erhielt. An den genauen Betrag könne sie sich nicht erinnern, sie habe für ihre Arbeit als Assistentin beim Zahnarzt Ghetto-Scheine erhalten (Bl. 6 f, 24 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die Beklagte zog die Vorgänge des Wiedergutmachungsamtes Saarburg über die früher geltend gemachten Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) bei. In diesen Vorgängen hatte die Klägerin 1954 angegeben: " ... Am 13.09.1943 wurde ich nach Theresienstadt deportiert. In Theresienstadt wohnte ich in L. 414 oder 214. Ich arbeitete in der Zahnklinik als Hilfsarbeiterin. Ich blieb in Theresienstadt bis Mai 1944 und wurde dann in geschlossenen Viehwagons nach Auschwitz deportiert ..." (Erklärung vom 26.08.1954, Bl. 18 der Verwaltungsakte). Nach einem Feststellungsbescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung vom 04.08.1958 gehörte die Klägerin dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an (Bl. 8 der Verwaltungsakte).
5Mit Bescheid vom 26.05.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen Beschäftigung in einem "Ghetto" im Sinne des ZRBG habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Theresienstadt sei vielmehr ein Arbeits- und Gefangenenlager gewesen.
6Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 30.07.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, Theresienstadt sei ein Ghetto und nicht ein Arbeitslager gewesen, so auch die Unterlagen von Yad Vashem, die Theresienstadt ausdrücklich als "Ghetto" bezeichneten. Dort habe es auch eine eigene Währung gegeben, die "Kronen", herausgegeben vom Ältesten der Juden (Bl. 37-55 der Verwaltungsakte). Die Beklagte zog daraufhin nochmals die Entschädigungsakten bei, zur näheren Prüfung, ob - unabhängig vom Charakter Theresienstadts als Ghetto oder Arbeitslager - eine freiwillige und entgeltliche Beschäftigung vorgelegen haben könnte. Die Klägerin trug nun auch noch durch ihren Bevollmächtigten vor, sie habe auf dringendes Anraten des Judenrates von Theresienstadt eine berufliche Tätigkeit aufgenommen, um ihre Überlebenschancen zu vergrößern und ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Genauso wie in Lodz habe es auch im Ghetto Theresienstadt eine eigene Währung gegeben, dort bezeichnet als Kronen. In Theresienstadt habe nicht nur eine Bank existiert, bei der ein Konto eröffnet werden konnte, es hätte dort auch zahlreiche Ladengeschäfte gegeben, in denen Waren und Gegenstände eingekauft werden konnten, wenn auch zeitbedingt in bescheidendem Umfang. Sogar Cafés hätten dort existiert. Die Währung von Theresienstadt habe somit durchaus geldwerten Charakter gehabt, mit der auch Waren zur Bestreitung des Lebensunterhalts und zur Bestreitung sonstiger Bedürfnisse eingekauft werden konnten. Die Möglichkeit der Einsetzung von Bezahlung sei wesentlich günstiger gewesen als in anderen Ghettos. Zu beachten sei auch, dass die NS-Machthaber das Ghetto Theresienstadt bewusst in der Weise konzipiert hätten, dass dem Ausland gegenüber die Verfolgungsmaßnahmen gegenüber der jüdischen Bevölkerung verharmlost werden sollten. Mit der Erschaffung eines "Muster-Ghettos" sei das Ausland auch durch Abgesandte des Internationalen Roten Kreuzes getäuscht worden. Dokumentiert sei das auch durch den NS-Propaganda-Film "Der Führer schenkt den Juden eine Stadt". Außerdem habe ihre Zwillingsschwester J-N D, mit der sie das Verfolgungsschicksal im wesentlichen geteilt habe (auch in Theresienstadt), von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Nord bereits eine Rente bewilligt bekommen, für ihre Tätigkeit in Theresienstadt. Alle historischen Unterlagen belegten damit, dass in Theresienstadt - anders als in anderen Ghettos - die Verhältnisse bis ca. Oktober 1944 etwas besser gewesen seien, mit Geld, Banken, medizinischer Versorgung, Altersversorgung, Kinderheimen, Bildungswesen und sogar kulturellen Veranstaltungen (Musik, Theater etc.). Wie bereits vorgetragen, sei dies auch dokumentiert durch den erwähnten Propaganda-Film der NS-Machthaber. Dieser sei auch bereits lange vor dem Besuch des Internationalen Roten Kreuzes (Juni 1944) in Theresienstadt vorbereitet worden. Die Klägerin gab auch noch eine eidesstattliche Versicherung vom 02.03.2005 ab. In dieser heißt es, sie sei am 13.09.1943 gemeinsam mit ihrer Schwester J-N nach Theresienstadt deportiert worden. Der Judenrat habe sofort eine Aufforderung veranlasst, Arbeit zu suchen, um zu überleben. Durch die Arbeitsvermittlung des Judenrates habe sie eine Anstellung als Hlifsarbeiterin in der Zahnklinik innerhalb des Ghettos gefunden. Sie habe dem Zahnarzt geholfen, mit Vorbereitung und Zureichung der Materialien, Sterilisierung der Instrumente, Vorbereitung der Plombenmischungen und anderes. Innerhalb des Ghettos habe sie sich frei bewegen können, auch auf ihrem Arbeitsplatz. Von 8 Uhr früh bis etwa 17 Uhr nachmittags habe sie gearbeitet, manchmal auch länger auf Bitte hin. Dafür habe sie eine Bezahlung erhalten in Form von Gutscheinen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Die Gutscheine hätten hinsichtlich des Gegenwertes einer Bezahlung der Arbeit entsprochen. Sie habe dafür Sachleistungen erhalten können, die dem Umfang nach ausgereicht hätten, um Lebensmittel, ferner Kleidung und andere Gegenstände des täglichen Bedarfes einzutauschen (Bl. 114 der Verwaltungsakte).
