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Sozialgericht Dortmund, S 26 AY 8/26 ER

Datum:
19.02.2026
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 26 AY 8/26 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGDO:2026:0219.S26AY8.26ER.00
 
Normen:
§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 AsylbLG; § 1 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 6 Halbsatz 2 AsylbLG; § 3 Abs. 1 AsylbLG
Leitsätze:

§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 AsylbLG, § 1 Abs. 4 SAtz 2 Halbsatz 1, Satz 6 Halbsatz 2 AsylbLG, § 3 Abs. 1 AsylbLG

  1. Vollziehbar ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige, deren internationlaer Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen fortbesteht, haben keinen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem AsylbLG.
  2. Die Gewährung von Überbrückungsleistungen über zwei Wochen hinaus kommt nicht regelhaft bis zur Ausreise in Betracht.
  3. Der Leistungsausschluss ist mit Verfassung- und Europarecht vereinbar.
 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antragstellerin zu 1. wird für diesen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt E beigeordnet. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.

Der Antrag der Antragsteller zu 2. und 3. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

 
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