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Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligteneinander nicht zu erstatten.

Sozialgericht Dortmund
3Az.: S 6 R 1591/18 |
Zugestellt am 31.07.2019 Hülsemann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Im Namen des Volkes
5Gerichtsbescheid
6In dem Rechtsstreit
7Klägerin
8Prozessbevollmächtigte:
9gegen
10Beklagte
11In Sachen: C N, XX.XX.XX - XX.XX.XX
12hat die 6. Kammer des Sozialgerichts Dortmund
13am 24.07.2019 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Rommersbach,
14gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
15für Recht erkannt:
16Die Klage wird abgewiesen.
17Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligteneinander nicht zu erstatten.
18Tatbestand:
19Die Klägerin begehrt die Gewährung von Waisenrente.
20Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige und lebt in Marokko. Sie ist die Tochter des am XX.XX.XXXX geborenen und am XX.XX.XXXX gestorbenen C N (im Folgenden: Versicherter).
21Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 27.12.2017 die Gewährung von Waisenrente gemäß § 48 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI).
22Die Beklagte lehnte den Antrag auf Gewährung einer Rentenleistung mit Bescheid vom 16.01.2018 ab und gab zur Begründung im Wesentlichen an: Ein Anspruch der Klägerin auf Waisenrente bestehe nicht. Eine Waisenrente könne die Klägerin nur erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Die Klägerin habe bereits ihr 27. Lebensjahr vollendet und die persönlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die rechtliche Grundlage für die Entscheidung über eine Waisenrente sei § 48 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI).
23Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 07.02.2018 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie erneut darauf hinwies, dass sie sehr große gesundheitliche Probleme habe. Sie leide an psychischen Erkrankungen und bitte daher um Hilfe.
24Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2018 zurück und führte zur Begründung aus: Gemäß § 48 Abs. 4 SGB VI bestehe Anspruch auf Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befinde oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befinde, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines maßgebenden freiwilligen Dienstes liege oder wegen körperlicher oder seelischer Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Die Klägerin sei am XX.XX.XXXX geboren und habe ihr 27. Lebensjahr am XX.XX.XXXX vollendet. Eine Zahlung von Waisenrente aus der Versicherung des Versicherten sei deshalb nicht möglich.
25Die Klägerin hat mit Schreiben vom 25.07.2018 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr auf die Gewährung von Waisenrente gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung weist sie erneut auf die bei ihr bestehenden psychischen Erkrankungen hin.
26Der Klägerin beantragt -sinngemäß-,
27die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2018in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2018 zuverurteilen, ihr Waisenrente nach Maßgabe der gesetzlichenBestimmungen zu gewähren.
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
32Entscheidungsgründe:
33Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört wurden (vgl. § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
34Die Klage hat keinen Erfolgt, weil sie unbegründet ist.
35Das Gericht stellt fest, dass es den zutreffenden Gründen der angefochtenen Bescheide der Beklagten folgt und daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (vgl. § 136 Abs. 3 SGG). Lediglich aus Gründen der Klarstellung weist das Gericht erneut darauf hin, dass die Klage ersichtlich unbegründet ist. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, weil der Bescheid der Beklagten vom 16.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2018 rechtmäßig ist. Die Klägerin hat ersichtlich keinen Anspruch auf die Gewährung der von ihr begehrten Waisenrente nach § 48 SGB VI. Mit Blick auf die eindeutige Regelung des § 48 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 2. SGB VI kommt die Bewilligung einer Waisenrente höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Betracht und zwar unabhängig davon, ob (unverändert) gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2. d) SGB VI vorliegen. Mithin ist es der Beklagten von Gesetzes wegen unmöglich gewesen, der Klägerin, die bereits im Jahr XXXX ihr 27. Lebensjahr vollendet hat, eine Waisenrente zu bewilligen.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.