7Die Claims Confrence teilte der Beklagten noch mit, sie habe der Klägerin eine Entschädigung gewährt aufgrund ihres Verfolgungsschicksales im Konzentrationslager Auschwitz in 1944 (Bl. 118 der Verwaltungsakte).
8Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung nun aus, von einer wirklich freiwilligen - nicht zugewiesenen - Beschäftigung gegen Entgelt im eigentlichen Sinne gehe sie nicht aus. Die Theresienstädter Kronen hätten nämlich keine wirkliche Kaufkraft gehabt. Allein die Lebensmittelgutscheine dort reichten ihrer Meinung nach nicht aus. Die Klägerin habe Hunger im Ghetto selbst eingeräumt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
9Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 01.12.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
10Zur Begründung nimmt die Klägerin sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht sie geltend: Ihre Tätigkeit sei in Theresienstadt vergütet worden mit der dortigen Ghetto-Währung, auch "Moses-Geld" genannt. Genauso sei ihre Zwillingsschwester vergütet worden für die von dieser verrichteten Gartenarbeiten. Diese Vergütung habe durchaus geldwerten Charakter gehabt und habe innerhalb des Ghettos als offizielles Zahlungsmittel gedient. Auch die ausgegebenen Lebensmittelgutscheine hätten geldwerten Charakter gehabt. Sie hätten weitestgehend auch den Lebensmittelkarten im Altreich entsprochen und seien auch je nach Tätigkeit ausgegeben worden. Es sei verfehlt, eine Bezahlung im eigentlichen Sinne nur deshalb zu verneinen, weil sie auch unter Kälte und Hunger gelitten habe. Ein Luxus-Leben innerhalb des Ghettos habe sie aufgrund der Bezahlung keineswegs behauptet, und Notsituationen hätten auch in sämtlichen besetzten Gebieten und Ghettos bestanden. Dies schließe aber eine Vergütung im eigentlichen Sinne nicht schlechthin aus.
11Auf Befragen des Gerichts hat die Klägerin noch schriftlich weitere Angaben gemacht, im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung (Bl. 35 f der Gerichtsakte). Danach habe sie wie bereits erwähnt als Hilfsarbeiterin in der Zahnklinik im angegebenen Zeitraum gearbeitet. An den genauen Namen des Arbeitgebers könne sie sich nicht erinnern, vermutlich sei dies die Zahnklinik-Verwaltung gewesen. Diese Arbeit habe sie auch aus freiem Willen angenommen, aufgrund eines mündlichen Arbeitsvertrages, nach dem ihr Arbeitstag morgens um 8 Uhr begann und etwa um 17 Uhr endete. Vielleicht hätte es auch die Möglichkeit gegeben, im Ghetto bei einigen anderen Arbeitgebern zu arbeiten, sie selbst sei aber nur in der Zahnklinik tätig gewesen. Für ihre Tätigkeit habe sie die bereits erwähnten Gutscheine erhalten; diese hätten dem Umfang nach ausgereicht, um Lebensmittel, Kleidung und andere Gegenstände des täglichen Bedarfes einzutauschen. Als Lebensmittel hätte es gegeben Brot, Mehl, Kartoffeln, Gemüse, gelegentlich Graupen und andere Güter wie Kleidung, Hygieneartikel, Hausratsgegenstände, Heizmaterial, wärmende Decken in der Winterzeit usw ... Nicht arbeitsfähige Ghetto-Bewohner hätten sich selbst nicht mehr ausreichend versorgen können; sie selbst und ihre Zwillingsschwester seien aber allein ohne Eltern ins Ghetto gekommen, so dass sie sich selbst um ihre Existenz gekümmert hätten.
12Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2005 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihr anlässlich des Aufenthalts im Ghetto von Theresienstadt vom 13.09.1943 bis 18.05.1944 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung als zahnärztliche Helferin - und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen seit dem 01.07.1997 zu zahlen, hilfsweise ein Sachverständigengutachten zur Entlohnung in Theresienstadt einzuholen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht sie geltend, sie könne dahin stehen lassen, ob es sich bei Theresienstadt um ein Ghetto oder ein Arbeitslager oder Konzentrationslager gehandelt habe. Denn ihrer Auffassung nach sei auch von einer freiwillig aufgenommenen entlohnten Beschäftigung nicht auszugehen. Die Gründe der Bewilligung einer Rente für die Zwillingsschwester der Klägerin durch die DRV Nord könnten dahin stehen, weil es nur auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen durch die Klägerin selbst ankomme. Auf eine Bewilligung der Altersrente für die Zwillingsschwester könne sich die Klägerin daher nicht berufen, auch weil die Bewilligung für die Zwillingsschwester möglicherweise zu Unrecht erfolgt sei. Denn nach dem Inhalt der Verwaltungsakte über die Zwillingsschwester der Klägerin sei fraglich, ob diese eine Entlohnung im eigentlichen Sinne erhalten habe. Kaufen habe die Zwillingsschwester wohl können nur Senf. In Bezug auf die Klägerin sei unter Berücksichtigung eines Urteils des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 ihrer Meinung nach von schon nicht ausreichendem Entgelt im Sinne des ZRBG auszugehen.
17Das Gericht hat neben den Verwaltungsakten der Beklagten über die Klägerin auch die Entschädigungsakten über die Klägerin und die Verwaltungsakte der DRV Nord über die Zwillingsschwester der Klägerin beigezogen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der DRV Nord und der Entschädigungsakten über die Klägerin Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
19Entscheidungsgründe:
20Die Kammer konnte in Abwesenheit des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dieser mit der Terminsmitteilung, die durch Zustellung ordnungsgemäß bewirkt wurde, auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
21Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
22Die Klage ist auch begründet. Denn die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 26.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2005 beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte damit zu Unrecht die Gewährung einer Regelaltersrente gemäß § 35 des Sozialgesetzbuches (SGB) VI abgelehnt hat unter unzutreffender Ablehnung einer Anerkennung von Beschäftigungszeiten im Ghetto Theresienstadt. Die Klägerin hat nämlich aufgrund ihrer Tätigkeit in Theresienstadt, das auch als Ghetto anzusehen ist, im Zeitraum vom 13.09.1943 bis 18.05.1944 Anspruch auf eine Regelaltersrente, in Verbindung mit den Vorschriften des ZRBG.
23Gemäß § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1.das 65. Lebensjahr vollendet und 2.die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
24Die Klägerin ist am 26.01.1929 geboren und hat somit bereits vor Juli 1997 das 65. Lebensjahr vollendet.
25Sie hat auch die allgemeine Wartezeit erfüllt und dabei auch in der deutschen Rentenversicherung anzuerkennende Beitragszeiten zurückgelegt. Bei der Prüfung der Wartezeiterfüllung gemäß §§ 55 ff SGB VI finden die Vorschriften des ZRBG hier zu Gunsten der Klägerin Anwendung.
26Gemäß § 1 Abs. 1 ZRBG gilt dieses Gesetz für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort zwangsweise aufgehalten haben, wenn 1.die Beschäftigung a. aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist b. gegen Entgelt ausgeübt worden ist und 2.das Ghetto sich in einem Gebiet befand, das vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingliedert war, soweit für die Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht wird.
27Die Klägerin ist - auch nach dem Inhalt der Entschädigungsakte - zweifellos Verfolgte und hat sich in Theresienstadt zwangsweise aufgehalten, weil sie dorthin von ihrer Heimatstadt Prag aus deportiert wurde, nachdem bereits zuvor ihr Vater Prag verlassen hatte und ihre Mutter gefangen genommen worden war (was sich unter anderem aus Bl. 26 der Entschädigungsakte = Bl. 12 und 13 der Verwaltungsakte der Beklagten ergibt).
