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Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Sozialgericht Dortmund
3Az.: S 34 R 2188/18 |
Verkündet am: 27.08.2021 |
Becker |
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Regierungsbeschäftigte |
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als Urkundsbeamtin |
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der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
5Urteil
6In dem Rechtsstreit
7Kläger
8Proz.-Bev.:
9gegen
10Beklagte
11hat die 34. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 27.08.2021 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht als weiterer aufsichtführender Richter Schorn, sowie den ehrenamtlichen Richter Kocks und den ehrenamtlichen Richter Maurer für Recht erkannt:
12Die Klage wird abgewiesen.
13Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
14Tatbestand
15Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Weitergewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.02.2018.
16Der im Jahre 1967 geborene Kläger ist von Beruf Gärtner und Bauzeichner. Er bezog von der Beklagten vom 01.03.2009 bis 31.01.2018 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.
17Auf den Weitergewährungsantrag des Klägers vom 19.05.2017 zog die Beklagte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. A vom 04.01.2018 bei. Dr. A diagnostizierte bei dem Kläger eine Somatisierungsstörung, eine gegenwärtig remittierte depressive Störung und ein LWS-Syndrom. Der Kläger könne körperlich mittelschwere Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.02.2018 mit Bescheid vom 16.01.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2018 ab. Mit seinem vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
18Zur Begründung der am 29.10.2018 erhobenen Klage macht der Kläger gestützt auf ein Attest von Dr. Holzbach vom 18.06.2020 geltend, weiterhin nicht mehr erwerbsfähig zu sein.
19Der Kläger beantragt,
20die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2018 zu verurteilen, ihm ab 01.02.2018 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen
21teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
22weiter zu gewähren.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung gestützt auf eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. Bertermann vom 16.08.2021 weiterhin für rechtmäßig.
26Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen. Sodann hat es die Ärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin und für Allgemeinmedizin B und den Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C zu Sachverständigen bestellt. Die Sachverständige B kommt in ihrem fachärztlichen Gutachten vom 29.04.2020 unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Zusatzgutachtens von Dr. C vom 26.03. 2020 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger folgende Gesundheitsstörungen vorlägen, die sein Leistungsvermögen im Erwerbsleben beeinflussten:
27- Rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung i. S. einer Schmerzfehlverarbeitung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode,
28- Agoraphobie,
29- Migränoide Spannungskopfschmerzen,
30- Polytoxikomanie, gegenwärtig abstinent,
31- chronische Lendenwirbelsäulenschmerzen bei Z. n. Spondylodese L4 bis S1
32- Tinnitus aurium,
33- Chronischer starker Nikotinabusus, chronische Bronchitis,
34- Adipositas.
35Der Kläger könne körperlich leichte Arbeiten mit geringen kognitiven und geistigen Anforderungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
36Das Gericht hat Ablehnungsanträge des Klägers gegen beide Sachverständige als unbegründet zurückgewiesen (Beschlüsse vom 12.02.2020 und 17.09.2020).
37Die Beklagte legt einen Rehabilitations-Entlassungsbericht der D vom 21.12.2020 vor. Demnach bestanden bei dem Kläger im November 2020 folgende Gesundheitsstörungen:
38- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren,
39- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode,
40- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung,
41- psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen,
42- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung,
43- Migräne, Cervikobrachialgie bds. bei Z. n. BSV C5/6 und C6/7 sowie degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Gonarthrose, Impingement linke SchulterCOPD,
44- Asthma bronchiale, RLS, Tinnitus.
45Der Kläger wurde bei Abschluss des Heilverfahrens ausweislich des Rehabilitations-Entlassungsberichtes der D vom 21.12.2020 für nicht mehr in der Lage gehalten, einer Erwerbstätigkeit mindestens drei Stunden täglich nachzugehen.
46Die Beklagte erkennt mit Schriftsatz vom 12.02.2021 wegen verschlechterter Leistungsfähigkeit des Klägers ausweislich des Rehabilitationsentlassungsberichtes das Vorliegen von voller Erwerbsminderung bei dem Kläger seit Beginn der Rehabilitationsmaßnahme am 12.11.2020 an. Ein Rentenanspruch bestehe jedoch nicht, weil der Kläger in den davor liegenden fünf Jahren statt der erforderlichen 36 Pflichtbeitragsmonate lediglich 27 Pflichtbeitragsmonate zurückgelegt habe. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung seien zuletzt im Februar 2020 erfüllt gewesen. Die Beklagte legt einen Versicherungsverlauf des Klägers vom 04.02.2021 vor, wonach der Kläger die letzte Beitragszeit im Jahre 2011 zurückgelegt hat und seitdem bis zum 31.12.2018 einer geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
48Entscheidungsgründe
49Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
50Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert, weil diese nicht rechtswidrig sind.
