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Sozialgericht Düsseldorf, S 8 KR 98/06 ER

Datum:
20.04.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 8 KR 98/06 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGD:2006:0420.S8KR98.06ER.00
 
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 11 B 31/06 KA ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens untersagt, 1. das Präparat Rifun als Me-Too-Präparat (Analog-Präparat, Schritt-, Scheininnovation) mit keinem oder marginalem Unterschied zu bereits eingeführten Wirkstoffen zu bezeichnen,

2. die ihr als Mitglieder angehörenden Ärzte unter Androhung eines Abzugs in Höhe von 4 % vom Jahreshonorar dazu aufzufordern, das Präparat Rifun maximal nur noch im Rahmen einer "Me-Too-Quote" zu verordnen,

3. Substitionsvorschläge zu dem Präparat Rifun auf einer Basis von DDD-Kosten in Höhe von 2,30 Euro für den Wirkstoff Pantoprazol zu veröffentlichen. Der Antragsgegnerin werden die Verfahrenskosten auferlegt.

 
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