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Der Bescheid vom 18. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2018 wird aufgehoben.Der Bescheid vom 09. November 2018 wird teilweise aufgehobenDie Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 17. Mai 2018 den Fahrtkostenzuschuss unter Berücksichtigung des im jeweiligen Monat erzielten Einkommens bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers.
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Höhe seiner Eigenbeteiligung bei Gewährung von Kfz-Hilfe.
3Im März 2018 bezog der Kläger Verletztengeld in Höhe von ca. 1690,00 Euro. Ab 02. Mai 2018 erzielte er niedrigeres Einkommen aus Beschäftigung. Die Beschäftigung kann der schwerbehinderte Kläger nur ausüben, wenn er zur Arbeit und wieder nach Hause gefahren wird.
4Mit bindendem Bescheid vom 17. Mai 2018 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsort für die Zeit vom 02. Mai 2018 bis 01. Mai 2020. Dabei setzte die Beklagte die einkommensabhängige Eigenbeteiligung aufgrund des Verletztengeldes des Klägers auf 60,00 Euro monatlich fest.
5Am 10. Juni 2018 reichte der Kläger seine Lohnabrechnung für Mai 2018 ein, wonach er netto lediglich 1118,10 Euro erzielt hatte. Er machte geltend, der Eigenanteil von 60,00 Euro sei zu hoch.
6Mit Bescheid vom 18. Juni 2018 wurde die Rücknahme des Bescheides vom 17. Mai 2018 abgelehnt. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, maßgebend für den Eigenanteil sei das Einkommen des Klägers aus März 2018.
7Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2018 zurückgewiesen.
8Daraufhin hat der Kläger am 29. August 2018 Klage erhoben.
9Mit Änderungsbescheid vom 09. November 2018 hat die Beklagte ab 02. November 2018 den Eigenanteil auf 20,00 Euro monatlich herabgesetzt. Dabei hat sie den Eigenanteil nach dem Nettolohn des Klägers für September 2018 berechnet.
10Zur Klagebegründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, sein Einkommen aus Erwerbstätigkeit sei niedriger als das früher bezogene Verletztengeld. Ferner er habe ab Oktober 2018 weniger als im September 2018 verdient.
11Der Kläger beantragt,
12den Bescheid vom 18. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
13vom 10. August 2018 aufzuheben und den Bescheid vom 09. November 2018
14teilweise aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm unter
15entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 17. Mai 2018 den
16Fahrtkostenzuschuss unter Berücksichtigung des im jeweiligen Monat
17erzielten Einkommens zu bewilligen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Nach ihren Weisungen sei bei der Berechnung des Eigenanteils von dem Einkommen auszugehen, das zwei Monate vor dem Bewilligungsabschnitt tatsächlich zugeflossen sei. Änderungen der Einkommensverhältnisse sollten spätestens nach sechs Monaten einer Überprüfung unterzogen werden. Maßgebend seien dann die Einkommensverhältnisse zwei Monate vor der Überprüfung. Ihre Weisungen seien durch die Entscheidungen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (L 1 AL 111/11, in juris) und des Bundessozialgerichts (B 11 AL 6/13, Breithaupt 2015, 91f f) auch nicht beanstandet worden.
21Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Streitakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
22Entscheidungsgründe:
23Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Der Änderungsbescheid vom 18. Juni 2018 ist gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Streitverfahrens geworden.
24Die Klage ist auch begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Er hat gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 17. Mai 2018 teilweise zurücknimmt. Denn die Berechnung des Eigenanteils durch die Beklagte ist rechtswidrig. Aus denselben Gründen ist auch der Änderungsbescheid vom 18. Juni 2018 teilweise aufzuheben.
25Die Kfz-Hilfe beim Kläger wird gemäß § 9 Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung (KfzHV) bewilligt. Dabei ist in entsprechender Anwendung von § 6 KfzHV von dem Zuschuss ein Eigenanteil des Versicherten abzusetzen. Dazu findet sich als Regelung in § 6 Abs. 3 KfzHV lediglich, Einkommen sei das monatliche Netto-Arbeitsentgelt. Die Ermittlung des Einkommens richte sich nach dem für die den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen.
26Weder die KfzHV noch das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) treffen Regelungen dazu, welcher Einkommensmonat bei der Ermittlung des Eigenanteils heranzuziehen ist.
27Die Weisungen der Beklagten vereinfachen für sie das Verwaltungsverfahren. Die Weisungen werden sich im Allgemeinen auch nicht zum Nachteil der Versicherten auswirken, weil üblicherweise das Arbeitsentgelt im Laufe einer Beschäftigung ansteigt.
28Im Fall des Klägers kommt es jedoch zur Ansetzung eines Eigenanteils aus früherem Monatseinkommen, das das aktuelle Monatseinkommen übersteigt. Ein Eigenanteil hat sich zur Auffassung der Kammer an der aktuellen Leistungsfähigkeit der Versicherten zu orientieren. Die Kammer wendet § 155 SGB III analog an. Demnach ist der Eigenanteil des Klägers monatlich anhand des jeweils erzielten Einkommens zu berechnen.
29Die Kammer wendet die Weisungen der Beklagten, an die sie ohnehin nicht gebunden ist, nicht an. Die Kammer kann auch den beiden von der Beklagten angeführten Urteilen nicht entnehmen, dass die dort erkennenden Gerichte sich konkret mit den Weisungen befasst hätten.
30Nach alledem war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.