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Sozialgericht Düsseldorf, S 2 KA 176/02 ER

Datum:
28.11.2002
Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 2 KA 176/02 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGD:2002:1128.S2KA176.02ER.00
 
Sachgebiet:
Vertragsarztangelegenheiten
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antrag¬stellers vom 09.09.2002 gegen den Bescheid der Antrags¬gegnerin vom 12.08.2002 (Aufhebungs- und Rückforderungs¬bescheid für die Quartale 1/96 bis 3/99) wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin nur berechtigt ist, den zurückgeforderten Betrag von 26.931,07 Euro in vier gleichmäßigen Raten zu je 6.732,77 Euro, beginnend mit dem Quartal 3/02 und endend mit dem Quartal 2/03, von den laufenden Honorarzahlungen mit der jeweiligen Rest-zahlung für das betreffende Quartal einzubehalten. Sofern die Antragsgegnerin bereits Einbehalte vorgenommen hat, sind diese an den Antragsteller entsprechend aus¬zukehren.

Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.

 
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