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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Sozialgericht Dortmund
3Az.: S 3 P 216/14
4Verkündet am: 26.11.2020
5als Urkundsbeamter -[1]
6der Geschäftsstelle
7Im Namen des Volkes
8Urteil
9ln dem Rechtsstreit
10Klägerin
11Klägerin
12Proz.-Bev.:
13gegen
14Beklagte
15Proz.-Bev.:
16hat die 3. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 26.11.2020 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Lehmann, sowie den ehrenamtlichen Richter Gleiß und den ehrenamtlichen Richter Lingenauber für Recht erkannt:
17Die Klage wird abgewiesen.
18Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand:
19Die Beteiligten streiten um die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Seniorenresidenz A in dem Zeitraum
2001.01.2013 bis 01.11.2014.
21Die Klägerin zu 2) betreibt die stationäre Pflegeeinrichtung „Seniorenresidenz A“. Die Einrichtung wurde mit 69 Einzelzimmern und fünf Doppelzimmern zum 01.05.2011 in Betrieb genommen. Betreiber war zunächst die Klägerin zu 1), die damals unter Seniorenresidenz A GmbH firmierte (heute unter Dr. B Tagespflegezentren GmbH). Alleinige Gesellschafterin der Klägerin zu 1) ist die Dr. B und Partner HGmbH. Zum 01.07.2014 wurde der Betrieb durch die Klägerin zu 2) übernommen.
22Für die Seniorenresidenz stellte die Muttergesellschaft der Betreiberin (die Dr. B und Partner HGmbH) am 14.06.2011 bei dem Beklagten erstmalig einen Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwands nach § 82 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) i.V.m. § 13 Abs. 2 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NRW). Angegeben wurden jährliche Mietaufwendungen i.H.v. 634.200 EUR, dazu vorgelegt ein Mietvertrag der G GmbH C vom 12.02.2011 mit der Klägerin zu 1).
23Mit Bescheid vom 21.06.2011 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis 31.12.2012 i.H.v. 22,23 EUR für ein Mehrbettzimmer täglich
24(676,24 EUR monatlich) und 23,35 EUR für ein Einbettzimmer täglich (710,31 EUR monatlich) zu.
252£M
26Im weiteren Verlauf erhielt der Beklagte Kenntnis von einem bei der Staatsanwaltschaft Bochum geführten Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin zu 1) und der Dr. B und Partner GmbH, in dem diesem unter anderem um angeblich falsche Angaben hinsichtlich der Höhe von Mietkosten für die durch die Unternehmensgruppe des Beschuldigten geführten Senioreneinrichtungen (auch die Seniorenresidenz A) vorgeworfen wurden. In diesem Zusammenhang wurde ein Untermietvertrag vom 18.04.2011 bekannt, in dem die G GmbH C als (Haupt- )Mieterin des Grundstücks der Senioreneinrichtung von der E Immobilienfonds Nr. 5 Healthcare II S.ä.r.l. F (E) an die Klägerin zu 1) untervermietet. Die jährliche Miete betrug danach 535.236 EUR für den Grundbesitz nebst Bauten zzgl. 51.465,76 EUR für Inventar.
27Später vorgelegt wurde noch eine ergänzende Vereinbarung, datiert auf den 12.02.2011, zum Mietvertrag vom 12.02.2011 über die Gewährung eines Zuschusses für die Erfüllung der Pflichten der Instandhaltung, Wartung, Schönheitsreparaturen und Pflege des Gebäudes seitens der G GmbH an die Klägerin zu 1) i.H.v. 3.959 EUR monatlich, ferner ein Mieterhöhungsverlangen der Residenzgruppe C vom
2831.10.2013 an die Klägerin zu 1), mit dem eine Mieterhöhung der E für die Zeit ab
2901.09.2013 weitergegeben werden sollte.
30Der Geschäftsführer der Klägerin zu 1) und der Dr. B und Partner H GmbH wurde wegen der vorgenannten Umstände sowie weiterer Straftaten mit - rechtskräftigem - Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 12.02.2014 zu einer Gesamtgeldstrafe von 500 Tagessätzen sowie einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. In dem genannten Strafbefehl wird unter anderem ausgeführt, der Geschäftsführer der Klägerin zu 1) habe bei Beantragung des Investitionskostenzuschusses einen fiktiven Mietvertrag vorgelegt, die einen um 47.000 EUR höheren Mietzins ausgewiesen habe und eine Mieterhöhung dargestellt, die nicht den tatsächlichen Verhältnisse entsprochen habe.
31Wegen der weiteren Einzelheiten und des Ergebnisses der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wird auf die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, 35 Js 38/12, Bezug genommen.
32Mit Bescheid vom 05.03.2014 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 i.H.v. 20,50 EUR täglich für ein Mehrbettzimmer (623,61 EUR monatlich) und 21,62 EUR täglich für ein Einzelzimmer (657,68 EUR monatlich) zu. Ausgegangen wurde dabei von berücksichtigungsfähigen Anmietkosten i.H.v. 586.701 EUR jährlich.