28Die Klägerin hat sich dann im Zeitraum vom 13.09.1943 bis 18.05.1944 nach dem Inhalt der Entschädigungsakte in Theresienstadt aufgehalten, bis zu ihrer Deportierung nach dem Konzentrationslager Auschwitz; der Aufenthalt in Theresienstadt im Zeitraum vom 13.09.1943 bis 18.05.1944 stellte nach Auffassung der Kammer auch einen Aufenthalt in einem "Ghetto" im Sinne von § 1 ZRBG dar. Es gibt keine gesetzliche Definition eines Ghettos im Sinne des ZRBG. Dieser Begriff ist daher als unbestimmter Rechtsbegriff von der Kammer selbst auszulegen, unter Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung dieses Begriffes. In den Städten des hohen Mittelalters wohnten bereits bestimmte Personengruppen in bestimmten Wohnvierteln zusammen; sie bildeten durch wirtschaftliche Interessen, rechtliche oder ständische Stellung oder durch religiöse Bindungen jeweils gesonderte Gemeinschaften. Auch Juden wohnten gemeinsam an bestimmten Plätzen der Stadt bereits seit dem Mittelalter. Die genaue Herkunft des Wortes Ghetto für Viertel, in denen ausschließlich Juden wohnten, ist ungeklärt. Bekannt wurde zunächst das Ghetto, auch Getto geschrieben, von Venedig mit seiner jüdischen Bevölkerung. Das Judenviertel von Venedig befand sich am Anfang des 16. Jahrhunderts in unmittelbarer Nachbarschaft einer Kanonengießerei. Möglicherweise war das italienische Wort Getto für Gießereien namensgebend, vielleicht aber auch das Wort Ghetto für Gasse oder ärmlicher Wohnbezirk, möglicherweise leitete sich dieser Begriff auch von dem hebräischen Ghet = Absonderung ab. Jedenfalls entwickelte sich die Bezeichnung Ghetto als typische Bezeichnung für in sich geschlossene jüdische Wohnviertel seit dem frühen 16. Jahrhundert, zuerst für Venedig belegt (vgl. www.wikipedia.org, www.juedischesmuseum.de und www.lpb.bwue.de). Ghettos für Juden waren also eingegrenzte und von anderen Teilen der Stadt abgegrenzte Bereiche, in denen eine nicht jüdische Bevölkerung nicht vorhanden war. Letzteres ist das typischste und wichtigste Merkmal eines Ghettos, auch nach dem Verständnis der NS-Machthaber (so auch Punkt R 3.1 der Arbeitsanweisungen der Beklagten zur Anwendung des ZRBG). Diese Merkmale erfüllt Theresienstadt. Diese Ende des 18. Jahrhunderts als eine Festungsanlage von Kaiser Joseph II. erbaute Stadt gliederte sich ursprünglich in zwei Teile, die Garnisonstadt und die kleine Festung. Die Nationalsozialisten machten 1940 aus der kleinen Festung ein Gestapo-Gefängnis und sahen für die ehemalige Garnisonstadt nur noch jüdische Bevölkerung vor. Die ursprüngliche nicht-jüdische Stadtbevölkerung musste nach dem Räumungsbefehl vom 16.02.1942 Theresienstadt verlassen, und seit diesem Zeitpunkt füllte sich die alte Garnisonstadt bald mit Juden aus dem gesamten Protektorat und auch aus den ursprünglichen Reichsgebieten. Seit Juli 1942 war die Ausquartierung der nicht-jüdischen Bewohner abgeschlossen, und das von Ghetto-Mauern eingeschlossene Theresienstadt hatte in gewisser Weiser den Charakter einer "freien" Stadt, in der nur Juden lebten und zu dem nicht-jüdische Bevölkerung praktisch keinen Zugang hatte, außer zu Bewachungszwecken. Die Garnisonstadt von Theresienstadt war somit zu einer (schon vorher gewachsenen) Stadt geworden, deren typisches Merkmal nun die Abwesenheit von nicht-jüdischer Bevölkerung war. Wenn schon ein auf hoheitliche Anordnung abgetrenntes Stadtviertel mit nur jüdischer Bevölkerung als Ghetto bezeichnet werden kann, dann muss dies nach Auffassung der Kammer erst recht für eine ganze Stadt gelten, wenn auch für diese aufgrund hoheitlicher Anordnung die Anwesenheit von nur jüdischer Bevölkerung und die Abwesenheit von nicht-jüdischer Bevölkerung vorgeschrieben war. Jedenfalls erfüllt die Garnisonstadt von Theresienstadt mehr die allgemeinen Voraussetzungen des Begriffes eines Ghettos denn eines Arbeitslagers oder Konzentrationslagers; denn Arbeitslager und Konzentrationslager wurden erst künstlich geschaffen bzw. neu errichtet und aus dem Boden gestampft, regelmäßig außerhalb von Städten und Stadtvierteln, und in ihnen hielten sich auch nicht notwendigerweise nur Juden auf, sondern auch andere Verfolgte des nationalsozialistischen Regimes wie z. B. Kommunisten, Homosexuelle, Sinti und Roma, Zeugen Jehovas und andere. Ein Arbeitslager oder Konzentrationslager ist mithin nur noch rein zu Zwangsarbeits- und Vernichtungszwecken für alle möglichen Verfolgten vorgesehen und errichtet worden, anders als das hier bei