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Sozialgericht Dortmund, S 32 SF 53/20 E

Datum:
06.05.2020
Gericht:
Sozialgericht Dortmund
Spruchkörper:
32. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 32 SF 53/20 E
ECLI:
ECLI:DE:SGDO:2020:0506.S32SF53.20E.00
 
Tenor:

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird die Festsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 26.04.2019 aufgehoben, soweit die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf mehr als 589,05 EUR festgesetzt worden sind. Der Vergütungsfestsetzungsantrag des Erinnerungsgegners wird im Umfang der Aufhebung abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 
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