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§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 AsylbLG, § 1 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 6 Halbsatz 2 AsylbLG, § 3 Abs. 1 AsylbLG
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Sozialgericht Dortmund
3|
Az.: S 26 AY 3/26 ER |
Beschluss
5In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
6A
C
D, gesetzlich vertreten durch die Antragsteller zu 1. und 2., A
E, gesetzlich vertreten durch die Antragsteller zu 1. und 2., A
F, gesetzlich vertreten durch die Antragsteller zu 1. und 2., A
Antragsteller
13Proz.-Bev. zu 1.-5.:
14gegen
15Antragsgegnerin
16hat die 26. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 23.02.2026 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht als weiterer Aufsicht führender Richter Dr. G, beschlossen:
17Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
18Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
19Gründe:
20Der sinngemäß gestellte Antrag,
21die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem AsylbLG zu zahlen in Höhe von 919,50 EUR für Januar 2026 und in Höhe von 1.839,00 EUR für Februar 2026,
22hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch unbegründet.
23Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds voraus, die glaubhaft zu machen sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es besteht kein Anordnungsanspruch.
24Ein Anordnungsanspruch setzt das Bestehen des materiellen Anspruchs voraus, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Geldleistungen nach dem AsylbLG.
25A. Zunächst haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Grundleistungen (§ 3 Abs. 1 AsylbLG). Sie sind von Leistungen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 AsylbLG ausgeschlossen. Danach haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG keinen Anspruch auf Leistungen, wenn ihnen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht.
26I. Die Antragsteller gehören zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Leistungsberechtigt sind danach Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr nachvollziehbar ist. Die Antragsteller, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten, sind als syrische Staatsangehörige Ausländer. Sie sind aufgrund des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 28.03.2025 ausreisepflichtig. Mit diesem Bescheid hat das BAMF (u. a.) den Asylantrag der Antragsteller als unzulässig abgelehnt, festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, sie zur Ausreise innerhalb einer Woche aufgefordert und für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen zu ihrer Aufnahme bereiten Staat (außer Syrien) angedroht. Der Bescheid ist bestandskräftig.
27II. Den Antragstellern ist bereits von Bulgarien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, internationaler Schutz in Form subsidiären Schutzes gewährt worden.
28III. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der internationale Schutz in Bulgarien fortbesteht, weil Bulgarien der Rückübernahme der Antragsteller zugestimmt hat.
29IV. Der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 AsylbLG ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.
301. Es liegt kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG vor (vgl. allerdings zum Meinungsstand hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit des Leistungsausschlusses Frerichs, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 28.10.2025, § 1 AsylbLG Rn. 54 m. w. N.). Das BSG hat entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht (oder Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitssuche) darauf verwiesen werden, sich in ihren Herkunftsstaat zu begeben und dort Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, wenn ihnen eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere eine Rückkehr in ihr Heimatland, möglich und zumutbar ist (BSG, Urteil vom 29.03.2022, B 4 AS 2/21 R, BSGE 134, 45, Rn. 35 ff.). Nichts anderes kann für die Antragsteller gelten, die über ein Aufenthaltsrecht in Bulgarien verfügen und dort - wie vom BAMF ausgeführt (S. 7 des Bescheids vom 28.03.2025) - gleichen Zugang zu Sozialleistungen genießen wie bulgarische Staatsangehörige.
31Den Antragstellern ist die Ausreise nach Bulgarien auch möglich und zumutbar. Dies hat das BAMF ebenfalls festgestellt (S. 3 ff. des Bescheids vom 28.03.2025). Für die Antragsteller sind europäische Reisedokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ausgestellt worden. Reiseunfähigkeit ist nicht glaubhaft gemacht. Der vom Antragsteller zu 1. bei der Ausländerbehörde vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 25.09.2025 kommt nach dem Dafürhalten des Gerichts kein nennenswerter Beweiswert zu. Der ausstellende Arzt ist dem Gericht aus einer Reihe von Verfahren bekannt, in denen er - wie hier - Reiseunfähigkeit attestiert hat, obwohl sich der Leistungsakte insbesondere nicht die Abrechnung ärztlicher Leistungen entnehmen lässt. Die Bescheinigung steht zudem in Widerspruch zu den von der Ausländerbehörde eingeholten ärztlichen Stellungnahmen vom 22.07. und 31.10.2025.