Theresienstadt war aufgrund der Entwicklung einer Garnisonstadt mit gemischter Bevölkerung zu einer Stadt mit nur noch jüdischer Bevölkerung. Für diese Auffassung spricht gerade auch der Anschein, den die nationalsozialistischen Machthaber Theresienstadt gaben. Bei der so genannten Wannsee-Konferenz vom 20.01.1942 wurde Theresienstadt als "Altersghetto" bestimmt, für die Unterbringung auch von alten Juden, schwer kriegsbeschädigten Juden und Juden mit Kriegsauszeichnungen; diesen wurden zur Täuschung sogar Heimeinkaufsverträge angeboten mit der Behauptung angemessener Unterbringung, Verpflegung und ärztlicher Versorgung, wobei allerdings das Reichssicherheitshauptamt nur das Vermögen der deportierten Juden an sich brachte, ohne die zugesagten Leistungen zu erbringen. Der äußere Anschein, den die nationalsozialistischen Machthaber jedenfalls anfangs gaben, führte jedenfalls zunächst nicht zu einer Behandlung der Insassen von Theresienstadt wie in anderen typischen Konzentrationslagern (Auschwitz, Buchenwald, Birkenau etc.), sondern eher ähnlich oder sogar noch besser als in anderen Ghettos, wie Lodz zum Beispiel (vgl. www.wikipedia.org zu "Ghetto Theresienstadt" und zu "KZ-Theresienstadt". Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte schließt die Kammer daraus, dass die Garnisonstadt von Theresienstadt, in der sich die Klägerin aufhielt, den Begriff eines Ghettos im Sinne des ZRBG erfüllt, nicht aber den Begriff eines Arbeitslagers oder Konzentrationslagers im Rechtssinne (ohne dass damit die Deportierungen und Verbrechen der Nationalsozialisten irgendwie beschönigt werden sollen). Die Klägerin hat sich jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer geltend gemachten Beschäftigung in Theresienstadt an einem Ort aufgehalten, der mehr einem Ghetto denn einem Arbeits- oder Konzentrationslager entspricht, so dass § 1 ZRBG mithin anwendbar ist.
29Für die Kammer ist es auch glaubhaft, dass die Klägerin eine Beschäftigung im Sinne des ZRBG im Zeitraum vom 13.09.1943 bis 18.05.1944 ausgeübt hat, die auch die Merkmale erfüllt, dass sie aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist und dass sie gegen Entgelt ausgeübt wurde. Zunächst unterliegt es nach Auffassung der Kammer keinerlei Zweifel, dass die Klägerin - ungeachtet der Merkmale "entgeltlich" und "aus eigenem Willensentschluss" - im vorbezeichneten Zeitraum als zahnärztliche Helferin in einer Zahnklinik gearbeitet hat. Denn dies entspricht schon der ursprünglichen Erklärung der Klägerin vom 26.08.1954 in der Entschädigungsakte; es entspricht auch der Angabe der Klägerin für das Entschädigungsverfahren ihrer Zwillingsschwester, ausweislich Blatt 30 der beigezogenen Verwaltungsakte der DRV Nord. Zu keinem Zeitpunkt hat die Klägerin dies jemals als Zwangsarbeit bezeichnet. Der Zeitraum vom 13.09.1943 bis zum 18.05.1944 ist auch schon früher in den Entschädigungsakten der Klägerin und ihrer Zwillingsschwester dokumentiert worden. Es gibt also keinerlei Widerspruch zu der Erklärung im Rentenfragebogen Blatt 6 der Rentenakte. Dass es in Theresienstadt auch ein Gesundheitswesen bzw. eine Klinik gab, ist auch historisch dokumentiert durch den bereits erwähnten Propaganda-Film "Der Führer schenkt den Juden eine Stadt"; die Sequenz Nr. 15 zeigt in Theresienstadt Szenen aus den Ambulanzen, aus dem zentralen Krankenhaus, Krankenzimmern und dem Klinikgarten (vgl. www.cine-holocaust.de/mat/fbw000812dm-Karel Margry: Das Konzentrationslager als Idylle:"Theresienstadt" - ein Dokumentarfilm aus dem jüdischen Siedlungsgebiet). Es spricht also eindeutig mehr dafür als dagegen, dass die Klägerin wie von ihr im Rentenantrag geltend gemacht eine solche Tätigkeit als zahnärztliche Helferin ausgeübt hat. Dafür spricht auch, dass sie selbst wie auch ihre Zwillingsschwester allein für ihren Unterhalt sorgen musste, da sie ohne Vater und Mutter nach Theresienstadt gekommen waren und für den Unterhalt arbeiten und sorgen mussten. Es spricht auch im Sinne der Glaubhaftmachung im Sinne einer guten Möglichkeit mehr dafür als dagegen, dass die Klägerin die Tätigkeit als zahnärztliche Helferin "aus eigenem Willensentschluss" im Sinne des ZRBG ausgeübt hat. Mangels konkret entgegenstehender Anhaltspunkte aus der Entschädigungsakte erweisen sich die eidesstattlichen Erklärungen der Klägerin vom 27.11.2006 und 02.03.2005 als glaubhaft, dass sie (wie auch ihre Zwillingsschwester) nach Arbeit suchte und diese durch Vermittlung des Judenrats fand, denn