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Sozialgericht Düsseldorf, S 35 AS 367/05 ER

Datum:
06.02.2006
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
35. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 35 AS 367/05 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGD:2006:0206.S35AS367.05ER.00
 
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Februar 2006 - bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 10.11.2005 - längstens jedoch bis zum 30. April 2006 - die Kosten für eine Haushaltshilfe im Umfang von 4 Stunden wöchentlich zu erstatten. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.

 
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