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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Betriebsprüfung (Prüfzeitraum: 1.8.2012 bis 31.12.2015) darüber, ob die aufschiebende Wirkung der gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin in der Fassung des Teilabhilfebescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erhobenen Klage der Antragstellerin anzuordnen ist; dabei geht es in der Hauptsache um die Höhe der Beitragspflicht (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) im Zusammenhang mit der zeitlichen Zuordnung von an zwei Arbeitnehmer der Antragstellerin gezahlten Umsatzprämien, wobei die Beigeladene als Einzugsstelle fungiert.
4Zwei Arbeitnehmer der Antragstellerin wurden seit dem 1.8.2012 versicherungspflichtig beschäftigt. Das monatliche Entgelt betrug 450 € bzw. 460 €, wobei einer dieser Arbeitnehmer ab August 2014 ein monatliches Entgelt von 1.250 € erhielt. Zusätzlich zu diesen laufenden Entgelten zahlte die Antragstellerin diesen Arbeitnehmern jeweils in den Monaten Dezember 2012 und Dezember 2013 jeweils eine Umsatzprämie von 10.000 €, wobei einer dieser Arbeitnehmer im Dezember 2014 eine Umsatzprämie von 5.000 € erhielt. Diese Umsatzprämien wurden bei der jeweiligen Lohnabrechnung als laufende Bezüge deklariert, wodurch die Beiträge zu sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung nur bis zu den monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen berechnet wurden.
5Mit Bescheid vom 14.11.2016 veranlagte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin eine Nachforderung von insgesamt 12.313,17 € einschließlich Säumniszuschlägen von 3.466 €. Hierzu vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, bei den besagten Umsatzprämien handele es sich um einmalig gezahltes Entgelt, so dass sie richtigerweise bei den Lohnabrechnungen mit der entsprechenden Lohnart “Einmalbezug“ hätten deklariert werden müssen. Hiernach seien die nämlichen Beiträge zur Sozialversicherung nach Maßgabe der anteiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen zu berechnen gewesen, woraus sich die nunmehr geltend gemachte Nachforderung ergebe.
6Unter dem 20.12.2016 erhob die Antragstellerin Widerspruch, um ihrerseits die Auffassung zu vertreten, bei den besagten Umsatzprämien handele es sich um laufende Arbeitsentgelte, auch wenn die Zahlungen an die Arbeitnehmer nur jeweils im Dezember erfolgt seien. Die den Umsatzprämien zugrunde liegenden Kreditgeschäfte nähmen lange Vorlaufzeiten in Anspruch, um die Bereitstellung benötigter Gelder im Einzelnen zu eruieren und zu erzielen. Demgegenüber vollziehe sich der Abschluss eines Projektes augenblicklich.
7Mit Teilabhilfebescheid vom 24.9.2019 half die Antragsgegnerin insoweit ab, als es die ursprünglich geltend gemachten Säumniszuschläge betrifft.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2019 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Gemäß § 23a Abs. 1 S. 1 SGB IV sei einmalig gezahltes Arbeitsentgelt eine Zuwendung, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sei und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werde. Die Höhe der nämlichen Umsatzprämien sei jeweils im Monat Dezember ermittelt und jeweils einmalig, allenfalls als laufendes Entgelt deklariert, abgerechnet worden. Allerdings sei keine entsprechende Provisionsvereinbarung oder anderweitige vertragliche Bestimmung im Rahmen der Betriebsprüfung oder während des Widerspruchsverfahrens vorgelegt worden. Die Art und Weise der Abrechnung als laufendes Entgelt sei nicht korrekt. Vielmehr hätten die ausgezahlten Umsatzprämien nur dann als laufende Entgelte berücksichtigt werden können, wenn die zustehende Prämie eines jeden Monats unmittelbar in korrekter Höhe ermittelt und ebenso für den jeweiligen Monat abgerechnet worden wäre. Ein entsprechender Nachweis sei eben nicht geführt worden. Bei den Zahlungen handele es sich vielmehr um „glatte“ Beträge, denen keine konkreten anteilsmäßigen Leistungen zugeordnet werden könnten.
9Am 17.12.2019 erhob die Antragstellerin im Wesentlichen mit der Begründung ihres Widerspruchs unter dem Az. S 44 BA 121/19 Klage. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage, als solcher verwaltungsmäßig erst am 10.2.2020 unter dem Az. S 44 BA 12/20 ER erfasst.
10Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
11die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
12Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
13den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
14Sie bezieht sich auf Ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, was deren offensichtliche Rechtmäßigkeit betrifft. Im Übrigen seien keine erheblichen Umstände dafür ersichtlich, dass die Vollziehung wegen der streitbefangenen Beiträge eine unbillige Härte für die Antragstellerin zur Folge hätte.
15II.
16Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist im Sinne von § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG zulässig, aber unbegründet.
17Über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht aufgrund einer Interessenabwägung nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Gegenstand dieser Interessenabwägung ist das Verhältnis des Aufschubinteresses des Bürgers zum öffentlichen Vollzugsinteresse der Verwaltung. In der Konstellation des vorliegenden Falles bzw. gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ist im Rahmen der Prüfung von § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG die gesetzliche Regelung des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG heranzuziehen. Demgemäß soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
18Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides in der Fassung des Teilabhilfebescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Solcherlei Zweifel bestehen nämlich nur, sofern der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache – im vorliegenden Fall der nämlichen Klage – wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung erscheinen die im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheide in keinerlei Hinsicht rechtlich zu beanstanden zu sein. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen macht sich das Gericht die uneingeschränkt zutreffenden Ausführungen im Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu Eigen.
19Außerdem bietet der vorliegende Fall keine hinreichend glaubhaft gemachten Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der im Hauptsacheverfahren streitbefangenen Beitragsforderungen für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine solche Härte liegt nämlich nur dann vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutgemacht werden können. Es muss sich um Nachteile besonderer Intensität und Nachhaltigkeit dahin handeln, dass durch eine Vollziehung die wirtschaftliche Existenz eines Antragstellers bedroht werden wird. In diesem Zusammenhang sind im vorliegenden Fall keine hinreichend konkreten bzw. nachprüfbaren Anhaltspunkte ersichtlich.
20Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.