eine solche Tätigkeit entsprach auch den körperlichen Fähigkeiten eines 14 bzw. 15 Jahre alten Mädchens und es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin speziell diese Tätigkeit nur durch unwiderstehlichen Zwang zugewiesen wurde; für sie wie auch ihre Schwester stellte es sich als fürsorgliche Maßnahme des Judenrats an Stelle ihrer Eltern dar, dass sie eine Arbeit angeboten bekamen, die körperlich nicht schwerer Art war und nicht mit Misshandlungen einherging oder Demütigungen. Schließlich haben weder die Klägerin noch ihre Zwillingsschwester schlechte Arbeitsbedingungen in ihren Entschädigungsakten jemals behauptet. Unter gerade den besonderen Verhältnissen, die in Theresienstadt existierten, ist ein einem Arbeitsverhältnis ähnliches Beschäftigungsverhältnis glaubhafter als in anderen Ghettos. Wie bereits oben ausgeführt, wurde Theresienstadt von den nationalsozialistischen Machthabern seit ca. 1942 als Muster-Ghetto behandelt, wenn auch zur Täuschung des Auslands. Hinzu kommt hier, dass zum Zeitpunkt der geltend gemachten Beschäftigung die Verhältnisse in Theresienstadt eine weitere besondere Entwicklung genommen hatten. Denn in etwa zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin in Theresienstadt im September 1943 eintraf, wurden auch diejenigen dänischen Juden, die nicht mehr rechtzeitig hatten aus Dänemark fliehen können, nach Theresienstadt deportiert. Als die ca. 450 dänischen Juden nach Theresienstadt deportiert wurden, forderte die dänische Regierung sofort und standhaft - mit stillschweigender Unterstützung der dänischen Bevölkerung - die Genehmigung, diese dänischen Juden in Theresienstadt aufzusuchen. Aufgrund des Drucks der dänischen Regierung gestattete SS-Obersturmbannführer Adolf Eichmann als Organisator der Deportation der europäischen Juden, dass Repräsentanten des dänischen und des Internationalen Roten Kreuzes das Lager besichtigen könnten, jedoch nicht vor dem Frühjahr 1944. Um das Lager für diesen vorgesehenen Besuch vorzubereiten, begann die SS bereits Ende 1943 zur Täuschung mit einer groß angelegten "Stadtverschönerungsaktion"; es kam zur Streichung von Häuserfronten, zur Säuberung der Stadt, Anlegung von Blumenbeeten, Anlegung eines Spielplatzes und Bau eines Musikpavillons und Herrichtung von Bank und Ghetto-Café und Schaufensterläden. Für den späteren bereits erwähnten Propaganda-Film wurde sogar der Auftritt einer Jazz-Band, der "Ghetto-Swingers" vorgesehen (vgl. auch insoweit die Ausführungen von Karel Margry zur oben angegebenen Fundstelle und bei wikipedia.org). Es ist nun unter Berücksichtigung dieser Vorbereitungshandlungen der Nationalsozialisten, die etwa im Oktober 1943 einsetzten, glaubhaft, dass im Ghetto Theresienstadt seit Herbst 1943 die Verhältnisse sich so darstellten, dass der Anschein einer gewissen Normalität unter Kriegsbedingungen einkehrte, und die Klägerin innerhalb des Ghettos einer wie von ihr geschilderten Tätigkeit nachging, ohne dass sich dies als obrigkeitlich zugewiesene Zwangsmaßnahme darstellte. Wenn die Nationalsozialisten zur Täuschung des Auslands Theresienstadt eine andere Kulisse gab als den anderen Ghettos, dann muss sich dies hier auch zu Gunsten der Klägerin dahingehend auswirken, dass man jedenfalls bei ihr von einer nicht zwangsweise ausgeübten Beschäftigung ausgehen kann. Dieser Zustand dauerte bei der Klägerin an bis zu der von ihr schon im Entschädigungsverfahren angegebenen Deportierung am 18.05.1944; auch diese Angaben stimmen mit den historischen Erkenntnissen überein, denn im Mai 1944 deportierten die Nationalsozialisten ca. 7500 Person nach Auschwitz, damit Theresienstadt für den künftigen Besuch der Delegation des dänischen und des Internationalen Roten Kreuzes nicht übervölkert aussehe. Infolge der kosmetischen und sonstigen Maßnahmen der Nationalsozialisten ließen sich dann auch Delegierte des Roten Kreuzes bei ihrer Inspektion am 23.06.1944 täuschen und reichten günstige Berichte ein, wonach die Verhältnisse in Theresienstadt nicht derart wären, dass Veranlassung bestünde, auch andere Lager im Osten zu inspizieren. So schafften es die Nationalsozialisten, dass das Internationale Rote Kreuz davon absah, auch Auschwitz zu inspizieren. Auch dies belegt, dass die Verhältnisse in Theresienstadt seit Ende 1943 sich doch anders darstellten als in den anderen zahlreichen Ghettos, bezüglich derer in vielen Fällen zu Recht Renten nach dem ZRBG abgelehnt wurden. Die Kammer sieht es hier