33Dagegen legte die Klägerin zu 1) Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom
3411.06.2014 zurückgewiesen wurde.
35Mit der am 11.07.2014 durch beide Klägerinnen erhobenen Klage verfolgen sie einen Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung in höherem Umfang, der nur noch bis einschließlich 01.11.2014 geltend gemacht wird. Sie trugen zunächst vor, die anzusetzende Jahresmiete betrage 634.200 EUR. Die Zusatzvereinbarung vom 12.02.2011, die zwar erst im August 2012 unterzeichnet worden sei, regele die Rückerstattung durch den Vermieter für die aufzubringenden Instandhaltungskosten der Klägerinnen. Es komme auf die tatsächlich anfallenden Kosten an.
36Unter Vorlage des notariellen Vertrages vom 01.07.2014, mit dem die Klägerin zu 2) den Betrieb der Pflegeeinrichtung von der Klägerin zu 1) übernommen hat und in den Untermietvertrag mit der G GmbH eingetreten ist, tragen sie nunmehr vor, die Klägerinnen seien danach zur Tragung der Kosten für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen, was zu berücksichtigen sei. Diese gehörten zu den nach der einschlägigen Rechtsverordnung ansetzbaren Mietkosten. Zudem sei der Beklagte mit 95% von einer unrealistisch hoch angesetzten Auslastungsquote ausgegangen.
37Nachdem sie zunächst noch die Berücksichtigung der Mieterhöhung ab September begehrt hatten, verfolgen sie dies nun nicht weiter.
38Die Klägerinnen beantragen,
39den Bescheid vom 20.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
4011.06.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionskosten für die Zeit vom 01.01.2013 bis
4101.11.2014 auf der Grundlage der vereinbarten Mieten unter Berücksichtigung der geltend gemachten Instandhaltungskosten in Höhe der Instandhaltungskostenpauschale in Höhe von insgesamt 634.063,00 EUR pro Jahr in Höhe von 22,55 EUR im Doppelzimmer und in Höhe von 23,67 EUR im Einbettzimmerzu erteilen.
42Der Beklagte beantragt
43die Klage abzuweisen.
44Er ist der Ansicht, der im Antragsverfahren zunächst vorgelegte Mietvertrag stelle nicht die tatsächliche rechtliche Grundlage für die Mietzahlungen der Klägerin dar. Dagegen spreche bereits der Umstand, dass dieser anlässlich einer Durchsuchung im Ermittlungsverfahren in den Geschäftsunterlagen des Geschäftsführers der Klägerin zu 1) nicht aufgefunden worden sei. Zudem sein dies mit der Vorlage der Vertragsunterlagen über den Erwerb des Betriebs der Pflegeeinrichtung der Klägerin zu 2) von der Klägerin zu 1) zugestanden. Laufende Instandhaltungskosten seien nicht nachgewiesen und im Antrag nicht auch geltend gemacht worden. Selbst wenn man nun von einer mietvertraglichen Verpflichtung ausgehe, fehle es an einer Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung. Die Berücksichtigung von Instandhaltungsaufwendungen sei nach der einschlägigen Rechtsverordnung nur für sonstige und langfristige Anlagegüter vorgesehen. Die Mieterhöhung sei nicht zu berücksichtigen, da eine solche vertraglich nicht vorgesehen sei. Die Zugrundelegung einer Auslastungsquote von 95 % sei durch die einschlägige Rechtsverordnung vorgegeben.
45Das Gericht hat den Sach- und Streitstand am 16.04.2019 mit den Beteiligten erörtert und im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Vernehmung des Zeugen K Beweis erhoben.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Angaben des Zeugen K wird auf das Sitzungsprotokoll, den übrigen Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagen und die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Bochum Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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48Entscheidungsgründe:
49Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist unbegründet.
50Die Klägerinnen sind durch den angegriffenen Bescheid vom 20.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2014 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Der Beklagte hat die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten Investitionskosten zutreffend erteilt. Insbesondere waren die anzusetzenden Mietaufwendungen entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht in Höhe von 634.063 EUR pro Jahr zu berücksichtigen, sondern mit 586.701 EUR.
51Nach § 9 Satz 1 SGB XI sind die Länder dafür verantwortlich, eine leistungsfähige, zahlenmäßig ausreichende und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur zu schaffen. Sie bestimmen das Nähere zur Planung und Förderung der Pflegeeinrichtungen durch Landesrecht (Satz 2). Dies gilt nach Satz 2 Nr. 2 auch für die Frage, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI dürfen in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung u.a. keine Aufwendungen für Maßnahmen berücksichtigt werden, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude undsonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind Verbrauchsgüter, die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind. § 82 Abs. 3 SGB XI regelt, dass soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen kann. Gleiches gilt nach Satz 2, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf nach Satz 3 der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrecht bestimmt.
52Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum ist § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW) in der bis 15.10.2014 geltenden Fassung anzuwenden. Danach können als dem Pflegebedürftigen gesondert berechnungsfähige betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nur Nutzungsentgelte für abschreibungsfähige Anlagegüter, Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital, Bürgschaftsprovisionen sowie Aufwendungen für Abnutzung auf Anlagegüter nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einschließlich der Instandhaltung und Wiederbeschaffung berücksichtigt werden; Sonderabschreibungen bleiben unberücksichtigt. Gesondert berechnungsfähige betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen sind für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung des jeweiligen überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (§ 13 Abs. 2 PfG NW).
53Eine weitere Konkretisierung erfolgt durch die aufgrund der Ermächtigung in § 13 Abs. 3 PfG NW erlassene Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO NW). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GesBerVO NW sind bei Pflegeeinrichtungen als betriebsnotwendige Kosten die Kosten für Mieten von Gebäuden sowie Einrichtungsgegenständen im Rahmen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen berücksichtigungsfähig, soweit die damit verbundenen Kosten Vergleichskosten bei Eigentum nicht überschreiten.
54Diese Kosten sind - wie in dem streitgegenständlichen Bescheid geschehen - jährlich i.H.v. 586.701 EUR anzusetzen. Denn in diesem Umfang entstehen den Klägerinnen Kosten für die Miete des Gebäudes und der Einrichtungsgegenstände der Seniorenresidenz A. Es bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung der zwischen den Beteiligten lange streitigen Frage, ob Rechtsgrund für das Mietverhältnis Mietvertrag der G GmbH C vom 12.02.2011 mit der Klägerin zu 1) oder der Untermietvertrag vom 18.04.2011 bekannt, in dem die G GmbH C als (Haupt-)Mieterin des Grundstücks der Senioreneinrichtung von der E Immobilienfonds Nr. 5 Healthcare II S.ä.r.l. F (E) an die Klägerin zu 1) untervermietet, ist. Denn aus den im Verfahren durch die Klägerinnen überreichten Vertragsunterlagen über die Übernahme des Betriebes der Pflegeeinrichtungen der Klägerin zu 2) von der Klägerin zu 1) ergibt sich, dass die Vertragsparteien diesbezüglich vom Untermietvertrag vom 18.04.2011 ausgingen, der ausweislich Ziff. 9.1 des notariellen Vertrages vom
5501.07.2014 durch die Klägerin zu 2) übernommen wurde. Die Klägerin haben klargestellt, dass es sich bei dem im notariellen Vertrag genannten Datum 18.11.2011 um einen Schreibfehler handelt.
56Der genannte Untermietvertrag vom 18.04.2011 sieht wiederum für die baulichen Anlagen in seinem § 3 eine Nettomiete von jährlich 535.236 EUR vor, der weitere Inventarmietvertrag in seinem § 5 eine Miete von 4.288,76 EUR monatlich. Damit ist der Jahresbetrag durch den Beklagten mit 586.701 EUR korrekt ermittelt. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten sieht die GesBerVO NW nicht vor, auch wenn die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung dem Betreiber der Pflegeeinrichtung obliegt.
57Es handelt sich dabei zur Überzeugung der Kammer nicht um eine Regelungslücke, die dadurch zu schließen ist, dass Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten unter den Begriff der Kosten für Miete zu subsumieren sind. Denn der Begriff der Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Rechtsverordnung nicht etwa fremd, sondern wird in § 4 Abs. 1 Nr. 3 GesBerVO NW bei Anlagegütern, die im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtungen stehen, erwähnt. Diese Regelung ist hier jedoch nicht anwendbar, da
58Inventar, Grundstück und Gebäude der Pflegeeinrichtungen gerade nicht im Eigentum der klagenden Betreibergesellschaften stehen bzw. standen. Dies mag bereits nach früherem Recht in anderen Bundesländern abweichend geregelt gewesen sein und ist es aktuell auch für das Land Nordrhein-Westfalen. So sind nach § 8 Abs. 8 der aufgrund § 3 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NW) erlassenen Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW) Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten am Gebäude dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Träger der Einrichtung obliegen. Hierauf kann für die Klägerinnen für den hier allein gegenständlichen Zeitraum vor Inkrafttreten der aktuellen gesetzlichen Regelung keine günstigere Entscheidung gestützt werden. Die Kammer ist auch in diesem Einzelfall an die Regelungen der GesBerVO NW gebunden, da sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung bewegen.
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60Die Berechnung des Beklagten in dem angegriffenen Bescheid ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere war entsprechend § 3 Abs. 6 GesBerVO NW von einer durchschnittlichen Auslastung von 95% auszugehen.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
62Rechtsmittelbelehrung:
63Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
64Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
65Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
66schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
67Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund
68schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
69Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
70Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
71- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder
72- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
73Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
74Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
75Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vondem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
76Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
77Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
78
Lehr
80Richter am Sozialgericht
81Bei der Geschäftsstelle eingegangen am
820 7. JAN. 2021 y»