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Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zu verpflichten, wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil das zugrunde liegende Klagebegehren im Hauptsacheverfahren S 34 R 1490/17 auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht offensichtlich begründet ist. Darüber hinaus ist es dem Antragsteller zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
3Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
4Ob ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht, kann derzeit nicht beurteilt werden. Dies bedarf der Durchführung einer medizinischen Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren.
5Im Rahmen der Folgenabwägung ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile durch den Nichterlass der einstweiligen Anordnung entstehen. Es ist ihm vielmehr zuzumuten, bis zum Verfahrensabschluss seinen Lebensunterhalt erforderlichenfalls von bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherungsleistungen zu bestreiten.