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Auf die Anhörungsrüge des Antragstellers wird der Beschluss in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen S 36 SF 351/18 AB vom 21.12.2018 aufgehoben
Gründe:
2Die Anhörungsrüge ist zulässig.
3Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist. Die Anhörungsrüge ist dabei nach § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Gemäß Abs. 2 Satz 5 der Vorschrift ist die angegriffene Entscheidung innerhalb der Frist zu bezeichnen und das Vorliegen der entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darzustellen.
4Die Anhörungsrüge ist zulässig. Der Beschluss der 36. Kammer vom 21.12.2018 ist nach § 172 SGG nicht anfechtbar (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer „Sozialgerichtsgesetz“, 11. Auflage, § 172 Rdnr. 6e). Die Frist des § 178a Abs. 2 SGG ist gewahrt.
5Die Anhörungsrüge ist auch begründet.
6Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf eine zulässige Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
7Das rechtliche Gehör des Klägers wurde in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
8Ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs besteht ist nach den Maßstäben des Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz zu beurteilen. Über den verfassungsrechtlich garantierten Kern des rechtlichen Gehörs hinaus sind auch dessen einfachgesetzliche Ausprägungen erfasst, soweit bei Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts die Bedeutung und Tragweite des Grundsatzes auf rechtliches Gehör verkannt sind (Leitherer, a.a.O., § 178a Rdnr. 5). Eine Entscheidungserheblichkeit der Verletzung liegt dabei nicht erst vor, wenn die Entscheidung tatsächlich anders ausgefallen wäre, sondern schon dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (Leitherer, a.a.O., § 178a, Rdnr. 5b).
9Der Kläger macht hier zutreffend geltend, dass er das Verfahren in Bezug auf die objektive Besorgnis der Befangenheit der für sein Klageverfahren hinsichtlich der Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (Sozialgericht Dortmund, S 21 U 912/16) zuständigen Richterin nicht habe ordnungsgemäß betreiben können, weil ihm nicht rechtzeitig vor Erlass des Beschlusses die Eröffnung des Ablehnungsverfahrens sowie das entsprechende Aktenzeichen mitgeteilt worden seien. Aufgrund seiner Unkenntnis von dem Verfahren bzw. des Aktenzeichens habe er eine ausführliche Begründung seines Ablehnungsgesuchs sowie das Einreichen von Schriftsätzen anfänglich unterlassen, so dass diese Unterlagen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten.
10Diese Sichtweise überzeugt insoweit, als es bei einem juristischen Laien nachvollziehbar erscheint, dass ein solcher – auch wenn bereits mehrere Verfahren anhängig oder auch teilweise schon entschieden sind – davon ausgeht, dass gerichtliche Verfahren immer mit einem neuen Aktenzeichen versehen werden. Ein solcher Beteiligter mag glauben, dass ohne ein Aktenzeichen oder eine Reaktion des Gerichts auch noch kein Verfahren eröffnet wurde. Ohne ein – nach der Vorstellung des Antragstellers – bereits eröffnetes Verfahren ist es dann aber für einen Betroffenen so, dass auch noch keine Fristen laufen und er davon ausgehen kann, dass er – zukünftig – noch zu weiteren Handlungen (Begründung des Gesuchs, Übersendung von Unterlagen) aufgefordert werden wird. Für zukünftige Fälle muss für den Antragsteller aber nunmehr offenkundig sein, dass nicht in allen Verfahren ein Aktenzeichen mitgeteilt werden bzw. eine Aufforderung zur Einreichung von Schriftsätzen – vor Beschlussfassung – ergehen muss.
11Bei der Übersendung einer ausführlichen Antragsbegründung oder weiterer inhaltlicher Schriftsätze ist in der Regel nicht ausgeschlossen, dass sie Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben.
12Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass das der Anhörungsrüge zugrundeliegende Befangenheitsverfahren nicht fristgebunden ist und zudem ggf. wiederholt eingelegt werden kann. Auch deshalb war die Schwelle für eine Wiedereröffnung mit dem obigen Vortrag des Antragstellers zu überwinden.
13Das Verfahren in Bezug auf Ablehnung der Vorsitzenden der 21. Kammer ist fortzuführen.
14Gegen diesen Beschluss ist kein weiterer Rechtsbehelf - auch keine weitere Anhörungsrüge - statthaft, §§ 178a Abs. 4 Satz 3, 177 SGG.