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Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2023 verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zu erbringen.
Die Bekalgte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Sozialgericht Dortmund
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Az.: S 17 U 367/23 |
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Im Namen des Volkes
5Urteil
6In dem Rechtsstreit
7Klägerin
8Proz.-Bev.:
9gegen
10Beklagte
11hat die 17. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 14.10.2025 durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. A, sowie die ehrenamtliche Richterin B und den ehrenamtlichen Richter C für Recht erkannt:
12Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2023 verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zu erbringen.
13Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
14Tatbestand:
15Die Beteiligten streiten um Hinterbliebenenleistungen.
16Der im Jahre 1969 geborene als Securitykraft beschäftigte Ehemann der Klägerin, Herr D, musste sich am 29.12.2021 in einer Zentralen Unterbringungseinrichtung mit einem Bewohner auseinandersetzen, als dieser in aggressiver Form von einem dort Sprechstunde haltenden Arzt die Verordnung bestimmter Medikamente einforderte. Im Wege dieser auch körperlich durchgeführten Auseinandersetzung mit dem Bewohner starb Herr D.
17Die Beklagte sichtete auf eine betreffende Unfallanzeige hin die staatsanwaltlichen Ermittlungsunterlagen, holte eine beratungsärztliche Stellungnahme von der Chirurgin Dr. E ein und lehnte es sodann mit Bescheid vom 15.11.2022 ab, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen zu erbringen. Zur Begründung ist ausgeführt, Herr D habe einen plötzlichen Herztod erlitten. Es sei keine todesursächliche Gewalteinwirkung feststellbar.
18Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass ihr Ehemann bei dem Kampf mit dem Bewohner in den Schwitzkasten genommen worden sei.
19Mit Bescheid vom 25.05.2023 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
20Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass sie keinen Anlass zur Abänderung ihres Bescheides sehe. den Gründen des Ausgangsbescheides.
21Hiergegen ist am 28.06.2023 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden.
22Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
23Die Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich,
24den Bescheid der Beklagten vom 15.11.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
25Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
26die Klage abzuweisen.
27Die Beklagte hält ihre Entscheidung für rechtmäßig.
28Das Gericht hat Befundunterlagen von behandelnden Ärzten von Herrn D beigezogen.
29Das Gericht hat sodann Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, erstattet durch den Kardiologen Prof. Dr. F aus G.
30Wegen der Inhalte und der Ergebnisse der medizinischen Unterlagen wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
31Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Die Klage ist zulässig und begründet.
34Das erkennende Gericht hat dabei nach Maßgabe von § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über den von der Klägerin erhobenen Anspruch entschieden, ohne an die Fassung ihres Antrages gebunden zu sein.
35Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.11.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2023 ist mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringen. Der Klägerin stehen Hinterbliebenenleistungen zu.
36Nach § 63 Abs. 1 S. 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles eingetreten ist.
37Dies ist hier der Fall. Der verstorbene Ehemann der Klägerin, Herr D, hat einen Arbeitsunfall erlitten.
38Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Die Kausalität, die durch den Begriff „infolge“ gesetzlich gefordert wird, beurteilt sich nach der unfallrechtlichen Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung. Danach sind ursächlich oder mitursächlich die Bedingungen, die unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes wegen der besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. etwa BSG, Urteil vom 12.04.2005, Az.: B 2 U 27/04 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Gab es neben der versicherten Tätigkeit noch konkurrierende Ursachen, z.B. Krankheitsanlagen, so ist die versicherte Tätigkeit wesentlich, solange die unversicherte Ursache nicht von überragender Bedeutung war.
39Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
40Das Gericht stützt sich bei dieser Bewertung auf das medizinische Sachverständigengutachten, welches der Kardiologe Prof. Dr. F aus G über das Ereignis vom 29.12.2021 erstattet hat und räumt ihm den Vorrang ein gegenüber der sich in zwei Sätzen erschöpfenden gutachtlichen Stellungnahme, welche die Beklagte im Verwaltungsverfahren von Frau Dr. E aus der Fachrichtung der Chirurgie eingeholt hat. Herr Prof. Dr. F weist in seinem Gutachten vom 14.03.2025 darauf hin, dass akute Stressreaktionen geeignet sind, bösartige Herzrhythmusstörungen und damit auch einen plötzlichen Herztod auszulösen. Zutreffend geht er - außerhalb seines medizinischen Fachgebietes - davon aus, dass das hier streitbefangene Ereignis seinerseits geeignet war, eine solche Stressreaktion auszulösen, die vom Gutachter als massiv eingeordnet wird. Der Sachverständige legt dabei ebenso zutreffend das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen zugrunde, welches u.a. beinhaltet, dass es zwischen Herrn D und dem Bewohner ein Gefecht gegeben hat, in dessen Zuge Herr D in den Schwitzkasten geraten ist.
41Herr Prof. Dr. F arbeitet innerhalb seines Gutachtens sodann auf Grundlage des Ergebnisses der Obduktion von Herrn D und der seitens des Gerichts beigezogenen Befundunterlagen heraus, dass der Ehemann der Klägerin kardiologisch stark beeinträchtigt war, beziffert das Risiko dieser Beeinträchtigungen für einen Todeseintritt unabhängig von dem eingetretenen Ereignis innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren allerdings nur mit einer Spanne von 1,65 % bis 6,65 %, wobei sich die Spanne dadurch erklärt, dass einige Parameter sich aus den medizinischen Befundunterlagen nicht vollständig erschließen lassen.
42Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser gutachtlichen Äußerungen des erfahrenen Kardiologen Zweifel zu hegen.
43Auf deren Grundlage erscheint es der Kammer unverständlich, dass die Beklagte weiterhin von einer Unwesentlichkeit des Ereignisses ausgeht. Selbst wenn man den zitierten Höchstwert von 6,65 % annimmt, kann nicht im Ansatz von einer überragenden Bedeutung der unversicherten Ursache die Rede sein. Die Beklagte überspannt zur Überzeugung der Kammer sowohl die Bedeutung der Vorschädigung von Herrn D als auch die Bedeutung des Umstandes, dass bei Herrn D keine äußerlichen Verletzungszeichen vorgefunden worden sind, dies im Übrigen in deutlichem Unterschied zu der Tatsache, dass der Bewohner mehrere einen Kampf nachweisende Verletzungszeichen aufgewiesen hat. Die Beklagte verkennt auch augenscheinlich nachhaltig das Aggressionspotential des zum Zeitpunkt des Ereignisses entgegen seiner eigenen Einlassung unter Drogeneinfluss stehenden Bewohners, einhergehend damit, dass Herr D berechtigterweise Todesangst haben konnte, sich insbesondere auch nicht sicher sein konnte, dass der Aggressor es unterlassen würde, seine Gewaltbereitschaft weiter zu steigern und Kampfgegenstände, etwa in Gestalt einer möglicherweise mitgeführten Stichwaffe, zu Hilfe zu nehmen. Als bezeichnend in diesem Zusammenhang erachtet es die Kammer dabei, dass der Aggressor sich zuvor bereits angeschickt hat, mit körperlichen Mitteln gegenüber dem zuständigen Arzt sein auf die Verordnung von Psychopharmaka gerichtetes Begehren durchzusetzen, und selbst nach Eintritt des Todes bei Herrn D und dem Eintreffen der Polizei am Tatort sich noch immer nicht hinreichend zu beruhigen vermochte.
44Der Umstand, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Schädiger eingestellt worden ist, entfaltet keine Tatbestandswirkung für das hier zuständige erkennende Gericht. Die Prüfung der Einstellung ist auch unter einer anderen Fragestellung erfolgt als der, die hier unfallversicherungsrechtlich im Raum gestanden hat.
45Der Klage war daher stattzugeben, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 SGG ergibt.
46Rechtsmittelbelehrung:
47Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
48Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
49Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
50schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
51Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
52Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
53schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
54Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
55Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
56- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
57- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
58Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
59Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
60Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
61Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
62Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
63Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
64Dr. A
65Richter am Sozialgericht