51Die Beklagte lehnt die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab 01.02.2018 zu Recht ab.
52Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) seit dem 01.02.2018 nicht mehr zu, weil er zumindest in der Zeit von Februar 2018 bis Oktober 2020 nicht voll erwerbsgemindert im Sinne dieser Vorschrift gewesen ist.
53Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich kommt die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung unter dem Gesichtspunkt der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes für gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte in Betracht.
54Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger im genannten Zeitraum nicht.
55Der Kläger konnte mit seinem verbliebenen gesundheitlichen Leistungsvermögen körperlich leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit sowie geistig einfache Arbeiten waren dem Kläger gesundheitlich zuzumuten. So besaß der Kläger das Leistungs- und Umstellungsvermögen sowie die geistig-kognitiven Fähigkeiten, um z. B. die körperlich leichten und einfachen Tätigkeiten eines Pförtners oder eines Poststellenmitarbeiters vollschichtig zu verrichten.
56Hinsichtlich dieser Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben stützt sich die Kammer insbesondere auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen B und Dr. C. Die Sachverständigen haben den Kläger gründlich untersucht, die aktenkundigen ärztlichen Unterlagen einschließlich der Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ausgewertet und sind in ihren Gutachten zu einer überzeugenden Leistungsbeurteilung gelangt.
57So erscheint es als nachvollziehbar, dass der Sachverständige Dr. C in Übereinstimmung mit dem nervenärztlichen Vorgutachter Dr. A das Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben im Hinblick auf seine insgesamt eher leichtgradige psychische Erkrankung in qualitativer Hinsicht als reduziert ansieht, ein unter sechsstündiges Arbeitspensum jedoch nicht für erforderlich hält. Der Sachverständige Dr. C legt nachvollziehbar dar, dass die zur Rentengewährung führenden Vorgutachten der Dres. E und F eine schwere depressive Episode und eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hätten, wobei eine länger dauernde schwere depressive Erkrankung nunmehr nicht festgestellt werden könne. Von daher lägen die zum Eintritt des Versicherungsfalls im Jahre 2008 bestehenden Einschränkungen auf nervenärztlichem Fachgebiet nicht über das Datum des Ablaufs der Zeitrente im Januar 2018 vor.
58Die Sachverständige B kommt insbesondere unter Berücksichtigung der herabgesetzten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule des Klägers sowie weiterer Beschwerden wie Tinnitus, rezidivierendem Knieschmerz und Spannungskopfschmerzen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Kläger körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Neue orthopädische oder internistische Leiden seien bei dem Kläger seit Bewilligung der Zeitrente nicht hinzugekommen, Verschlimmerungen seitens der vorbestehenden orthopädischen Verschleißleiden seien nicht dokumentiert.
59Soweit der Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G in seinem Attest vom 18.06.2020 bemängelt, die gerichtlichen Sachverständigen würden zwar die einzelnen Beschwerden des Klägers bewerten, nicht aber sein komplexes Gesamtbild, ist dies unzutreffend. Die Hauptsachverständige B nimmt vielmehr diese Gesamtbewertung der Erwerbsfähigkeit des Klägers unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Zusatzgutachtens von Dr. C vor.
60Dem Kläger stand auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß 43 Abs. 1 SGB VI nicht zu, weil er nicht teilweise erwerbsgemindert im Sinne dieser Vorschrift war.
61Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das Restleistungsvermögen des Klägers erlaubte jedoch – wie ausgeführt – körperlich leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr täglich.
62Soweit die Beklagte nunmehr nach Auswertung des Rehabilitations-Entlassungsberichtes der D vom 21.12.2020 (Heilverfahren vom 12.11.2020 bis 04.12.2020) davon ausgeht, dass bei dem Kläger aufgrund einer Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation ab 12.11.2020 ein aufgehobenes Leistungsvermögen vorliege, führt dies aufgrund der Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht zum Wiederaufleben des Rentenanspruchs.
63Zwar hat der Kläger die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, jedoch hat er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles im November 2020 ausweislich des aktenkundigen Versicherungsverlaufs vom 04.02.2021 lediglich 27 statt der erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge zurückgelegt. Damit sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht mehr erfüllt. Es ergeben sich nach dem Ergebnis der Begutachtungen durch die gerichtlichen Sachverständigen B und Dr. C im Frühjahr 2020 keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Februar 2020 volle oder teilweise Erwerbsminderung bei dem Kläger vorgelegen haben könnte.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
65Rechtsmittelbelehrung:
66Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
67Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
68Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
69schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
70Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
71Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
72schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
73Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
74Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
75- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
76- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
77Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
78Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
79Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
80Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
81Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
82Schorn
83Ausgefertigt
84Becker
85Regierungsbeschäftigte
86als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle