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Sozialgericht Düsseldorf, S 35 SO 8/06 ER

Datum:
15.03.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
35. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 35 SO 8/06 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGD:2006:0315.S35SO8.06ER.00
 
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 23.02.2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.02.2006 aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller– unter dem Vorbehalt der Rückforderung – für den Monat März 2006 anteilige Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 500 Euro zu gewähren. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 3/4.

 
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