322. Der Leistungsausschluss ist auch mit Europarecht vereinbar. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung aus Art. 17 ff. Richtlinie (RL) 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie ) vor (a. A. SG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2025, S 12 AY 379/25 ER, juris, Rn. 23 f.). Die Antragsteller unterfallen nach Art. 3 Abs. 1 AufnahmeRL schon deshalb nicht mehr dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie, weil sie aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des BAMF vom 28.03.2025 vollziehbar ausreisepflichtig sind und deshalb nicht mehr im Hoheitsgebiet Deutschlands verbleiben dürfen i. S. d. § 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie; vgl. Wittmann, BT-Ausschussdrs. 20(4)493 A neu, S. 76).
33V. Das Gericht ist nicht gehindert, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes „durchzuentscheiden“, auch wenn die durch den Leistungsausschluss aufgeworfenen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Fragen umstritten sind. Eine Folgenabwägung ist trotz nur summarischer Prüfung nicht veranlasst, weil den Antragstellern durch den Verweis auf Sozialleistungen in Bulgarien - wie das BAMF ausgeführt hat - keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen drohen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. BVerfG, 06.10.2025, 2 BvR 755/25, juris, Rn. 14).
34B. Über Überbrückungsleistungen (§ 1 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 6 Halbsatz 2 AsylbLG) ist schon deshalb nicht zu entscheiden, weil diese nicht als Geldleistung erbracht werden dürfen (§ 1 Abs. 4 Satz 5 Halbsatz 2 AsylbLG), die Antragsteller jedoch Geldleistungen begehren.
35C. Die Ausführungen der Antragsteller dazu, dass der Einstellungsbescheid vom 08.11.2025 ihnen nicht bekanntgegeben worden sei, führen ebenfalls nicht zu einem Leistungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum (ab Januar 2026). Auf die Wirksamkeit des Einstellungsbescheids käme es nur dann an, wenn zuvor eine Leistungsbewilligung erfolgt wäre, die über den Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hinausreicht, und diese durch den Einstellungsbescheid zurückgenommen (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 45 SGB X) oder aufgehoben (§ 48 SGB X) worden wäre. Es liegt bereits die erstgenannte Voraussetzung nicht vor. Der zuletzt ergangene Bewilligungsbescheid vom 15.05.2025 ist dahingehend auszulegen (entsprechend §§ 133, 157 BGB), dass er keine über Juni 2025 hinausreichende Bewilligung vorsieht. In dem Bescheid findet sich zwar hinter der Monatsangabe „6/2025“ der Zusatz „b.a.w.“ (bis auf Weiteres), wörtlich heißt es jedoch nachfolgend, dass der Bescheid keine „Hilfe auf Dauer bewilligt“. Weiter heißt es, dass (nur) „bei gleich bleibenden Verhältnissen Leistungen in Höhe des zuletzt dargestellten Monats durch Zahlungen in gleicher Höhe weiter bewilligt“ werden. Hierin liegt die Ankündigung, bei gleichbleibenden Verhältnissen ohne gesonderte Bescheiderteilung die Leistungen auch in den Folgemonaten weiterzuzahlen. Der Realakt der Auszahlung stellt dann eine konkludente Weiterbewilligung dar (sogenannter Schalterverwaltungsakt; vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013, B 7 AY 7/12 R, BSGE 114, 302, Rn. 14).
36D. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
37Rechtsmittelbelehrung:
38Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem
39Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund,
40schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem
41Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
42schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
43Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
44von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
48Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen und ab dem 01.01.2026 für Bevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Ausgenommen sind nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen.
49Dr. G