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Sozialgericht Dortmund, S 26 AY 4/26 ER

Datum:
24.02.2026
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 26 AY 4/26 ER
ECLI:
ECLI:DE:SGDO:2026:0224.S26AY4.26ER.00
 
Normen:
§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG
Leitsätze:

§ 3 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG

  1. Ein Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG hat Anspruch auf Zuweisung einer anderen Unterkunft nur, wenn die zugewiesene Unterkunft menschenunwürdig ist.
  2. Einem Alleinstehenden, der sich seit etwa einem Jahr erst in Deutschland aufhält und (noch) nicht über eine gesicherte Bleibeperspektive verfügt, ist die Unterbringung in einem ihm zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Durchgangszimmer zumutbar.
 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 
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