auch im Sinne einer guten Möglichkeit als glaubhaft bzw. überwiegend wahrscheinlich an, dass die Klägerin die Beschäftigung als zahnärztliche Helferin im Zeitraum vom September 1943 bis Mai 1944 gegen "Entgelt" ausübte. Insoweit hat der 13. Senat des Bundessozialgerichts zwar mit der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 07.10.2004 (B 13 RJ 59/03 R) das Gesetz dahingehend ausgelegt, dass ein gewisses echtes Entgelt im Sinne eines Austauschverhältnisses zwischen Arbeit und Lohn vorgelegen haben müsse; allein gute Verpflegung reiche noch nicht aus, um überhaupt eine Entgeltlichkeit im Sinne des ZRBG zu begründen. Doch muss bei Auslegung des Gesetzes es zumindest einige Fälle geben, in denen das ZRBG unter Berücksichtigung der damaligen tatsächlichen historischen Verhältnisse zur Anwendung gelangen kann,da anderenfalls das ZRBG sonst völlig ausliefe. Unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin einerseits, auch in der Entschädigungsakte, und unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse in Theresienstadt sieht die Kammer hier die Merkmale einer Entgeltlichkeit als erfüllt an. Denn, wie bereits oben ausgeführt, hat sie genauso wie ihre Schwester in Theresienstadt gearbeitet, um für ihren Unterhalt zu sorgen, weil sie und ihre Schwester dort ohne Verwandte waren; die Klägerin hat auch eine Tätigkeit als zahnärztliche Helferin in der Zahnklinik ausgeübt, die nach ihrem gesamten Gepräge auch unter normalen Verhältnissen (außerhalb eines Krieges und außerhalb einer Verfolgung) die Merkmale einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllt hätte. Sie hat - ähnlich wie angelernte Arbeiterinnen - assistiert, Materialien vorbereitet und zugereicht, Instrumente sterilisiert, Plombenmischungen angerührt, für die Dauer eines normalen Arbeitstages. Dafür hat sie, da Bargeld im eigentlichen Sinne (Zloty) Juden nicht erlaubt war, im wesentlichen Gutscheine erhalten, mit denen sie Gegenstände für den täglichen Bedarf erwerben konnte in den in Theresienstadt vorhandenen Geschäften und Läden, wenn auch in bescheidendem Umfang, unter den Bedingungen der von den Nationalsozialisten geschaffenen Scheinwelt des Ghettos Theresienstadt. Es ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin im im Rede stehenden Zeitraum unter den in dieser Zeit denkbar günstigsten Umständen arbeitete, zu einem Zeitpunkt, als bereits die Vorbereitungen liefen für den Besuch der Delegation des Roten Kreuzes; so war auch den Nationalsozialisten daran gelegen, dass das Ghetto Theresienstadt und seine Bewohner sich nicht im schlechtesten Zustand präsentierten. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 27.11.2006, der keine frühere Darstellung in den Entschädigungsakten wesentlich widerspricht, konnte sie in bescheidenem Umfang Lebensmittel erwerben, Kleidung, Hygieneartikel, Hausratsgegenstände, Heizmaterial und Decken. Wenn die Zwillingsschwester der Klägerin in ihrer eigenen Rentenakte zur Scheinwelt des Ghettos Theresienstadt verständlicherweise ironisch angab, sie hätte im wesentlichen nur Senf kaufen können (could only buy mustard), dann bringt dies doch zum Ausdruck, dass man sich auf bescheidendstem Niveau versorgen konnte; viel besser ging es in den letzten Kriegsjahren auch vielen Deutschen nicht mehr, da auch diese im Reichsgebiet mehr und mehr auf Lebensmittelgutscheine angewiesen waren und auch oft Hunger litten. Die Argumentation des Bevollmächtigten der Klägerin in der Klageschrift, hier spreche Leiden an Kälte und Hunger nicht schlechthin gegen eine Bezahlung, überzeugt jedenfalls in Bezug auf das Ghetto Theresienstadt. Ein Luxusleben oder normales Leben konnte in den vom Deutschen Reich besetzten Gebieten seit der Besetzung kein Jude mehr führen, so dass bei Auslegung des § 1 des ZRBG nur verlangt werden kann, dass das Gesamtgepräge des tatsächlich gelebten Beschäftigungsverhältnisses noch in etwa dem Charakter eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses entsprach; dies kann hier nach dem Vortrag der Klägerin als glaubhaft angesehen werden, zumindest aber ab dem Zeitpunkt Ende 1943, als sich ein Besuch einer Delegation des Internationalen Roten Kreuzes abzeichnete und die Stadtverschönerungsaktionen begannen. Gegen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt spricht auch nicht ihr Alter von damals ca. 14 bzw. 15 Jahren. Damit war sie damals in einem arbeitsfähigen Alter, unter damals herrschenden arbeitsrechtlichen Bedingungen.
30Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ZRBG, da sich Theresienstadt im zugesprochenen Zeitraum in einem vom Deutschen Reich besetzten Gebiet befand, was unstreitig ist. Eine Leistung für den tenorierten Zeitraum aus einem anderen System der sozialen Sicherheit ist auch nicht ersichtlich, so dass auch dieser Ausschlussgrund nicht einschlägig ist.
31Nach § 2 ZRBG wird damit für die Zeit der Beschäftigung vom 13.09.1943 bis zum 18.05.1944 eine Fiktion der Beitragszahlung bestimmt.
32Neben den somit anzuerkennenden neun Monaten Beschäftigungszeit nach dem ZRBG bestehen für die Klägerin auch Ersatzzeiten zumindest für die Zeit vom 19.05.1944 bis zum 31.12.1946, entsprechend dem Schriftsatz der Beklagten vom 25.08.2006, und auch 383 Monate Versicherungszeiten in der israelischen Sozialversicherung (Bl. 29, 30 der Gerichtsakte), so dass mit diesen nach dem deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen zusammenzurechnenden Zeiten die allgemeine Wartezeit von mindestens 60 Beitragsmonaten als erfüllt anzusehen ist.
33Es kann hier dahinstehen, ob die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis hier eine weitere Anspruchsvoraussetzung für die Erfüllung der Wartezeit wäre, wie das Landessozialgericht NRW bereits mit vereinzelten Urteilen entschieden hat, weil das ZRBG nur eine Zahlbarmachungs-Vorschrift darstelle und Beitragszeiten ggf. nur über §§ 1, 15, 17 a des Fremdrentengesetzes in Verbindung mit §§ 14, 16, 20 WGSVG erworben werden könnten. Denn die Klägerin gehörte zum Zeitpunkt der Verfolgung nach dem Inhalt der Entschädigungsakte nicht nur glaubhaft, sondern auch eindeutig dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an, genauso wie schon ihre Eltern X X T und Frau Dr. F T, was schließlich auch die Entschädigungsbehörde anerkannt hat. Insoweit wird Bezug genommen auf Blatt 73, 82, 116 a (Sprachprüfung), 200 und 214 der Entschädigungsakte, die die Zugehörigkeit der Klägerin zum deutschsprachigen Kulturkreis als Jüdin aus Prag mit deutschsprachigem Elternhaus dokumentieren und glaubhaft, dass heißt überwiegend wahrscheinlich machen. Über die vorgenannten Vorschriften wären daher für sie auch Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkennungsfähig.
34Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf eine deutsche Rente stehen auch keine Ausschlussgründe nach § 16 des Gesetzes über die Zwangsarbeiterstiftung (EVZStiftG) entgegen, denn ausweislich der Mitteilung der Claims Conference Blatt 118 der Rentenakte hat die Klägerin eine Entschädigung aufgrund ihres Verfolgungsschicksals nach dem Stiftungsgesetz nur erhalten für den Aufenthalt im Konzentrationslager Auschwitz (nicht aber für den Aufenthalt im Ghetto Theresienstadt).
35Neben den somit anzuerkennenden neun Monaten Beschäftigungszeiten vom 13.09.1943 bis zum 18.05.1944 wird die Beklagte ausgehend vom nachgewiesenen Verfolgungsschicksal noch weitere Ersatzzeiten zu prüfen haben und insbesondere die bereits mit Schriftsatz vom 25.08.2006 anerkannten Ersatzzeiten anzuerkennen haben und bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen haben.
36Da die Klägerin ihren Antrag bereits am 10.06.2003 bei der Beklagten gestellt hat, eingehend bei der israelischen Sozialversicherung bereits am 13.01.2003 - was der Beklagten auch nach dem deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommen zuzurechnen ist -, gilt er gemäß § 3 Abs. 1 ZRBG als bereits am 18.06.1997 gestellt. Daraus ergibt sich ein Rentenbeginn ab dem Folgemonat (ab dem 01.07.1997).
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
38Die der Beklagten auferlegten außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites umfassen die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten für ihre Rechtsverfolgung im Widerspruchs- und Klageverfahren.