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Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten
Tatbestand:
2Der 1970 in E geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er trat am 01.09.1986 aufgrund einer Beschäftigung bei der E1 C in die deutsche Rentenversicherung ein. Am 31.01.2018 beantragte er die Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
3Mit Bescheid vom 28.03.2018 erstattete die Beklagte dem Kläger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.09.1986 bis 29.02.2008 mit einem Betrag in Höhe von 27.767,36 Euro. Für Zeiten eines Sozialleistungsbezuges erfolgte keine Erstattung, da entsprechende Beiträge nicht vom Kläger getragen worden sind.
4Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er wendete sich insbesondere gegen die Höhe des zu erstattenden Betrages. Nach seiner Berechnung müssten es mindestens 250.000 Euro sein.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führt sie aus, nach der Überprüfung im Widerspruchsverfahren bleibe festzuhalten, dass nach den Unterlagen für die Erstattung zu Unrecht unberücksichtigt gebliebene Beitragszeiten oder sonstige Fehler in der Berechnung nicht festzustellen seien. Insofern sei der Erstattungsbetrag nach den vorhandenen Unterlagen und nach der anzuwendenden Rechtslage richtig ermittelt worden.
6Mit Schreiben vom 02.09.2018 widersprach der Kläger erneut der Entscheidung der Beklagten. Diese leitete das Schreiben an das Sozialgericht Dortmund weiter. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte der Kläger, dass er Klage gegen den Widerspruchsbescheid erheben und ein Verfahren gegen die Beklagte vor dem Sozialgericht führen wolle.
7Zur Begründung trägt er vor, er habe jahrelang die Pflege von Familienangehörigen geleistet, insbesondere von seinem behinderten Bruder. Er habe seine Eltern unterstützt bei der Anpassung an die deutschen Verhältnisse und da sie der deutschen Schrift und Sprache nicht mächtig gewesen seien. Außerdem hätten psychologische Probleme der Familienangehörigen bestanden. Er selber habe einen Grad der Behinderung von 20 gehabt.
8Er beantragt sinngemäß,
9den Bescheid vom 28.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von mindestens 250.000 Euro zu erstatten.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Klage abzuweisen.
12Sie ist der Ansicht, der zu erstattete Betrag sei entsprechend der gesetzlichen Regelungen korrekt berechnet worden.
13Mit gerichtlichem Schreiben vom 03.04.2019 wurden die Beteiligten über die Absicht des Gerichts in Kenntnis gesetzt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der Entscheidung.
15Entscheidungsgründe:
16Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten gem. § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden.
17Der Antrag des nicht anwaltlich vertretenen Klägers war nach seinem sich aus seinem Vortrag ergebenden Begehren, analog §§ 133, 157 BGB, dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung des Bescheids vom 28.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2018 begehrt sowie die Verpflichtung der Beklagten ihm Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von mindestens 250.000 Euro zu erstatten.
18Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
19Der Bescheid vom 28.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2018 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung eines höheren als den bereits erstatteten Betrag in Höhe von 27.767,36 Euro gem. § 210 Abs. 1 SGB VI.
20Nach § 210 Abs. 1 SGB VI werden Beiträge erstattet an
211. Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
222. Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
233. Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. Nach Absatz 1a werden Beiträge auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,
241. wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
252. solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
26Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.
27Nach Absatz 2 werden Beiträge nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
28Nach Absatz 3 werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.
29Nach Absatz 4 wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre, wenn zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.
30Nach Absatz 5 kann nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangt werden, wenn Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen haben.
31Nach Absatz 6 kann der Antrag auf Erstattung nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
32Konkrete Beanstandungen zu den einzelnen Zeiten sind im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht vorgetragen worden. Soweit der Kläger allgemein angibt, dass er Zeiten für die Pflege von Familienangehörigen vorweisen kann, können diese Zeiten sich ebenso wenig wie Zeiten des Sozialleistungsbezuges auf die Höhe des Erstattungsbetrages auswirken, da Beiträge für Kindererziehungszeiten und Beiträge für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen ebenso wie Beiträge von Sozialleistungen, die von dem Leistungsträger allein getragen werden, nicht erstattet werden, da nach Absatz 3 nur jene Beiträge erstattet werden, die von dem Versicherten getragen wurden.
33Zu Unrecht unberücksichtigt gebliebene Beitragszeiten oder sonstige Fehler in der Berechnung des zu erstattenden Betrages sind nicht ersichtlich.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.