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Sozialgericht Dortmund, S 18 U 108/24

Datum:
12.11.2025
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 18 U 108/24
ECLI:
ECLI:DE:SGDO:2025:1112.S18U108.24.00
 
Leitsätze:

§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII

"Die Anerkennung einer Infektion mit SARS-CoV-2 als Arbeitsunfall erfordert, dass der Betroffene im Rahmen einer versicherten Verrichtung im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Infektion persönlichen Kontakt mit einer nachweisbar zeitlich vor dem Betroffenen infizierten Person (sog. Index-Person) hatte. Der Kontakt zur Index-Person sowie die Intensität dieses Kontaktes muss im Vollbeweis gesichert festgestellt werden.

Der Beweis einer beruflichen Ansteckung kann nicht durch allgemeine Plausibilitätserwägungen erbracht werden. Bei der Allgemeingefahr in der Zeit der Pandemie führt auch der Vortrag, dass sich der Betroffene nur zu Hause (mit nicht infizierten Familienangehörigen) und an seiner Arbeitsstätte aufgehalten habe, zu keiner anderen Sichtweise. Diesbezüglich besteht kein Rraum für eine Beweiserleichterung."

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 
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