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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Sozialgericht Dortmund
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Az.: S 5 AS 730/26 ER |
Beschluss
5In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
6Antragstellerin
7gegen
8JobCenter A, vertreten durch den Geschäftsführer
9Antragsgegner
10hat die 5. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 20.03.2026 durch die Vertreterin der Vorsitzenden, die Richterin am Sozialgericht B, beschlossen:
11Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
12Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
13Gründe:
14Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
15den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ihr eine Erstausstattung als Zuschuss zu gewähren,
16ist zulässig. Er hat in der Sache keinen Erfolg.
17Der Antrag ist zulässig. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist als solcher auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und im Übrigen zulässig.
18Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Die Anordnung kann erlassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, in der ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung schlechthin unzumutbaren Folgen für den betreffenden Antragsteller verbunden wäre, gegeben (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 14. Oktober 2020 - L 12 AS 721/20 B ER) und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist (LSG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2014 - L 7 AS 1165/14 B ER).
19Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat das Bestehen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das Bestehen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die Bewilligung von Leistungen und Darlehen gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, also der echten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht den Sachverhalt zwar gemäß § 103 S. 1 HS. 2 SGG von Amts wegen erforscht. Die Beteiligten sind aber nach § 103 S. 1 HS. 2 SGG heranzuziehen. Die Kammer hat die Antragstellerin mit gerichtlicher Verfügung vom 26.02.2026 und 09.03.2026 um Einreichung der Kontoauszüge gebeten. Dieses ist nicht erfolgt. Zu weiteren Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte ("ins Blaue hinein") besteht auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9.10.2007 - 2 BvR 1268/03, Rn. 19), wenn Antragsteller im gerichtlichen Verfahren bei einer weiteren Überprüfung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs oder Anordnungsgrunds nicht mitwirken.
20Darüber hinaus ist ersichtlich, dass der Antragsgegner bereits Leistungen für die Erstausstattung als Darlehen gewährt hat. Eine existenzielle Notlage ist daher nicht ersichtlich. Die Frage, ob die Leistungen als Zuschuss hätten gewährt werden müssen anstatt als Darlehen, kann dabei in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.
21Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
22Rechtsmittelbelehrung:
23Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
24Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
25schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
26Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
27schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
28Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
29- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist
30- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
31Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
32Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
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