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Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Übernahme seiner im Widerspruchsverfahren gegen einen Sanktionsbescheid entstandenen notwendigen Aufwendungen gemäß § 63 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X).
3Der Kläger bezog Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten.
4Mit Schreiben vom 20.06.2018 forderte der Beklagte den Kläger auf, am 11.07.2018 um 9.00 Uhr zur Besprechung seiner aktuellen beruflichen Situation im Jobcenter C vorstellig zu werden. In der Meldeaufforderung war neben einer Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis enthalten, dass bei einem Nichterscheinen ohne wichtigen Grund die Leistungen um zehn Prozent des maßgebenden Regelsatzes gekürzt werden können. Zudem war dem Schreiben ein Vordruck zur Mitteilung von Verhinderungsgründen beigefügt.
5Der Kläger nahm den Termin nicht wahr.
6Der Beklagte hörte ihn daraufhin mit Schreiben vom 12.07.2018 zu einer möglichen Sanktionierung an. Hierauf zeigte der Kläger keine Reaktion.
7Mit Bescheid vom 19.09.2018 teilte der Beklagte dem Kläger schließlich mit, dass sein Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis zum 31.12.2018 um zehn Prozent des maßgebenden Regelsatzes gemindert würde.
8Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, am 27.09.2018 Widerspruch, welchen er trotz Aufforderung durch den Beklagten vom 01.10.2018 nicht begründete. Am 11.10.2018 reichte der Kläger bei dem Beklagten eine Bestätigung seines Arbeitsgebers, der Firma U I, ein, ausweislich der er am 11.07.2018 in der Frühschicht eingesetzt war.
9Mit Bescheid vom 17.10.2018 hob der Beklagte den Sanktionsbescheid vom 19.09.2018 in Gänze auf, lehnte jedoch gleichzeitig eine Kostenerstattung gemäß § 63 Abs. 1 SGB X für das Widerspruchsverfahren dem Grunde nach ab. Dies begründete er damit, dass zwar ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung ein wichtiger Grund vorgelegen habe, dieser jedoch trotz der Möglichkeit einer Mitteilung im Rahmen der Anhörung erst im Widerspruchsverfahren angegeben worden sei.
10Gegen die Kostengrundentscheidung erhob der Kläger am 19.10.2018 Widerspruch. Mit Schreiben vom 24.10.2018 forderte der Beklagte ihn unter Erläuterung seiner Rechtsauffassung zur Begründung des Widerspruches auf. Eine solche erfolgte nicht.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe zumindest die Obliegenheit gehabt, die Gründe für das Nichterscheinen zu dem Termin am 11.07.2018 im Anhörungsverfahren mitzuteilen. Insofern sei der Fall vergleichbar zu der Konstellation, in der ein Leistungsberechtigter seinen Mitwirkungspflichten erst im Widerspruchsverfahren nachkomme und in der nach der ständigen Rechtsprechung keine Kosten zu erstatten seien. Gründe für die verspätete Mitteilung seien nicht ersichtlich. Zudem sei auch fraglich, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich gewesen sei, da lediglich eine Tatsachenmitteilung habe erfolgen müssen.
12Der Kläger hat am 12.02.2019 Klage erhoben.
13Er ist der Ansicht, der Widerspruch sei erfolgreich gewesen, da der Sanktionsbescheid vollständig aufgehoben worden sei. Die verspätete Nachholung einer Mitwirkungspflicht könne nur dann berücksichtigt werden, wenn tatsächlich eine Mitwirkungspflicht bestehe. Es gäbe jedoch keine gesetzlich normierte Verpflichtung, sich im Anhörungsverfahren zu äußern. Auch sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich gewesen, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sei, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren.
14Der Kläger, der zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
15den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2019 zu verurteilen, ihm seine notwendigen Aufwendungen aus dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 19.09.2018 zu erstatten und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 06.02.2019.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Der Kläger verfolgt sein Begehren zulässigerweise im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
23Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 17.10.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.02.2019 ist rechtmäßig. Der Kläger ist durch ihn nicht beschwert. Denn der Beklagte hat zu Recht die Erstattung der notwendigen Aufwendungen des Klägers aus dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 19.09.2018 abgelehnt.
24Gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn zeitlich nach der Einlegung des Rechtsbehelfs eine den Widerspruchsführer begünstigende Entscheidung ergeht. Es bedarf vielmehr zwischen der Einlegung des Rechtsbehelfs und der begünstigenden Entscheidung der Behörde einer ursächlichen Verknüpfung im Rechtssinne (vgl. BSG, Urteil vom 13.10.2010, B 6 KA 29/09 R - juris m.w.N.). Diese kann fehlen, wenn die Abhilfe auf einer nachträglichen Erfüllung der Mitwirkungspflichten beruht (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.1992, B 4 RA 20/91 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.03.2018, L 29 AS 528/17 - juris).
25Vorliegend war der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19.09.2018 nicht erfolgreich, da die Abhilfe nicht auf dem Widerspruch, sondern vielmehr auf der nachgereichten Arbeitgeberbescheinigung und dem sich daraus ergebenden wichtigen Grund im Sinne des § 32 Abs. 1 S. 2 SGB II beruhte.
26Zwar besteht hinsichtlich der Darlegung des wichtigen Grundes keine Mitwirkungsverpflichtung im Sinne des § 60 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I), die Konstellation ist jedoch vergleichbar. Denn den Leistungsberechtigten trifft zumindest eine Obliegenheit, seine Verhinderungsgründe mitzuteilen und zu belegen. In beiden Fällen führt eine Erfüllung der Verpflichtung bzw. der Obliegenheit zu einer abweichenden Entscheidung der Behörde, auch wenn sie im ersten Fall hauptsächlich dem Interesse der Allgemeinheit an der richtigen Rechtsanwendung und im letzten Fall nur dem Interesse des Leistungsberechtigten an dem Erhalt seines vollständigen Leistungsanspruches dient. Auf das Erfordernis, etwaige Verhinderungsgründe rechtzeitig mitzuteilen, hatte der Beklagte den Kläger mehrfach hingewiesen, unter anderem in der Meldeaufforderung und im Anhörungsverfahren, ohne das hierauf eine Reaktion des Klägers erfolgte. Erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte der Kläger dann die entsprechende Bescheinigung vor.
27Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X war, ist nur für die - hier aufgrund des nicht gegebenen Anspruches auf Kostenerstattung dem Grunde nach gegenstandslose - Frage nach der Erstattungsfähigkeit der Gebühren für das Tätigwerden eines Bevollmächtigten von Relevanz.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Ergebnis in der Sache Rechnung.
29Die Berufung ist gemäß § 143 SGG zulässig. Da der Kostenerstattungsanspruch des Klägers bislang nicht beziffert wurde und sich die Höhe auch nicht dem Vortrag des Klägers entnehmen lässt, ist von einem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auszugehen.