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Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.

Sozialgericht Dortmund
3Az.: S 68 KR 536/22 |
Verkündet am: 11.03.2024 |
Sostak Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin |
|
der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
5Urteil
6In dem Rechtsstreit
7Kläger
8gegen
9Beklagte
10hat die 68. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2024 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Fausten sowie den ehrenamtlichen Richter Müller und den ehrenamtlichen Richter Kirchhoff für Recht erkannt:
11Die Klage wird abgewiesen.
12Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
13Die Berufung wird nicht zugelassen.
14Tatbestand:
15Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger von der Beklagten eine Kostenerstattung für die Selbstbeschaffung des Arzneimittels Ichtholan-Salbe 20 % verlangen kann.
16Der bei der Beklagten versicherte Kläger (Jahrgang 1985) beantragte am 17. Januar 2022 bei der Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 13,90 EUR für die Selbstbeschaffung der Ichtholan-Salbe 20 % mit Privatrezept am 14. Dezember 2021.
17Mit Bescheid vom 18. Januar 2022 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab. Den Widerspruch des Klägers vom 20. Januar 2022 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2022 zurück.
18Sie beruft sich zur Begründung auf den Ausschluss nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter. Es liege auch kein Ausnahmefall einer schwerwiegenden Erkrankung vor. Zudem verweist die Beklagte auf die fehlende Einhaltung des Beschaffungsweges.
19Der Kläger hat am 5. April 2022 Klage erhoben.
20Der Kläger ist der Auffassung, dass er die beantragte Kostenerstattung verlangen könne.
21Der Kläger beantragt sinngemäß,
22den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Kosten für die selbstbeschaffte Salbe Ichtholan 20 % zu erstatten.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie verweist auf die Begründung im Widerspruchsbescheid.
26Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
29Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
30Das Gericht verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 7. März 2022 und macht sich dessen Inhalte nach eigener Prüfung zu eigen.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
32Die Berufung war nach § 144 Absatz 1 SGG nicht zulässig und auch nicht nach Absatz 2 zuzulassen.
33Rechtsmittelbelehrung:
34Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden.
35Die Berufung ist zuzulassen, wenn
36- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
37- das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
38- ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
39Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
40Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
41schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
42Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
43Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
44- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
45- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
46Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
47Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
48Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).
49Fausten