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Sozialgericht Dortmund, S 18 U 651/22

Datum:
29.05.2026
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 18 U 651/22
ECLI:
ECLI:DE:SGDO:2026:0529.S18U651.22.00
 
Normen:
§ 67 Abs. 1 Satz 1 SGB VII; § 47 Abs. 2 SGB V
Leitsätze:

Für die Berechnung des Regelentgelts ist das vom Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelte verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde.

Bei der Beestimmung des Bemessungszeitraums kommt es auf die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit unabhängig von einer ärztlichen Bescheinigung an. Das Bestehen durchgehender Arbeitsunfähigkeit ist eine tatsächliche und keine leistungsrechtliche Frage, die an das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung geknüpft werden müsste.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2021 unter Einbeziehung der Zahlungen der Siemens-Betriebskrankenkasse vom 26.08.2021, 07.09.2021 und 13.09.2021 - soweit es sich um Verletztengeldleistungen handelt - in der Fassung des Bescheides vom 14.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2022 verurteilt, der Klägerin wegen der Folgen der BK 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung Verletztengeld unter Berücksichtigung des Arbeitsentgeltes aus dem Monat Februar 2021 zu leisten.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 
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